Glossar F-G

Fernsehfonds Austria

Mit der Novelle des KommAustria-Gesetzes wurde per 1. Jänner 2004 bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (RTR-GmbH), ressortmäßig eine dem BKA nachgeordnete Dienststelle unter Fachaufsicht der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst, ein Fernsehfilmförderungsfonds eingerichtet. Die RTR-GmbH erhält jährlich € 7,5 Mio aus einem Teil der Gebühren gemäß § 3 Abs.1 Rundfunkgebührengesetz, die früher dem Bundesbudget zugeflossen sind. Diese Mittel sind durch die RTR-GmbH anzulegen und zur Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen zu verwenden. Für die Vergabe von Förderungen aus dem Fernsehfilmförderungsfonds wurden von der RTR-GmbH Richtlinien erstellt und ein Fachbeirat, bestehend aus fünf Personen mit mehrjähriger Praxis in der Filmbranche, installiert. Förderungsentscheidungen werden unter Berücksichtigung der Förderungsziele und nach Stellungnahme des Fachbeirats durch den Geschäftsführer der RTR-GmbH getroffen.

Die maximale Förderungshöhe beträgt 20% der angemessenen Gesamtherstellungskosten. Die Höchstförderungsgrenzen liegen im Einzelfall für Fernsehserien bei € 120.000 pro Folge, für TV-Dokumentationen bei € 200.000 und für Fernsehfilme bei € 700.000. Die Förderungen werden in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Antragsberechtigt sind unabhängige Produktionsunternehmer bzw. -unternehmen mit entsprechender fachlicher Qualifikation. Die Förderungsmittel sollen zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen, den Medienstandort Österreich stärken und eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleisten. Darüber hinaus soll die Förderung einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa leisten.

Film/Fernseh-Abkommen

In der Regierungsvorlage vom 12. März 1980 zum Filmförderungsgesetz (FFG) wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt: „Hinsichtlich verschiedentlich erhobener Forderungen, den ORF zu verpflichten, in den Fonds Mittel einzubringen, erscheint es zielführender, im Wege vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Fonds und dem ORF eine allfällige Mitfinanzierung des ORF anzustreben.“ In der Folge wurde zwischen dem Österreichischen Filmförderungsfonds (seit 1993 Österreichisches Filminstitut) und dem ORF am 12. Oktober 1981 ein Förderungsabkommen unterzeichnet, das 1989, 1994, 2003 und 2006 abgeändert und ergänzt wurde. Ziel des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Abkommens ist die gemeinsame Förderung des österreichischen Kinofilms, der den Voraussetzungen des FFG und des Rundfunkgesetzes entspricht. 10% der Abkommensmittel sind zur besonderen Förderung des Nachwuchsfilms, des Films mit Innovationscharakter, des Kurzfilms und des Dokumentarfilms reserviert.

Aufgrund dieses Abkommens stellt der ORF Mittel für die Filmförderung zur Verfügung und ist damit ausschließlich berechtigt, die gemäß dem Film/Fernseh-Abkommen geförderten Filme nach Ablauf der jeweiligen Kinoschutzfrist für die Gebiete Österreich und Südtirol beliebig oft fernsehmäßig zu nutzen. Zur Durchführung des Abkommens wurde eine gemeinsame Kommission eingerichtet. Zur Erreichung des Abkommensziels stellt der ORF seit 2004 jährlich € 5.960.370 zur Verfügung.

Filmförderung

Die österreichische Bundes-Filmförderung umfasst zwei Bereiche: Zum einen werden durch die Kunstsektion die Bereiche Avantgarde-, Experimentalfilm, künstlerisch gestalteter Dokumentarfilm und innovative Projekte aus dem Nachwuchsbereich sowie Video- und Medienkunst abgedeckt, zum anderen ist das ihr beigestellte, aber administrativ in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Österreichische Filminstitut für die Förderung des abendfüllenden Spielfilms und des programmfüllenden Fernsehfilms zuständig. Zuwendungen in diesem Bereich werden seit 1981 vom zuletzt 2004 novellierten Filmförderungsgesetz geregelt. Die jüngste Novelle trat mit 1. Jänner 2005 in Kraft und umfasst im Wesentlichen die Einführung eines neuen Sachverständigengremiums unter dem Titel „Österreichischer Filmrat“, die Umbenennung des Kuratoriums in Aufsichtsrat und die Umbenennung der Auswahlkommission in Projektkommission, das Stimmrecht des Direktors sowie die Neufassung der Bestimmungen zu den Video- und Fernsehnutzungsrechten sowie zu den Rechterückfallfristen.

