Das österreichische Künstlerförderungsmodell verfügt über kunstfördernde, soziale Maßnahmen im Einzelfall und in Form von übergreifenden Subventionen (Künstler-Sozialversicherungsfonds). Über die aus dem Kunstförderungsbeitrag gespeiste Künstlerhilfe können Künstlerinnen und Künstler von der Kunstsektion einmalige oder wiederholte Zahlungen unter Berücksichtigung ihrer sozialen Situation beantragen.
Spezielle Leistungen ergehen an Theater- und Musikschaffende über das von der Abteilung 2 (Musik und darstellende Kunst) geförderte IG-Netz der IG freie Theaterarbeit und den Verein zur Förderung und Unterstützung österreichischer Musikschaffender (SFM). Beide Einrichtungen bezuschussen unter entsprechenden Voraussetzungen einkommensabhängig Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsleistungen.
Die Literar-Mechana verwaltet im Literaturbereich einen Sozialfonds, der ausschließlich aus Bundesmitteln dotiert wird. Der Fonds gewährt bei sozialer Bedürftigkeit einen Zuschuss zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. In besonderen Notfällen gewährt der Sozialfonds einmalige Unterstützungen, daneben aber auch Arbeits- und Reisekostenzuschüsse sowie den Kostenersatz von Rechtsberatungen bei steuer- und urheberrechtlichen Angelegenheiten. Über die Vergabe der Mittel entscheidet eine aus sechs Personen bestehende Kommission. Mit dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz wurde der Sozialfonds gesetzlich verankert.
Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass alle Einkünfte, die aus einem Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit stammen, von der gewerblichen Sozialversicherung erfasst werden. Für Künstlerinnen und Künstler wurde das Inkrafttreten des Gesetzes um drei Jahre hinausgeschoben, um in dieser Zeit eine Mitfinanzierung der Versicherungsbeiträge von dritter Seite zustande zu bringen.
Seit dem Jahr 2001 sind also freiberuflich tätige Künstlerinnen und Künstler grundsätzlich als so genannte „Neue
Selbständige“ bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken- und pensionsversichert
sowie bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert. Zum gleichen Zeitpunkt trat das
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) in Kraft, das unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu den
Pensionsbeiträgen der Kunstschaffenden vorsieht.
Die GSVG-Versicherung für „Neue Selbständige“ tritt kraft Gesetz – auch rückwirkend ab Jänner 2001 – ein, wenn
die aus dem freiberuflich künstlerischen Erwerbseinkommen resultierende GSVG-Beitragsgrundlage die jeweils geltende
Versicherungsgrenze übersteigt. Es gibt zwei Versicherungsgrenzen (Wert 2008):
€ 6.453,36 gilt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch keine
der im nächsten Absatz genannten Geldleistungen bezogen werden. € 4.188,12 gilt, wenn im Beitragsjahr – auch nur
kurzfristig – eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Pension, ein Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss,
Kinderbetreuungsgeld oder eine Geldleistung aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung bezogen wird.
Der sofortige Beginn der Pflichtversicherung kann auch durch eine („positive“) Erklärung herbeigeführt werden, wonach die Einkünfte die Versicherungsgrenze voraussichtlich übersteigen. Die Versicherung bleibt auch dann aufrecht, wenn die tatsächlichen Einkünfte unter der Versicherungsgrenze liegen sollten. Erfolgt keine oder eine „negative“ Einkommensprognose, so wird die Versicherungspflicht im Nachhinein anhand der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte geprüft. Bei Überschreitung der Versicherungsgrenze müssen die Beiträge – inkl. eines 9,3%igen Zuschlags – rückwirkend gezahlt werden, allerdings besteht kein rückwirkender Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung.
Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden nach der Formel „Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag“ berechnet. Bis zum Bekanntwerden der tatsächlichen Einkünfte werden die Beiträge von einer vorläufigen Beitragsgrundlage abgeleitet. Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, kommt es zu einer Nachbemessung, die zu einem Beitragsguthaben oder zu einer Beitragsnachzahlung führt. In den ersten drei Jahren (2007-2009) werden die vorläufigen Beiträge von einer Mindestbeitragsgrundlage berechnet, die im Jahr 2007 monatlich € 537,78 bzw. € 349,01 ausmacht. Ab dem vierten Jahr der Pflichtversicherung richtet sich die vorläufige Beitragsgrundlage nach den Einkünften, die im Steuerbescheid des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesen wurden.
Die Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage hängt von den im Beitragsjahr erzielten Einkünften ab. Es zählen die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zu diesen Einkünften werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Das Ergebnis ist die endgültige Beitragsgrundlage, die sich allerdings nur innerhalb der Mindest- bzw. der Höchstbeitragsgrundlage bewegen kann.
Im Jahr 2008 sind von der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung 15,75%, in der Krankenversicherung 7,65%
sowie als Unternehmervorsorge 1,53% als Beitrag zu zahlen. Die Unfallversicherung kostet ab 2008 aliquot monatlich
einheitlich € 7,65 (das sind € 91,80 jährlich).
