Glossar A-B

Artothek

Die Artothek des Bundes sammelt, verwaltet und betreut die seit 1948 im Rahmen der Kunstförderungsankäufe erworbenen Kunstwerke. 2002 wurde die Verwahrung und Verwaltung der bundeseigenen Kunstwerke der Gesellschaft zur Förderung der Digitalisierung des Kulturgutes übergeben. Die Kunstankäufe der Kunstsektion werden seit Ende 2006 in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaft, Speisingerstraße 66, 1130 Wien, gelagert und betreut. Hier befinden sich neben einem Schauraum und einem Depot auch eine Bibliothek und die Dokumentation zu den Werken. Die Exponate werden prinzipiell an Bundesdienststellen im In- und Ausland sowie an ausgegliederte Unternehmen verliehen, die im Mehrheitsbesitz des Bundes stehen. Unter Einbeziehung unabhängiger Kuratorinnen und Kuratoren werden Ausstellungen, die die aktuelle Entwicklung der österreichischen Kunst dokumentieren, für Präsentationen zusammengestellt. In einem langfristig angelegten Projekt wurde eine Museumsdatenbank erstellt, die laufend erweitert und aktualisiert wird.

Beiräte und Jurys

Das österreichische Beiratssystem sieht die Beiziehung bzw. Konsultation unabhängiger Experten- und Sachverständigengremien bei der Vergabe von Förderungen, Stipendien, Subventionen und Preisen vor. Nach § 9 des Bundes-Kunstförderungsgesetzes vom 25. Februar 1988 kann die Ressortleitung „zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurys einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind“. Die Entscheidungen der Beiräte sind jedoch nicht bindend. In der Praxis wird diesen Empfehlungen der Beiräte und Jurys aber Folge geleistet. Die verfassungsgesetzliche Ministerverantwortlichkeit bleibt unteilbar. Die Beamtinnen und Beamten (ohne Stimmrecht) leiten in den meisten Fällen die Beiräte, bringen ihre langjährige Erfahrung ein und geben die Empfehlungen an den Ressort-Verantwortlichen weiter.

Die in diesem Kunstbericht aufgelisteten Beiräte sind den einzelnen Fachabteilungen der Kunstsektion beigestellt und spiegeln damit auch deren administrative Struktur wider. Die Berufung in einen Beirat erfolgt durch das für Kunstfragen zuständige Regierungsmitglied. Die Beiräte werden üblicherweise für eine Funktionsdauer von drei Jahren bestellt. Bei der Zusammensetzung der Beiräte wird in der Regel auf eine paritätische Besetzung – z.B. betreffend professionellen Hintergrund, Geschlecht, regionale Streuung – geachtet.

Berufs- und Interessenverbände

Berufs- und Interessenverbände sind nach außen beschränkte oder geschlossene Zusammenschlüsse von Personengruppen mit dem Ziel, in organisierter Form die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit zu vertreten und gegenüber anderen Gruppen und/oder dem Staat durchzusetzen. Sie verstehen sich als Standesvertretung der Künstlerinnen und Künstler sowie der Kulturarbeiterinnen und -arbeiter bzw. –vermittlerinnen und -vermittler und sind ihren Mitgliedern bei allen beruflichen und standespolitischen Problemen behilflich. Sie sind traditionellerweise in diverse Entscheidungen, z.B. in Form von Gesetzesbegutachtungen und diversen Stellungnahmen, eingebunden, häufig sogar Verhandlungspartner in der Entscheidungsfindung.

Die Berufsorganisationen der Autorinnen und Autoren waren an den Vorbereitungsarbeiten für eine rechtliche Besserstellung der Schriftstellerinnen und Schriftsteller sowie der Übersetzerinnen und Übersetzer – Bibliothekstantieme, Reprografievergütung, Entgelt für den Abdruck von Texten in Schulbüchern – beteiligt. In der Interessengemeinschaft Autorinnen Autoren sind auch einzelne spezielle Berufsverbände wie die Übersetzergemeinschaft oder die Dramatikervereinigung organisiert. Weitere Schriftstellervereinigungen, die über den Status reiner Interessenvertretungen hinausgehen und auch künstlerische Plattformen darstellen, sind u.a. der Österreichische P.E.N.-Club, die Grazer Autorinnen Autoren Versammlung und der Österreichische Schriftstellerverband.

