Glossar M-R

MEDIA 2007

Das MEDIA-Programm ist das Förderungsprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der audiovisuellen Industrie in Europa, um eine Strukturverbesserung der europäischen Film- und Fernsehwirtschaft zu erreichen. MEDIA I arbeitete 1991-1995, MEDIA II 1996-2000, MEDIA PLUS 2001-2006; MEDIA 2007 läuft bis 2013.

MEDIA PLUS verfügte über ein Gesamtbudget von € 513 Mio und war für unabhängige Produzentinnen und Produzenten (Kino, Fernsehen, Multimedia), unabhängige Verleiher und Vertriebsunternehmen (Kino, Video, Weltvertriebe, usw.) sowie Autorinnen und Autoren, Regisseurinnen und Regisseure, Kinobetreiber, Organisatorinnen und Organisatoren von Seminaren und Filmmärkten usw. interessant. Die Europäische Kommission hatte bei der Durchführung des Programms auf die Länder oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder mit kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung besonders Bedacht zu nehmen.

Im Juli 2004 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für das Programm MEDIA 2007 vorgelegt. Nach der Einigung über das EU-Budget 2007-2013 konnten unter österreichischem Vorsitz die Verhandlungen des Rats über MEDIA 2007 weitergeführt und erfolgreich abgeschlossen werden. Es ist der österreichischen Ratspräsidentschaft insbesondere gelungen, über die Aufteilung des Budgets auf die einzelnen Förderungsbereiche einen einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten zu erreichen. Auf der Tagung des Rats vom 18. Mai 2006 wurde die politische Einigung über MEDIA 2007 verabschiedet. Seine Ziele sind eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Film- und Fernsehwirtschaft, die Verbreitung europäischer Werke sowie die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa.

MEDIA 2007 löst die vorangegangenen Programme MEDIA PLUS und MEDIA Fortbildung ab. Gegenüber den früheren Programmen sind einige neue Förderungsmaßnahmen vorgesehen, wie z.B. Mobilitätsstipendien für Filmstudentinnen und -studenten, Unterstützungen für Sendeanstalten bei der Synchronisierung und Untertitelung europäischer Werke und Förderungen bei der Erstellung bzw. Herausgabe von Promotion Kits bzw. Filmkatalogen im digitalen Format.

Das aktuelle Förderungsprogramm wird für eine Laufzeit von sieben Jahren mit einem Gesamtbudget von ca. € 755 Mio ausgestattet sein und folgende Schwerpunkte haben:

  • Fortführung der Konzentration der Förderungen auf die Vor- und Nachproduktionsphase (Fortbildung/Entwicklung – Vertrieb/Promotion)
  • Integration des Programms „i2i audiovisual“ (Zuschüsse zu indirekten Kosten)
  • Berücksichtigung der Marktentwicklung im Bereich der Digitalisierung
  • Beteiligung der EU an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (zuständig für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über die europäische audiovisuelle Industrie)
  • Verwaltungsvereinfachungen im Antragsverfahren und gesteigerte Transparenz bei den Auswahlverfahren.

Musikfonds

Der 2005 gegründete Österreichische Musikfonds ist eine Initiative zur Förderung professioneller österreichischer Musikproduktionen und zur Stärkung des Kreativstandorts Österreich. Ziel des Musikfonds ist es, finanzielle Anreize für die qualitative und quantitative Steigerung der Produktionstätigkeit in Österreich zu schaffen. Damit soll auch die Verbreitung und Verwertung österreichischer Musik im In- und Ausland unterstützt werden. Der Musikfonds steht allen musikschaffenden Urheberinnen und Urhebern, Interpretinnen und Interpreten, Musikproduzentinnen und -produzenten, Musikverlagen und Labels offen. Der Musikfonds wird von der Kunstsektion und namhaften Institutionen des österreichischen Musiklebens (AKM/GFÖM, Austro-Mechana/SKE, IFPI Austria, OESTIG, WKÖ/Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie, Veranstalterverband Österreich) als Public Private Partnership gemeinsam finanziert. Informationen zum Fonds (Einreichbedingungen) sind unter www.musikfonds.at abrufbar.

