Glossar K-L

Kompositionsförderung

Die Abteilung 2 (Musik und darstellende Kunst) der Kunstsektion unterstützt Komponistinnen und Komponisten in Form von jährlich ausgeschriebenen Staatsstipendien, durch Einzelförderungen bei Werkaufträgen durch besonders qualifizierte Ensembles, durch Fortbildungsbeiträge für Auslandsaufenthalte und durch Materialkostenzuschüsse für die Herstellung von Partituren und Aufführungsmaterialien. In Anerkennung besonderer künstlerischer Leistungen werden Förderungs- und Würdigungspreise vergeben. Mit diesen Maßnahmen wird der Stellenwert Neuer Musik im Konzertleben verbessert.

Konzertveranstalter-Förderung

Im Rahmen dieses Förderungsprogramms der Abteilung 2 (Musik und darstellende Kunst) der Kunstsektion wird in erster Linie neue, teilweise experimentelle zeitgenössische Musik unterstützt, ohne dabei die Publikumsresonanz außer Acht zu lassen. Obwohl Konzertveranstalter mit hervorragendem Programm einen hohen Eigenertrag (Deckungsgrad) aufweisen, sind sie im Musikland Österreich dennoch von öffentlichen Finanzierungen abhängig, wenn das Programmangebot nicht vorrangig marktorientierten Kriterien folgt. Zusätzlich werden Prämien für Konzertprogramme, insbesondere mit einem entsprechenden innovativen Anteil, zuerkannt.

KULTUR 2007-2013

Das mit 1. Jänner 2007 gültige EU-Kulturförderungsprogramm KULTUR 2007-2013 hat eine Laufzeit von sieben Jahren und ist mit einem Budget von € 400 Mio dotiert. Es setzt die Projektförderung in Form von Zuschüssen zu nationalen oder regionalen Maßnahmen fort und trägt den Entwicklungen der vergangenen Jahre durch einen stärkeren interdisziplinären Ansatz Rechnung. Schwerpunktmäßig setzt das neue Programm auf die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Kulturschaffenden, die Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen sowie die Förderung des interkulturellen Dialogs (Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs 2008).

Im Rahmen des 1. Aktionsbereichs werden kulturelle Projekte gefördert. Unterstützt werden Kooperationsmaßnahmen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren in Form eines EU-Zuschusses von mindestens € 50.000 und maximal € 200.000 und mehrjährige Kooperationsprojekte mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren in Form eines Zuschusses von mindestens € 200.000 und maximal € 500.000 pro Jahr. Zusätzlich wird die Übersetzung von literarischen Werken gefördert, wobei für die Übersetzung von vier bis zehn Werken pro Antrag zur Abdeckung der Übersetzungskosten maximal € 60.000 zuerkannt werden. Grundsätzlich beträgt der EU-Zuschuss maximal 50% der förderungsfähigen Gesamtkosten.

Das neue Kulturprogramm sieht auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit Drittländern inner- und außerhalb Europas vor. Weiters sollen die westlichen Balkanländer die Möglichkeit haben, gleichberechtigt mit den EWR/EFTA-Ländern und den Bewerberländern am Programm teilzunehmen. In den 2. Aktionsbereich des neuen Programms wurden die Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen aufgenommen, die auf europäischer Ebene tätig sind. Der 3. Aktionsbereich umfasst die Unterstützung von Analysen sowie Informationssammlung und -verbreitung im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit. Für Informationen über das Programm KULTUR 2007-2013 und Projektberatungen steht der Cultural Contact Point zur Verfügung.

