Die Schulveranstaltungenverordnung vom 4. August 1995 regelt in § 8 Dauer und Ausmaß von mehrtägigen Schulveranstaltungen:
Vorschulstufe, 1. u 2. Schulstufe: -
3. und 4. Schulstufe: insgesamt 7
Tage
5. bis 8. Schulstufe: insgesamt 28 Tage*
Polytechnische
Schule: 12 Tage
Berufsschule: insgesamt 3 Tage
ab der 9.
Schulstufe (außer PTS und Berufsschule): je Schulstufe 6 Tage**
* für Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung gilt ein erweitertes Ausmaß: insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug.
** an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 Tage mit Schwerpunktbezug, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist.
Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen damit nicht das Auslangen gefunden wird (z.B. für EU-Projekte), kann die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen. Das für mehrtägige Veranstaltungen zur Verfügung stehende Kontingent kann auch für eintägige Veranstaltungen verwendet werden.
Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler/innen der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schüler/innengruppen unterricht werden (z.B. Fremdsprachengruppen), müssen mind. 70% der Schüler/innen dieser Gruppe teilnehmen. (Die Prozentzahl kann mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz in bestimmten Fällen unterschritten werden.)
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Geändert am 19.10.2010