Der Österreichische Komponistenbund versteht sich als die Standesvertretung der Komponistinnen und Komponisten Österreichs, ist aber auch als Veranstalter tätig. Das Nationalkomitee Österreichs im Musikrat der UNESCO wird vom Österreichischen Musikrat als internationale Verbindungsstelle repräsentiert. Die Musiker-Komponisten-Autorengilde ist eine der größten Interessenvertretungen freischaffender Musikerinnen und Musiker in Österreich. Diverse lokale und regionale Organisationen vertreten die Interessen der Musikschaffenden im jeweiligen Nahbereich, z.B. die Interessengemeinschaft Niederösterreichischer Komponisten oder die Interessengemeinschaft Komponisten Salzburg.

Die Interessengemeinschaft Freie Theaterarbeit vertritt vor allem die Freie Szene in Belangen der Selbstdarstellung und sozialen Absicherung. Auf Dienstgeberseite haben sich der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte, der Wiener Bühnenverein und der Theaterdirektorenverband organisiert. Die IG Kultur Österreich versteht sich als Interessenvertretung von regionalen Kulturinitiativen und von Kultur- und Kunstvermittlern. Der Dachverband der Filmschaffenden Österreichs, der die Arbeitsgemeinschaft österreichischer Drehbuchautoren, das Drehbuchforum, den Österreichischen Regie-Verband-TV, den Österreichischen Verband Film- und Videoschnitt, den Verband österreichischer Filmschauspieler und den Verband österreichischer Kameraleute umfasst, versteht sich als umfassende Interessenvertretung des österreichischen Films. Die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs und die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten sind weitere wichtige Berufs- und Interessenverbände.

Im Bereich bildende Kunst existiert keine für Österreich einheitliche Berufsvertretung. Der bedeutendste Verband ist die IG Bildende Kunst, die sich in den letzten Jahren zunehmend zu kulturpolitischen Belangen äußert und dabei die Interessen der bildenden Künstlerinnen und Künstler wahrnimmt. Mittels Infoblatt und Website werden die Kunstschaffenden mit berufsbezogenen Informationen versorgt und rechtlich betreut. Zudem werden Ausstellungen zumeist jüngerer Künstlerinnen und Künstler durchgeführt. Daneben gibt es die Berufsvereinigung bildender Künstler Österreichs, die ebenfalls ihre Mitglieder über berufliche Belange informiert, und verschiedene bundesländerbezogene Vereinigungen wie die Tiroler Künstlerschaft oder die Berufsvereinigung der bildenden Künstler Vorarlbergs.

Überdies besteht für Kunstschaffende die Möglichkeit, sich in der Kulturgewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe zu organisieren, die sich als die berufliche und soziale Interessenvertretung der künstlerisch, journalistisch, programmgestaltend, technisch, kaufmännisch, administrativ, pädagogisch unselbständig oder freiberuflich Tätigen und Schaffenden in den Bereichen Kunst, Medien, Erziehung, Bildung und Sport versteht. Die Verwertungsgesellschaften nehmen kollektiv für Urheberinnen und Urheber Rechte an und Vergütungsansprüche für ihre Werke wahr, soweit diese Rechte nicht von den Urheberinnen und Urhebern individuell ausgeübt werden. Sie sind im Bereich der Tantiemen alleinige Träger der Verwertungsinteressen der Künstlerinnen und Künstler, soweit sich diese nicht selbst vertreten.

Bibliothekstantieme

Mit der Novellierung des Urheberrechts per 1. Jänner 1994 wurde nach jahrzehntelangen Diskussionen um den so genannten Bibliotheksgroschen schließlich der Anspruch der Urheberinnen und Urheber auf eine angemessene Vergütung für Entlehnungen aus den ca. 2.500 öffentlichen Bibliotheken statuiert. Dieser kann nur von Þ Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. In einem Entschließungsantrag des Nationalrats wurde dem Anliegen Ausdruck gegeben, dass die Zahlung der Bibliothekstantieme nicht zu einer Belastung des Budgets der einzelnen Büchereien führen sollte. Vielmehr sollten Bund und Länder diese Verpflichtung für die einzelnen Bibliotheken übernehmen. Im Mai 1996 kam es zur Unterzeichnung eines Vertrags zwischen dem Bund, den Ländern und den Verwertungsgesellschaften über die Abgeltung für das Verleihen von Werkstücken in öffentlichen Büchereien.