Kulturabkommen

Diese zwischenstaatlichen Verträge erleichtern die Bedingungen für die Internationalisierung von Kunst und Kultur und den internationalen Künstleraustausch. Kulturabkommen bestehen jeweils zwischen Österreich und folgenden Ländern: Ägypten, Albanien, Belgien, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kroatien, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tunesien, Ungarn und Russland. Sie regeln in Kulturprotokollen bzw. Kulturprogrammen mit drei- bis vierjähriger Laufzeit im Wesentlichen die Formen der bilateralen kulturellen Zusammenarbeit, legen deren Rahmenbedingungen fest und beinhalten auch Vereinbarungen über den Austausch von Expertinnen und Experten, kulturellen Aktivitäten, Künstlergruppen, Ensembles und Tanzkompagnien in limitierter Zahl. Die allgemeinen und finanziellen Bestimmungen unterliegen den jeweils ausgehandelten Übereinkommen und Protokollen. Ohne formelles Kulturabkommen besteht ein analoges periodisches Arbeitsprogramm mit Norwegen. Mit Israel und dem Iran besteht ein Kulturprogramm auf der Basis eines Memorandum of Understanding on Cultural and Educational Cooperation.

Kulturinitiativen

Österreichs Kulturinitiativen haben sich seit den 1970er Jahren zu einem aktiven und belebenden Teil der österreichischen Gegenwartskultur und -kunst entwickelt und in der öffentlichen kulturpolitischen Diskussion der vergangenen Jahre einen höheren Stellenwert erhalten. Die Bandbreite dieses relativ jungen kulturellen Sektors reicht von regionalen Veranstaltern, multikulturellen, interdisziplinären und experimentellen Kunst- und Kulturprojekten unter dem Gesichtspunkt der Integration sozial benachteiligter Gruppen bis hin zu Serviceleistungen und Verbänden, die Verbesserungen im Bereich von Organisation und Management der Kunst- und Kulturinitiativen ermöglichen. Ursprünglich mit überwiegend soziokulturellen Zielsetzungen ((Soziokultur) angetreten, haben sich die Kulturinitiativen zum Großteil zu regionalen Veranstaltungsagenturen mit breiter Angebotspalette gewandelt. Seit 1991 werden – nach einem Entschließungsantrag des Nationalrats am 28. Juni 1990 – regionale Kunst- und Kulturinitiativen in ganz Österreich von einer eigenen Abteilung der Kunstsektion, der Abteilung 7, gefördert, soweit sie von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken.
Bei der Umsetzung dieses Auftrags stehen folgende Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung: Zuschüsse zur Betriebsführung, Investitions-, Projekt-, Programm- und Reisekostenzuschüsse, Evaluation und angewandte Kulturforschung, , internationale Qualifizierung von Führungskräften im Kunst- und Kulturbereich durch ein eigenes Trainee-Programm bei ausländischen Institutionen im Ausmaß von drei bis sechs Monaten.

Kulturpolitik

In Westeuropa kann erst nach dem 2. Weltkrieg von einer systematischen, liberal-demokratisch orientierten staatlichen Kultur- bzw. Kunstförderungspolitik gesprochen werden. In den vergangenen Jahrzehnten lösten unterschiedliche kulturpolitische Praktiken einander mehrmals ab. Kunst- und Kulturförderung durch die öffentliche Hand blieb traditionell eine kontroverse und viel diskutierte Angelegenheit. Die Kritik richtete sich vor allem gegen die Ineffektivität des „Gießkannenprinzips“ und das fast ausschließlich nach sozialen Gesichtspunkten betriebene Förderungsmodell, das wenig für die künstlerische Weiterentwicklung leistet.

Die Versuche, die früher häufig auf vielfältigen persönlichen Abhängigkeiten basierenden staatlichen Kunst- und Kulturförderungssysteme zu reformieren und transparenter zu gestalten, führten durch den vermehrten Einsatz von Beiräten und Jurys zunehmend zur Gremialisierung von Förderungsentscheidungen. ´

Mit dem Bundes-Kunstförderungsgesetz als bis heute umfassendste und wichtigste kulturpolitische Kodifikation des Bundes wurde die bis dahin geübte und in den „Rahmenrichtlinien für Förderungen aus Mitteln des Bundes“, Verordnungsblatt 1978, Nr.158, kodifizierte Kunstförderungspraxis 1988 bundesgesetzlich verankert.