Musikförderung

Die gesetzliche Verpflichtung zur Förderung der Vielfalt künstlerischer Ausdrucksformen öffnet ein breites Spektrum von der Pflege der Alten Musik bis hin zu aktuellen Zeittönen. Eine Abgrenzung nach Begriffen wie E- bzw. U-Musik oder sonstige Spartenbeschränkungen werden bei der Qualitätsbeurteilung nicht vorgenommen. Die durch die Abteilung 2 (Musik und darstellende Kunst) der Kunstsektion erfolgende Bundesförderung zielt eher auf künstlerische Entwicklungen und auf längerfristige Effekte als auf Kurzzeitergebnisse.

Österreichischer Kunstsenat

„Zur Würdigung besonders hervorragender Persönlichkeiten auf dem Gebiet der österreichischen Kunst und zur fachlichen Beratung des Bundesministeriums für Unterricht in Fragen der staatlichen Kunstverwaltung“ wurde per Erlass des zuständigen Bundesministeriums vom 7. September 1954 der Österreichische Kunstsenat eingerichtet. Der aus 21 Mitgliedern bestehende Kunstsenat nominiert jährlich eine Künstlerpersönlichkeit für den Großen Österreichischen Staatspreis ((Preise) und wählt aus dem Kreis der Staatspreisträger die neuen Mitglieder des Senats. Die Wahl als ordentliches, korrespondierendes bzw. als Ehrenmitglied erfolgt gemäß den 1955 erlassenen Satzungen grundsätzlich auf Lebenszeit. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Dem Kunstsenat gehören ordentliche Mitglieder aus den Bereichen der Architektur, der bildenden Kunst, der Literatur und der Musik an. „Der Kunstsenat muss zu Informationszwecken mit allen Stellen, die Angelegenheiten des künstlerischen Lebens in Österreich behandeln, Kontakt nehmen, Vorschläge unterbreiten oder kritisch Stellung nehmen“, heißt es in Artikel VI der Satzungen.

Österreichisches Filminstitut

1980 wurde – im europäischen Vergleich relativ spät - das Filmförderungsgesetz (FFG) beschlossen, in dessen Folge 1981 der Österreichische Filmförderungsfonds seine Tätigkeit aufnahm. 1987 wurde im Zuge einer Novellierung des FFG die Referenzfilmförderungeingeführt, 1993 das FFG novelliert und das Österreichische Filminstitut (ÖFI) gegründet. Zu weiteren strukturellen und terminologischen Modifikationen, die die Weiterentwicklung des Filmförderungssystems in Österreich begünstigen sollen, kam es durch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Novelle des Filmförderungsgesetzes.
Gegenstand der Filmförderung durch das ÖFI sind dabei insbesondere die Stoff- und Projektentwicklung, in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen, die Vermarktung von österreichischen und diesen gleichgestellten Filmen sowie die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen tätigen Personen. Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind dabei Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
Die Förderungsentscheidungen über Vorhaben trifft grundsätzlich die Projektkommission. Sie besteht aus vier fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen (Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung) und dem Direktor des Filminstituts als Vorsitzendem. Die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben obliegt dem Direktor.
Das Aufsichtsgremium des ÖFI ist der Aufsichtsrat, der mit Vertretern des für Kunst zuständigen Ressorts, des Wirtschafts- und Finanzministeriums, der Finanzprokuratur, der Kulturgewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, der Wirtschaftskammer Österreich, des Fachverbands der Audiovisions- und Filmindustrie sowie fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens für drei Jahre bestellt wird. Die Pflichten des Aufsichtsrats sind klar umrissen und umfassen im Wesentlichen alle jene Fragen, die nicht zum Aufgabenbereich der Projektkommission oder des Direktors des ÖFI gehören (z.B der Beschluss der Richtlinien zur Gewährung von Förderungen oder auch der Beschluss der Geschäfts- und Finanzordnung).
Durch die 2005 in Kraft getretene Novelle des Filmförderungsgesetzes wurde mit dem Österreichischen Filmrat ein neues Sachverständigengremium mit breiter Beteiligung aller Interessenvertreter geschaffen. Diesem kommt die Aufgabe zu, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen abzugeben.
Ebenfalls mit der Novelle 2005 erfolgte eine gesetzliche Regelung über die Rechterückfallfristen für Fernsehnutzungsrechte. Diese Regelung entspricht dem europäischen Trend und sieht grundsätzlich den Rückfall der Rechte an den Hersteller nach sieben Jahren vor. Bei einer überdurchschnittlich hohen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann diese Frist auf zehn Jahre verlängert werden.

