Entwurf: Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH Aufgaben übertragen werden
(Österreichische Nationalbibliothek-Archiv-Verordnung)“

Begutachtungsfrist: 20. Juni 2008

Problem:
Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Die Österreichische Nationalbibliothek möchte in Verfolgung dieses Zweckes im Sinne ihrer Definition als Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs u.a. künftig Websites des österreichischen Webspaces (mit der Endung „.at“ oder mit inhaltlichem Bezug zu Österreich) automatisch speichern und deren Inhalte auch zukünftigen Generationen zugänglich machen.
Um die entsprechende technische Einrichtung zusammen mit den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen und eine Bestandsgarantie für die kommenden Jahrzehnte zu gewährleisten, benötigt die Österreichische Nationalbibliothek einen Kooperationspartner, der nicht nur über einschlägiges Knowhow und entsprechende Ressourcen verfügt, sondern diese auch für die Zukunft garantieren kann.

Ziel:
Es soll ein Datenspeicher für ein elektronisches Archiv, mit dem insbesondere eine Sammlung von Medieninhalten von elektronischen periodischen Medien mit der Endung „.at“ oder mit inhaltlichem Bezug zu Österreich zum Zwecke der Dokumentation für die Zukunft angelegt wird, eingerichtet und betrieben werden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möchte die Österreichische Nationalbibliothek den Datentransfer für den Aufbau dieses Datenspeichers via ACOnet, dem österreichischen Wissenschaftsnetz, zu dem ausschließlich gemeinnützige Einrichtungen der Forschung, Bildung und Kultur Zugang haben, durchführen.

Geändert am 01.12.2009

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