Kulturvermittlung

Es gibt zwei Grundtypen der Kulturvermittlung: die allgemeine Arbeit der Kulturinitiativen und die konkrete Arbeit der in einem eigenen Fachstudium ausgebildeten Kunst- und Kulturvermittlerinnen und -vermittler. Ihre Arbeit ist projektbezogen und richtet sich meist an bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Lehrlinge, alte Menschen usw.

Kunstankäufe

Der Ankauf von Kunstwerken zeitgenössischer bildender Künstlerinnen und Künstler stellt nach dem Bundes-Kunstförderungsgesetz eine Förderungsmaßnahme dar. Damit soll das Interesse des Bundes an der aktuellen künstlerischen Produktion dokumentiert werden. Wirtschaftlich gesehen bedeutet der Werkankauf insbesondere für jüngere Kunstschaffende auch eine finanzielle Förderung. In Ergänzung zu den Sammlungen von Spitzenwerken in den österreichischen Museen und Ausstellungshäusern entstand in den letzten 50 Jahren eine Dokumentation zeitgenössischer Kunstproduktion. Diese macht die Breite und Vielfalt österreichischen Kunstschaffens im Zeitverlauf sichtbar. Den Ankäufen kommt vor dem Hintergrund eines noch immer entwicklungsfähigen Kunstmarkts eine zusätzliche, Einkommen schaffende Funktion zu. Die angekauften Werke werden von der Artothek des Bundes verwaltet und zur Ausstattung von Bundesdienststellen sowie von ausgegliederten Unternehmen verwendet, die im Mehrheitsbesitz des Bundes stehen. Einzelne Ankäufe werden Bundes- und/oder Landesmuseen auch als Dauerleihgaben zur Verfügung gestellt.
Seit 1981 werden auch Werke zeitgenössischer künstlerischer Fotografie angekauft, die im Museum der Moderne Salzburg/Rupertinum (Fotosammlung) gelagert, betreut und in Ausstellungen im In- und Ausland gezeigt werden. Zusammen mit dessen Erwerbungen stellen diese Ankäufe die wichtigste nationale Sammlung zeitgenössischer künstlerischer Fotografie dar.

Kunstbericht

Der erste Kunstbericht an den österreichischen Nationalrat erging für den Berichtszeitraum 1970/71. Seither erschien der Kunstbericht jährlich und wurde über die Jahre umfangreicher und detaillierter. Seit 1988 legt der § 10 des Bundes-Kunstförderungsgesetzes fest, „dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung vorzulegen“, wobei weder die formale noch die inhaltliche Gestaltung dieses Berichts näher definiert wird. Im Wesentlichen versteht sich aber der Kunstbericht als eine Zusammenfassung aller Förderungsmaßnahmen und -ausgaben der Kunstsektion im jeweiligen Berichtszeitraum. Das Zahlenmaterial wird von der jeweiligen Fachabteilung in Zusammenarbeit mit der Abteilung 4 (Statistik) erstellt; mit der redaktionellen Bearbeitung ist die Abteilung 5 (Literatur und Verlagswesen) befasst.

Kunstförderungsbeitrag

Seit 1950 wird in Österreich parallel zum monatlich zu entrichtenden Programmentgelt für den ORF und zur Gebühr für die Rundfunkempfangseinrichtungen eine zweckgebundene Abgabe zur Förderung zeitgenössischen Kunstschaffens eingehoben. Die Einnahmen aus diesem Kunstförderungsbeitrag werden gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufgeteilt, der Bundesanteil wiederum geht zu 85% an die Kunstsektion, der Rest wird für Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Museen verwendet. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr.26/2000, wurde die monatliche Abgabe von € 0,33 auf € 0,48 angehoben. Zur Beratung über die Mittelverwendung ist den Ministerien ein Beirat beigestellt, der aus Beamtinnen und Beamten, Vertretern der Länder, Städte und Gemeinden, der Kammern, des ÖGB sowie Künstlervertretern sozialpartnerschaftlich-paritätisch zusammengestellt wird. Die aus dem Kunstförderungsbeitrag finanzierten Förderungen sind in der Aufschlüsselung der einzelnen Förderungsposten gesondert ausgewiesen.