Partizipation.

Der in der Soziologie und der Politikwissenschaft häufig verwendete Begriff bedeutet die Einbindung von Individuen und Organisationen in Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse, wobei die unterschiedlichsten Beteiligungsformen entwickelt werden können. Partizipation gilt als gesellschaftlich relevant, weil sie zum Aufbau von sozialem Kapital führen kann und dann soziales Vertrauen verstärkt. Im Bereich regionaler Kulturarbeit sowie bei Projekten der Kunst im sozialen Raum spielt die aktive Teilnahme bzw. die Einbeziehung von gesellschaftlichen Zielgruppen eine wesentliche Rolle. Diese sind oftmals Migrantinnen und Migranten, Menschen in sozial benachteiligten Lebenssituationen wie etwa arbeits- und wohnungslose Menschen, Asylwerbende oder generell Menschen, die aus verschiedenen Gründen am allgemeinen Kunst- und Kulturleben nur schwer oder gar nicht teilnehmen können. Partizipation kann Selbstermächtigung und Verantwortungsübernahme bedeuten und so zu mehr Gerechtigkeit und Demokratie führen.

Preise

In den einzelnen Sparten werden jährlich oder zweijährlich Preise – teilweise nach einem bestimmten Rotationsprinzip – verliehen. In der Regel wird hier zwischen Förderungspreisen für junge Künstlerinnen und Künstler und einem Würdigungspreis für ein reifes Lebenswerk unterschieden. Die Förderungspreise werden teilweise ausgeschrieben und von einer Jury begutachtet, die Würdigungspreise aufgrund einer Jury-Empfehlung verliehen. Förderungspreise sind mit € 5.500 bzw. € 7.300, Würdigungspreise mit € 7.300, € 11.000 bzw. € 14.600 dotiert. Die Preise werden in den Sparten Literatur, Kinder- und Jugendliteratur, bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Musik, Film und Fotokunst sowie für Kunst- und Kulturprojekte im sozialen Raum verliehen.

Sonderpreise werden besonders im Bereich Literatur und Publizistik vergeben, darunter der Erich-Fried-Preis für Literatur und Sprache, der Manès-Sperber-Preis für Literatur, der Österreichische Staatspreis für Kulturpublizistik bzw. Literaturkritik, der Staatspreis für Europäische Literatur oder „Die schönsten Bücher Österreichs“, in weiteren Bereichen der Förderungspreis für experimentelle Tendenzen in der Architektur und der Förderungspreis für experimentelles Design im Rahmen des Adolf-Loos-Staatspreises für Design, einer Kooperation mit dem BMWA, der Raiffeisenbank und Design Austria. Alle zwei Jahre wird in Kooperation mit der s-Bausparkasse und dem Architektur Zentrum Wien der Architekturpreis „Das beste Haus“ für die jeweils beste architektonische Gestaltung von Einfamilienhäusern verliehen.

Der Große Österreichische Staatspreis wird auf Vorschlag des Österreichischen Kunstsenats ohne festgelegtes Rotationsprinzip innerhalb der Sparten Architektur, bildende Kunst, Literatur und Musik für ein künstlerisches Lebenswerk verliehen und ist mit € 30.000 dotiert. In den Bereichen Film und künstlerische Fotografie erfolgt die Verleihung des Österreichischen Staatspreises durch eine eigens bestellte Jury.