Buchförderung

Neben der Direktförderung von zeitgenössischen Autorinnen und Autoren gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die zwar zur Literaturförderung zählen, den Autorinnen und Autoren aber eher mittelbar zugute kommen. Dazu gehört die Förderung von Buchprojekten in Form von Druckkostenbeiträgen und Buchankäufen durch die Abteilung 5 (Literatur und Verlagswesen) der Kunstsektion. Diese Maßnahme bezieht sich auf jene Verlage, die literarisch anspruchsvolle Bücher publizieren, kommt vor allem aber Verlegerinnen und Verlegern zugute, die eine gewisse Risikobereitschaft erkennen lassen. In Einzelfällen werden durch Förderungsankäufe Publikationen unterstützt, bei denen eine größere Verbreitung wünschenswert erscheint.

Buchpreisbindung

Als Ergebnis des langjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahrens vor der Europäischen Kommission und der Verhandlungen in Brüssel stand seit Anfang 2000 fest, dass ein grenzüberschreitendes System der Buchpreisbindung wie der Sammelrevers zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz EU-rechtlich wegen des Verstoßes gegen das EU-Wettbewerbsrecht nicht mehr zulässig ist. Im Februar 2000 wurde mit der Kommission vereinbart, dass der grenzüberschreitende Sammelrevers im Juni 2000 aufgehoben wird, der Ersatz durch nationale Systeme der Buchpreisbindung allerdings zulässig ist, wenn damit nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Warenverkehrsfreiheit, verstoßen wird.
In Österreich wurde – da mehr als 80% der Bücher importiert werden – für eine gesetzliche Lösung optiert. Inhaltlich hat sich der österreichische Gesetzgeber am französischen Vorbild, dem als „Loi Lang“ bekannten Gesetz, orientiert. Die EU-Konformität der französischen Regelung wurde bereits in mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs bestätigt.

Das einstimmig beschlossene Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr.45/2000, trat am 30. Juni 2000 vorerst auf fünf Jahre befristet in Kraft und gilt seit seiner Novellierung im Jahr 2004, BGBl. I Nr.113/2004, nunmehr unbefristet. Es gilt „für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien“. Der Letztverkaufspreis ist vom Verleger oder Importeur festzusetzen. Der inländische Verleger hat bei der Preisfestsetzung „auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels“ Bedacht zu nehmen. Der Importeur deutschsprachiger Bücher und Musikalien hat grundsätzlich die im Ausland maßgeblichen Preise bei der Festsetzung eines Mindestpreises zu beachten. Buchhändlerinnen und -händler können Rabatte von maximal 5% vom Mindestpreis geben; öffentliche, wissenschaftliche und Schulbibliotheken können einen 10%igen Rabatt erhalten.

Durch diese gesetzliche Regelung soll die Differenziertheit und Vielfalt des österreichischen Verlagswesens und Buchmarkts auch nach der Aufhebung des Sammelrevers-Systems gewährleistet bleiben. Die gleichzeitige Liberalisierung des Verkaufspreises kommt den Notwendigkeiten des Markts ebenso entgegen wie den Wünschen der Konsumenten. Mit dem Buchpreisbindungsgesetz hat der österreichische Gesetzgeber gezeigt, dass er kulturpolitische Ziele über rein marktpolitische und wettbewerbsorientierte stellt. Damit hat Österreich eine Vorreiterrolle bei einem sich auf EU-Ebene abzeichnenden Trend eingenommen, der in einheitlichen Sprachräumen einen weiteren Integrationsschritt der EU von einer reinen Wettbewerbsgemeinschaft in einem Binnenmarkt zu einer vielfältigen Kulturgemeinschaft erwarten lässt. Zwei Jahre nach der gesetzlichen Regelung der Buchpreise in Österreich trat auch in Deutschland ein Gesetz zur Sicherung der Buchpreisbindung in Kraft, das in vielen Punkten mit der österreichischen Lösung vergleichbar ist.