Mit der Novelle zum Kunstförderungsbeitragsgesetz, BGBl. I Nr.132/2000, wurden weitere Abgaben eingeführt, die dem Künstler-Sozialversicherungsfonds zugute kommen. Vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage werden für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich € 0,25 eingehoben; denjenigen, die als Erste im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (Satellitenreceiver, -decoder), in den Verkehr bringen, ist eine einmalige Abgabe von € 8,72 je Gerät vorgeschrieben. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

Künstler-Sozialversicherungsfonds

Der Auftrag des Fonds besteht darin, Beitragszuschüsse an nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pensionsversicherte Künstlerinnen und Künstler zu leisten und die dafür notwendigen Mittel aufzubringen. Künstlerin bzw. Künstler im Sinne des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) „ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen aufgrund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“

Über die „Künstlereigenschaft“ entscheidet die Künstlerkommission, die aus Kurien besteht, und zwar für Literatur, Musik, bildende Künste, darstellende Kunst, Filmkunst und die zeitgenössischen Ausformungen der Kunstbereiche. Außerdem gibt es je eine Berufungskurie. Die Beurteilung des künstlerischen Schaffens obliegt der jeweiligen Kurie. Die erfolgreiche Absolvierung einer künstlerischen Hochschulausbildung gilt als Nachweis für die einschlägige künstlerische Befähigung.
Der Zuschuss setzt voraus, dass der GSVG-pensionsversicherte Kunstschaffende einen Antrag einbringt, der sowohl an den Fonds als auch an die Sozialversicherungsanstalt gerichtet werden kann, dass die Jahreseinkünfte aus der selbständig künstlerischen Tätigkeit mindestens € 4.188,12 (Wert 2008) betragen und dass die Summe aller Einkünfte im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrags gemäß § 5 Abs.2 Z 2 ASVG überschreitet. Der grundsätzliche Anspruch auf einen Beitragszuschuss wird bescheidmäßig vom Fonds festgestellt. Er beträgt maximal € 85,50 pro Monat bzw. € 1.026 pro Jahr und wird von der SVA in der Beitragsvorschreibung berücksichtigt.

Nach Vorliegen des Steuerbescheids wird die Zuschussberechtigung neuerlich geprüft. Liegen die Gesamteinkünfte über der oben angeführten Obergrenze oder erreichen die selbständig künstlerischen Einkünfte nicht mindestens € 4.188,12 jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen.

Grundsätzlich müssen bei Überschreiten der Obergrenze bzw. Unterschreiten der Untergrenze bereits beanspruchte Zuschüsse innerhalb eines Monats nach Aufforderung zurückgezahlt werden. Der Fonds darf unter bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen die Rückzahlung stunden oder Ratenzahlungen bewilligen und – in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – auch auf die Rückforderung teilweise oder zur Gänze verzichten. Hat man zunächst – trotz Antrags – keinen Zuschuss erhalten, weil Einkünfte außerhalb des Rahmens prognostiziert wurden, werden die Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend ausbezahlt, wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte den Voraussetzungen entsprechen.

Die Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes ist mit 1. Jänner 2008 wirksam. Sie enthält folgende Verbesserungen: Widmung des Beitragszuschusses nicht nur für die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung, sondern auch für jene zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung; Einführung einer Valorisierungsregelung für die Einkommensobergrenze; Einschleifregelung für die Rückzahlungsverpflichtung des Beitragszuschusses bei Über- oder Unterschreiten der Einkommensgrenzen; Erweiterung der Regelungen über den Verzicht bei Rückforderung des Beitragszuschusses in Härtefällen durch Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte und der Einnahmen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit.