Referenzfilmförderung

Dieses Förderungssystem gewährt nach einem – den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden – so genannten Referenzfilm (Kinofilm) den entsprechenden Produktionsfirmen nicht rückzahlbare Zuschüsse. Diese Referenzmittel sind zur Finanzierung der Herstellung oder Projektentwicklung eines neuen Kinofilms zu verwenden. Referenzmittel können in Ausnahmefällen auch zur Abdeckung eventueller Verluste des Förderungsempfängers aus dem Referenzfilm verwendet werden. Der Erfolg des Referenzfilms wird nach künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Kriterien bemessen. Für die Bewertung des künstlerischen Erfolgs werden Teilnahmen an internationalen Filmfestivals bzw. Preise und Auszeichnungen herangezogen, die in einer Anlage zu den Förderungsrichtlinien vom Österreichischen Filminstitut ausgewiesen werden. Die Auflistung wird kontinuierlich aktualisiert.
Im Zuge der Filmförderungsgesetz-Novelle 1998 wurde die Inanspruchnahme der Referenzmittel im administrativen Bereich insofern erleichtert, als keine neuerliche Befassung der Projektkommission erforderlich ist: Bei Vorliegen schon bisher gültiger Voraussetzungen erfolgt die Vergabe der Referenzmittel nunmehr automatisch.

Reprografievergütung

Im Zuge der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 (BGBl. Nr.151/1996) wurde eine der Leerkassettenvergütung vergleichbare Vergütung zur Abgeltung der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum eigenen Gebrauch mittels reprografischer oder ähnlicher Verfahren eingeführt. Die Reprografievergütung ist zweigestaltig: Sie besteht aus einer Geräte- und einer (Groß-) Betreibervergütung. Die Gerätevergütung ist von denjenigen zu leisten, die ein Vervielfältigungsgerät (Kopier-, Faxgerät oder Scanner) als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt (§ 42 Abs.2 Z 1 und Abs.3 UrhG). Die (Groß-) Betreibervergütung ist zu leisten, wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (z.B. Copy-Shops). Die Reprografievergütung kann nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.

Über die Abwicklung der Gerätevergütung wurde am 20. Dezember 1996 ein Gesamtvertrag zwischen der Literar-Mechana, der VBK und der Musikedition einerseits und dem Bundesgremium des Maschinenhandels sowie des Radio- und Elektrohandels in der Wirtschaftskammer Österreich andererseits abgeschlossen. Dieser sieht eine je nach Gerätetyp (Kopier-, Faxgerät oder Scanner) und Kopiergeschwindigkeit gestaffelte jährliche Pauschalvergütung vor. Der Gesamtvertrag wurde am 31. Juli 2006 durch einen Rahmenvertrag ergänzt, in dem die Vergütungspflicht ab 1. August 2006 auf EDV-Drucker erweitert wurde. Über die Abwicklung der Betreibervergütung für Copy-Shops wurde am 31. Oktober 1996 ein Gesamtvertrag zwischen der Literar-Mechana und der VBK einerseits und der Bundesinnung Druck sowie jener der Fotografinnen und Fotografen in der Wirtschaftskammer Österreich andererseits abgeschlossen. Dieser sieht je nach Standort (Hochschule, öffentliche Bibliothek, Hochschulnähe, Nicht-Hochschulnähe, Orte ohne Hochschule usw.) und Kopiergeschwindigkeit eine gestaffelte jährliche Pauschalvergütung vor.

Über die pauschale Abgeltung der angemessenen Vergütung für das Betreiben von Kopiergeräten durch Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung und Forschungseinrichtungen, deren Rechtsträger der Bund ist, wurde Ende 1997 ein Vertrag zwischen der Literar-Mechana und der VBK einerseits und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr andererseits abgeschlossen. Die Einnahmen werden zunächst zwischen den beteiligten Verwertungsgesellschaften Literar-Mechana und VBK aufgeteilt. Die Literar-Mechana verteilt den auf sie entfallenden Anteil auf der Grundlage von Marktforschungsergebnissen zu 97% individuell und zu 3% im Rahmen der Sozialen und Kulturellen Einrichtungen (SKE).

S-T

Geändert am 01.09.2008

 top