Der technischen und künstlerischen Entwicklung folgend versteht sich die Förderung des künstlerischen und experimentellen Films bzw. der Video- und Medienkunst der Kunstsektion als medienübergreifend, d.h. das Trägermaterial der Produktion kann durchaus auch das Magnetband sein, denn Filmmaterial, Magnetband und digitale Aufzeichnungsmöglichkeiten haben weltweit – vom Experimentalfilm bis zum professionellen Spielfilm – zu einem synergetischen Miteinander gefunden. Das Förderungsprogramm unterscheidet zwischen einer Förderung von gemeinnützigen Vereinen und Institutionen, von Veranstaltungen sowie einer Investitionsförderung. Es werden Druckkostenbeiträge, Arbeitsstipendien und Reisekostenzuschüsse vergeben und die Erstellung von Drehbüchern, die Herstellung von Filmen sowie deren Verwertung gefördert. Besonders wichtig sind auch die Förderungen im Bereich der Film- und Fotoarchivierung, -forschung und -vermittlung.

Eine weitere Förderungsschiene wurde mit der Novelle des KommAustria-Gesetzes und der Einrichtung des Fernsehfonds Austria geschaffen, der von der RTR-GmbH verwaltet wird. Seit 2004 stehen aus Teilen der Rundfunkgebühr jährlich € 7,5 Mio für die Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen unabhängiger Produzentinnen und Produzenten zur Verfügung. Mit dieser Maßnahme sollen neue Impulse für die österreichische Filmproduktionswirtschaft gesetzt werden.

Folgerecht

Das Folgerecht soll den Kunstschaffenden und ihren Rechtsnachfolgern einen Anteil am wirtschaftlichen Gewinn sichern, den die Wiederverkäufer (Auktionshäuser, Kunsthändler) aus der Wertsteigerung eines Werks erzielen. Nach jahrelangen Verhandlungen zwischen den Regierungen, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament gibt es mit der im Jahr 2001 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die Harmonisierung der Ansprüche von Kunstschaffenden auf einen Anteil beim Verkauf ihrer Werke eine gesamteuropäische Regelung. In vier Staaten (Niederlande, Portugal, Großbritannien und Österreich) gab es bisher überhaupt kein Folgerecht; in anderen Ländern wurde es nicht entsprechend umgesetzt. Damit der Verkauf moderner Kunst in den oberen Preisklassen künftig nicht außerhalb der EU stattfindet, wurden mit der Richtlinie degressive Sätze eingeführt, die seit 2006 im innerstaatlichen Recht umgesetzt sind. So erhalten Künstlerinnen und Künstler zwischen 4% und 0,25% der Erlöse aus dem Wiederverkauf ihrer Werke nach folgender Preisstaffelung: 4% von den ersten € 50.000, 3% von weiteren € 150.000, 1% von weiteren € 150.000, 0,5% von weiteren € 150.000 und 0,25% von allen weiteren Beträgen. Die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens € 12.500. Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens € 3.000 beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Ab 2010 gilt das Folgerecht auch für den Wiederverkauf von Kunstwerken Verstorbener bis 70 Jahre nach deren Tod.

Förderungen und Subventionen

Eine Förderung oder eine Subvention kann als eine „zweckgebundene Unterstützungszahlung öffentlicher Finanzwirtschaften an bestimmte Wirtschaftszweige, Wirtschaftseinheiten, aber auch einzelne Unternehmungen ohne Gegenleistung“ bezeichnet werden. Eine Subventionierung ist somit eine Geldzuwendung (oder ein Gelddarlehen) aus Bundesmitteln, die einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden physischen oder juristischen Person ohne angemessene geldwerte Gegenleistung für eine förderungswürdige Leistung gewährt wird.

Die Kunstförderung des Bundes wird in überwiegendem Ausmaß von der seit 1. März 2007 im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur angesiedelten Kunstsektion auf Basis des Bundes-Kunstförderungsgesetzes verwaltet. Das jeweilige Förderungsansuchen wird von abteilungsmäßig zuständigen Beamtinnen und Beamten auf Plausibilität und Voraussetzungen überprüft, danach gegebenenfalls unter Beiziehung von einem Beirat nach seiner künstlerischen Qualität beurteilt und schließlich - je nach Höhe des Förderungsansuchens - von der zuständigen Abteilung oder dem Ressortverantwortlichen genehmigt. Die Erledigung von Förderungsansuchen erfolgt in Abstimmung mit Ländern und Gemeinden (Subsidiaritätsprinzip). Den Abschluss des Verfahrens bilden die Vorlage und die Überprüfung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung gewährter Subventionen.

Neben der staatlichen Kultur- und Kunstförderung im engeren Sinn sieht die österreichische Gesetzgebung noch eine Reihe von wichtigen Instrumenten der indirekten Künstlerförderung vor. Es handelt sich dabei um diverse einfachgesetzliche Bestimmungen in der Sozial- und Steuerpolitik, um unterschiedliche Ansätze einer Künstler-Sozialversicherung, um Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktverwaltung, um die Urheberrechtsgesetzgebung (neben Direkteinnahmen für Kunstschaffende auch andere Vergütungen, die aus der Nutzung von Werken und Leistungen erwachsen, etwa die Bibliothekstantieme), um den Ausbau der privaten Kunstförderung durch steuerliche Erleichterungen und um die Absetzbarkeit von privaten Spenden und von Sponsoring.