Über Beitragszuschüsse informiert der Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, 1010 Wien, T +43 (0)1 5867185, F +43 (0)1 58671859, office@ksvf.at, Internet: www.ksvf.at

Kunstsektion

Die mit der Kunstförderung betraute Sektion war in den vergangenen Jahren verschiedenen Ministerien zugeteilt. 1996 befand sie sich als Sektion III beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BMWFK), das seit 1. Mai 1996 gemäß Art.91 N des Bundesgesetzes BGBl. Nr.201/1996 Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (BMWVK) hieß. Seit 1997 ressortierte die Kunstsektion als Sektion II beim Bundeskanzleramt. Mit 1. März 2007 gehört sie dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) an.

Die Kunstsektion umfasst seit 1. September 2008 folgende Abteilungen bzw. Förderungsbereiche: Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Medienkunst, Fotografie, Rechtsangelegenheiten; Musik und darstellende Kunst, Kunstschulen, allgemeine Kunstangelegenheiten; Film; Förderungskontrolle, Budget, Statistik, Kosten- und Leistungsrechnung; Literatur und Verlagswesen; Bilaterale und multilaterale kulturelle Auslandsangelegenheiten, Auszeichnungsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit; Förderung regionaler Kulturinitiativen und -zentren, Unterstützung multikultureller Aktivitäten, spartenübergreifende Projekte.

Mit 21. Jänner 2008 wurde eine eigene Abteilung für Film (Förderung des Nachwuchs-, Dokumentar-, Animations- und Experimentalfilms und des innovativen Spielfilms, Filmothek, Angelegenheiten des Österreichischen Filminstituts, Vertretung Österreichs in internationalen Filmgremien, Filmabkommen und Mitwirkung bei Filmwirtschaftsabkommen, audiovisuelle Angelegenheiten im Bereich von WTO und GATS, Filmisches Erbe) eingerichtet. Die Abteilung für bildende Kunst ist seit 1. September 2008 auch für Medienkunst, künstlerische Fotografie, die Fotosammlung des Bundes, die rechtlichen Angelegenheiten der Kunstsektion und die Angelegenheiten des Künstler-Sozialversicherungsfonds zuständig.

Aus dem unmittelbaren Verwaltungsbereich der Kunstsektion ausgelagerte, intermediäre Institutionen sind der 1980 gegründete Österreichische Filmförderungsfonds, der 1993 in Österreichisches Filminstitut umbenannt worden ist, und der 1989 gegründete Verein KulturKontakt Austria für kulturelle Kooperationen mit Ost- und Südosteuropa. KulturKontakt wurde 2004 mit dem Büro für Kulturvermittlung und dem Österreichischen Kultur Service in eine gemeinsame Organisationsstruktur zusammengeführt und wurde damit zu einem österreichischen Kompetenzzentrum für kulturelle Bildung, Kulturvermittlung, kulturellen Dialog und Bildungskooperation.

Leerkassettenvergütung

Durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (BGBl. Nr.321/1980) wurde erstmals ein Anspruch der Urheberinnen und Urheber auf eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum eigenen Gebrauch auf Bild- und Schallträger eingeführt. Die Vergütung ist von denjenigen zu leisten, die Leer-Trägermaterial (z.B. Audio- und Video-Leerkassetten, ein- oder mehrfach beschreibbare CDs und DVDs, MP3-Player) als erster „gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt“, wie es in § 42b Abs.3 des Urheberrechtsgesetzes heißt. Die Leerkassettenvergütung ist eine pauschale Vergütung für sämtliche Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, die mit dem Trägermedium vorgenommen werden. Sie ist das Entgelt für die gesetzliche Lizenz der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Die Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana ist von allen betroffenen Verwertungsgesellschaften damit betraut worden, den Vergütungsanspruch geltend zu machen.
Die Höhe der Leerkassettenvergütung, die pro Spielstunde bzw. Speicherkapazität nach verkauften unbespielten Bild- und Tonträgern getrennt bemessen wird, sowie die Details der Rechnungslegung und Zahlung werden zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Zahlungspflichtigen seit August 1988 durch Gesamtverträge (derzeit gültige Fassung vom 22.2.2007) geregelt. 2007 betrugen die Einnahmen € 16,4 Mio.

Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung 1981-2007
Jahr 1981 1986 1991 1996 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
€ Mio 0,5 4,7 9,4 7,1 7,1 7,2 10,9 16,3 15,9 17,6 15,8 16,4

Diese Mittel werden zwischen den Verwertungsgesellschaften Austro-Mechana, Literar-Mechana, LSG, VAM, VBK und VG-Rundfunk nach einem zuletzt im Jahr 2008 festgelegten Schlüssel aufgeteilt. Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, 50% der Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten sozialen und kulturellen Zwecken zu widmen. Die Begriffe „soziale und kulturelle Zwecke“ sind im Bericht des Justizausschusses (Nr.1055 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats XVI. GP) näher erläutert. Die übrigen 50% der Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung werden individuell an die Urheberinnen und Urheber sowie die Leistungsschutzberechtigten ausgeschüttet.
Die Verwertungsgesellschaften haben soziale und kulturelle Einrichtungen bzw. Fonds geschaffen, die diese Einnahmen verwalten und nach eigenen Richtlinien über die Zuerkennung von Geldern für soziale und kulturelle Zwecke entscheiden.

Lenkungskomitee für kulturelle Entwicklung (CD-CULT)

Nach der Evaluierung des Europarats 2000/01 und der daraus resultierenden Strukturreform wurde der Kulturbereich (Bildung, kulturelles Erbe und Wissenschaft) in die neu gegründete Generaldirektion IV gemeinsam mit Jugend, Sport und Naturerbe integriert. Im Anschluss an das dritte Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats 2005 in Warschau und der Jubiläumskulturministerkonferenz anlässlich des 50-jährigen Bestehens in Faro werden nunmehr die Beschlüsse beider Konferenzen vom CD–CULT umgesetzt. Inhaltlich wird sich die Arbeit des Europarats in Zukunft sowohl auf den innereuropäischen kulturellen Dialog und die interkulturelle Diskussion mit den europäischen Anrainerstaaten als auch auf das Thema „Europa der Bürger“ konzentrieren.

LIKUS

1993 hat die Konferenz der Landeskulturreferenten den Beschluss gefasst, die Vergleichbarkeit der Kulturstatistiken aller neun Bundesländer herbeizuführen. In der Folge wurde das Institut für Kulturmanagement der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien mit der Durchführung des Projekts „Länderinitiative Kulturstatistik“ (LIKUS) beauftragt. Die kulturstatistischen Systeme der Bundesländer sollten so weit miteinander harmonisiert werden, dass die einzelnen Budgetdaten österreichweit miteinander vergleichbar gemacht und die Förderungsrichtlinien nach einheitlichem Muster gestaltet werden können. Seit 1997 steht ein umfassendes LIKUS-Schema mit 17 Hauptkategorien kultureller Förderungsbereiche zur Verfügung. Im Kunstbericht wird die Kategorie 17 „Sonstiges“ unter der Bezeichnung „Soziales“ geführt; die Kategorien 2, 3, 5, 11 und 14 finden im Förderungsbereich der Kunstsektion keine Anwendung:

1 Museen, Archive, Wissenschaft; 2 Baukulturelles Erbe; 3 Heimat- und Brauchtumspflege; 4 Literatur; 5 Bibliothekswesen; 6 Presse; 7 Musik; 8 Darstellende Kunst; 9 Bildende Kunst, Foto; 10 Film, Kino, Video- und Medienkunst; 11 Hörfunk, Fernsehen; 12 Kulturinitiativen, Zentren; 13 Ausbildung, Weiterbildung; 14 Erwachsenenbildung; 15 Internationaler Kulturaustausch; 16 Festspiele, Großveranstaltungen; 17 Soziales.

M-R

Geändert am 04.06.2009

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