Denkmalschutz

bedeutet die Bewahrung beweglicher und unbeweglicher Objekte von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) vor Veränderung, Zerstörung oder widerrechtlicher Verbringung ins Ausland aufgrund des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999)

Die Kompetenz Denkmalschutz wird in unmittelbarer Bundesverwaltung in erster Instanz vom Bundesdenkmalamt vollzogen, das auch wissenschaftliche Forschungsstätte ist. Berufungsinstanz ist die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Das Bundesdenkmalamt hat Außenstellen für jedes Bundesland (Landeskonservatorate).

Geändert am 21.02.2008

 top