Förderungsarten

Förderungsarten im Sinne des Bundes-Kunstförderungsgesetzes 1988, § 3 Abs.1, sind

  • Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
  • der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
  • zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
  • Annuitäten-, Zinsen-, Kreditkostenzuschüsse,
  • die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
  • die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
  • die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende künstlerische Leistungen und
  • sonstige Geld- und Sachzuwendungen.

Von den im Kunstförderungsgesetz vorgesehenen Instrumenten der Ausfallshaftung und des Darlehens wird aber sehr selten Gebrauch gemacht.
In den einzelnen Kunstsparten werden u.a. vergeben:

  • Jahressubventionen (z.B. für Bühnen, Kunstvereine, Konzertveranstalter, Literaturhäuser, Kulturinitiativen)
  • Projektsubventionen (z.B. für Filmproduktionen, Literaturveranstaltungen, Workshops, Präsentationen) ´
  • Druck-, Übersetzungskostenzuschüsse
  • Zuschüsse für künstlerische Produktion und Reproduktion
  • Investitionsförderungen, infrastrukturelle Maßnahmen ´
  • Finanzierung der Kulturvermittlung
    - Stipendien
    - Reise-, Aufenthalts-, Tourneekostenzuschüsse
    - Verlagsförderung, Galerieförderung, Drehbuchförderungen
    - Atelier-, Fortbildungs-, Materialkostenzuschüsse, Finanzierung von Arbeitsbehelfen
    - Ausstellungskosten-, Festivalbeteiligungszuschüsse
    - Kompositionsförderung
    - Konzertveranstalterförderung

Förderungen in einem weiteren Sinn sind die Bereitstellung von Künstlerateliers und die Vergabe von Preisen. Keine echten Förderungen (unechte Subventionen) sind hingegen Kunstankäufe, weil damit in Geld messbare Gegenleistungen verbunden sind. Förderungen können laut Bundes-Kunstförderungsgesetz das künstlerische Schaffen selbst, die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken und die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten betreffen sowie an Einrichtungen ergehen, die diesen Zielen dienen. Aus der privatrechtlichen Form der Kunstförderung – wie sie sowohl in den meisten Ländern als auch beim Bund in Selbstbindungsgesetzen verankert ist – erwächst den Kunstschaffenden grundsätzlich kein Anspruch aus den in diesen Gesetzen erwähnten Förderungsmaßnahmen: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht somit nicht. Erst der konkrete Förderungsvertrag bedingt Rechte und Pflichten für beide Seiten. Sämtliche Förderungen eines Jahres werden im Þ Kunstbericht dargestellt.

Förderungsrichtlinien

Alle Abteilungen der Kunstsektion haben detaillierte Übersichten über ihre Förderungsprogramme gemäß § 2 Bundes-Kunstförderungsgesetz herausgegeben. Es gelten die allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Finanzen sowie die mit 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Richtlinien der Kunstsektion für die Gewährung von Förderungen nach § 8 Kunstförderungsgesetz. Alle diesbezüglichen Informationen stehen unter www.bmukk.gv.at zur Verfügung.

Fotosammlung

Die im Rahmen der Fotoförderung getätigten Ankäufe werden seit 1983 zusammen mit der Salzburger Fotolandessammlung im Museum der Moderne Salzburg/Rupertinum archiviert, betreut und digital aufbereitet. Unter der Bezeichnung „Österreichische Fotogalerie“ wurde damit ein Zentrum für die zeitgenössische künstlerische Fotografie in Österreich geschaffen und 2002 zwischen dem Bund und dem Land Salzburg vertraglich besiegelt. Durch die öffentlichen Ankäufe wurde die Österreichische Fotogalerie zur bedeutendsten und umfassendsten Sammlung zeitgenössischer Fotografie in Österreich. Die Fotosammlung wird laufend bei in- und ausländischen Ausstellungen einem breiten Publikum präsentiert.

Galerieförderung

2001 wurde im Einvernehmen mit dem Verband österreichischer Galerien moderner Kunst die „Galerieförderung neu“ beschlossen. Aufgrund einer Novelle zum Bundes-Kunstförderungsgesetz erfolgt diese Förderung durch die Zuteilung von Mitteln der Kunstsektion an ausgewählte Bundes-, Landes- und Gemeindemuseen. Diesen werden jährlich Mittel zum Ankauf von Werken zeitgenössischer Künstlerinnen und Künstler in österreichischen Galerien unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, dass sie diese aus eigenen Mitteln um 50% erhöhen.

Weiters wurde 2002 in Kooperation mit dem Verband österreichischer Galerien moderner Kunst ein Programm zur Förderung der Beteiligung österreichischer kommerzieller Galerien an Kunstmessen im Ausland eingerichtet. Nach bestimmten Kriterien werden im Rahmen dieser Förderung Standkosten einer Galerie von bis zu drei Messebeteiligungen pro Jahr in abgestuften Prozentsätzen gefördert. Diese Förderungsmaßnahmen hinsichtlich der gewerblichen Galerien dienen im Wesentlichen der Verbesserung der Chancen der bildenden Künstlerinnen und Künstler am österreichischen und internationalen Kunstmarkt und der Marktorientierung der Galerien.

K-L

Geändert am 01.09.2008

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