Budget

Das Kunstbudget Österreichs wird gemäß den im Bundeshaushaltsgesetz definierten Prinzipien der Budgetwahrheit, -klarheit und -jährlichkeit erstellt. Seit Mitte der 1970er Jahre haben sich das Angebot an kulturellen Veranstaltungen und damit die dafür notwendigen öffentlichen Mittel vervielfacht. Die Kunstförderungsausgaben der Kunstsektion betrugen 2007 € 86,34 Mio. Damit liegt das Kunstbudget im Spitzenfeld vergleichbarer europäischer Staaten. Die Finanzierung von Kunst und Kultur funktioniert in Österreich wie in allen europäischen Ländern im Wesentlichen über öffentliche Mittel und erst in letzter Zeit zunehmend über private Zuwendungen oder Sponsoring. Neben den Angelegenheiten der Kunst, der Bundestheater und der Filmförderung ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur auch für die Angelegenheiten der Museen (soweit sie nicht in die Wirkungsbereiche der Bundesministerien für Inneres bzw. für Landesverteidigung fallen), der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek, des Denkmalschutzes, des öffentlichen Bibliothekswesens und der Volkskultur zuständig. Die Auslandskulturpolitik ressortiert beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Bundes-Kunstförderungsgesetz

Die österreichische Bundesverfassung schreibt der öffentlichen Hand keinerlei direkte Verpflichtung zur Pflege oder Förderung von Kultur und Kunst vor. Diesbezügliche Maßnahmen erfolgen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder. Kulturrelevante Bestimmungen auf verfassungsgesetzlicher Ebene enthalten Art.10 bis 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes, in denen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern festgeschrieben ist. Artikel 10 zählt die Kompetenzen des Bundes auf. Daraus resultiert, dass er im Bereich der Kulturpflege unter anderem für die Führung der Bundestheater, der Bundesmuseen, der Hofmusikkapelle sowie im Rahmen des Denkmalschutzes etwa für die Schlösser, Residenzen und Kirchen zuständig ist. Die Bundeskunstförderung selbst ist rechtlich im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes angesiedelt. Ebenso wie für die Kunstförderung der Bundesländer gilt das im Zivilrecht geregelte Vertragswesen.

Das Bundes-Kunstförderungsgesetz (BGBl. Nr.146/1988, BGBl. I Nr.95/1997, BGBl. I Nr.132/2000), mit dem sich die Republik im Bereich der öffentlichen Kunstförderung selbst verpflichtet und bindet, wurde 1988 verabschiedet. Neben der Forderung, im jeweiligen Budget die nötigen Mittel für die öffentliche Kulturförderung vorzusehen, beinhaltet § 1 Abs.1 die Zielsetzung der Förderung des künstlerischen Schaffens und seiner Vermittlung, der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Sponsoring sowie der sozialen Lage der Kunstschaffenden. Die weiteren Gesetzesabschnitte beziehen sich auf den Gegenstand der Förderung – mit dem deklarierten Schwerpunkt auf zeitgenössischer Kunst, deren geistige Wandlungen und deren Vielfalt –, auf die Förderungsarten, die allgemeinen Voraussetzungen, Richtlinien und Bedingungen für eine Förderung. Weitere Paragrafen beziehen sich auf die Beiräte und Jurys sowie die Erstellung des Kunstberichts.

Mit der Novelle zum Kunstförderungsgesetz 1998 wurde rückwirkend ab dem Jänner 1991 die Einkommensteuerfreiheit von Stipendien und Preisen festgelegt, die nach dem Kunstförderungsgesetz vergeben werden. Die Steuerfreiheit wurde auch auf vergleichbare Leistungen aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie auf Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden, ausgedehnt (Steuergesetzliche Maßnahmen).

Mit der Novelle zum Kunstförderungsgesetz 2000 wurde für den Bereich der modifizierten Galerieförderung festgelegt, dass der Bund den Ankauf von Kunstwerken durch österreichische Museen durch Zuschüsse fördern kann, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist.

Bundestheater

Mit dem im Juli 1998 vom Österreichischen Nationalrat beschlossenen Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz, BThOG, BGBl. I Nr.108/1998) wurden die ehemals im österreichischen Bundestheaterverband zusammengefassten Bühnen in die rechtliche Selbständigkeit entlassen. Das BThOG sieht fünf Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor, nämlich die Bundestheater-Holding GmbH sowie die in deren Eigentum stehenden Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH und Theaterservice GmbH. Seit dem 1. September 2004 sind die Burgtheater GmbH, die Wiener Staatsoper GmbH und die Volksoper Wien GmbH an der Theaterservice GmbH wirtschaftlich beteiligt. Für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrags der Bühnengesellschaften bzw. die Wahrnehmung der Aufgaben der Holding GmbH leistet der Bund eine jährliche Basisabgeltung.

weiter C-E

Geändert am 01.09.2008

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