Mit BGBl. I Nr. 55/2008 wurde das Künstler-Sozialversicherungsgesetz novelliert.(Künstler-Sozialversicherungsfonds)
| Beiträge in € | |||
|
Beitrags- Grundlagen |
KV (7,65%) | PV (15,75%) |
Unternehmer- vorsorge (1,53%) |
| Mindestbeiträge | |||
| 537,78 | 41,14 | 84,70 | 8,23 |
| 349,01 | 26,70 | 54,97 | 5,34 |
| Höchstbeiträge | |||
| 4.585,00 | 350,75 | 722,14 | 70,15 |
Quelle: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Der aus den 1970er Jahren stammende Begriff bezieht sich auf die Aufhebung der Trennung zwischen Kunst und Alltag. Sowohl der Europaratals auch die UNESCO nahmen eine sozioanthropologische Definition von Kultur vor, die auf der Annahme basiert, dass das Recht auf Kultur ein Menschenrecht sei (Art. 27 der Menschenrechtserklärung). Im Gegensatz zu einer rein ästhetischen Definition erscheint Kultur gemäß einer globalen Kulturauffassung als die Gesamtheit aller materiellen, intellektuellen und geistigen Merkmale, die eine Gesellschaft oder eine gewisse soziale Gruppe kennzeichnet und von anderen unterscheidet. Soziokultur stand europaweit für einen Perspektiven- und Paradigmenwechsel in der Kulturpolitik. Die neuesten Entwicklungen in der UNESCO und im Europarat beschäftigen sich sowohl mit der europäischen als auch der globalen kulturellen Vielfalt bzw. mit dem Dialog zwischen den Kulturen unter Einbeziehung der Religionen. Kommunikation, Öffentlichkeit und Selbstbestimmung wurden damit zu zentralen Begriffen. Im Bereich der Kunstsektion ist die Abteilung 7 (regionale Kulturinitiativen) für die Förderung soziokultureller Arbeit zuständig.
Der Sponsorenerlass des Finanzministeriums vom Mai 1987 und das Bundes-Kunstförderungsgesetz 1988 betonen explizit die Notwendigkeit der Förderungen künstlerischen Schaffens durch Private. Der Sponsorenerlass stellt einerseits klar, unter welchen Voraussetzungen Sponsorenleistungen für kulturelle Veranstaltungen ein für den Abzug als Betriebsausgaben ausreichender Werbeeffekt zukommt; andererseits ist die Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlung für das Unternehmen nur dann gegeben, wenn über das Sponsoring in Massenmedien redaktionell berichtet oder durch kommerzielle Firmenwerbung (Inserate, Plakate) eine große Öffentlichkeit informiert wird: Die Nennung im Programmheft genügt nicht. Das persönliche Sponsoring für Kunstschaffende aus einer persönlichen Neigung des Unternehmers ist nicht absetzbar. Der Aufwand für Kultursponsoring wird auf ca. € 40 Mio jährlich geschätzt. Im Bereich des Kultursponsoring berät und vermittelt KulturKontakt Austria unentgeltlich zwischen Wirtschaft und Kultur. Eine im Auftrag der Þ Kunstsektion erstellte Studie des WIFO stellt eine erste Grundlage für die Umsetzung der langjährigen Forderungen nach besseren Rahmenbedingungen u.a. für Kultursponsoring in Österreich dar.
Nach § 1 Bundes-Kunstförderungsgesetzhat der Bund
unter anderem die Aufgabe, die Verbesserung der Rahmenbedingungen der sozialen Lage der Kunstschaffenden anzustreben.
Auch im Vorfeld der sozialen Absicherung der gesetzlichen Sozialversicherung der Kunstschaffenden (Künstler-Sozialversicherungsfonds) war die Glättung von
Einkommensspitzen durch die Einführung eines dreijährigen Durchrechnungszeitraums zweckmäßig. Dadurch können
realitätsferne Einkommensteuervorauszahlungen vermieden werden, die sich an hohen Einnahmen im vergangenen
Geschäftsjahr orientieren, denen aber niedrige Einnahmen im nächsten Geschäftsjahr gegenüberstehen.
Dieses Ziel wurde durch eine Novelle zum Einkommensteuergesetz und durch die so genannte
Künstler/Schriftsteller-Pauschalisierungsverordnung des BMFin erreicht. Die Einkommensteuergesetznovelle sieht also
einen Gewinnrücktrag vor. Darunter versteht man die Verteilung des Gewinns eines „hohen“ Jahres auf dieses und die
beiden „niedrigen“ Vorjahre. Der Sinn dieser Vorgangsweise besteht in der Glättung von Einkommensspitzen und der
Vermeidung von hohen Steuervorauszahlungen in Zeiten gesunkener Einnahmen. Die
Künstler/Schriftsteller-Pauschalisierungsverordnung zielt auf eine steuerrechtliche Verwaltungsvereinfachung für die
freien Berufe ab. Jene Künstlerinnen und Künstler, die keiner Buchführungspflicht unterliegen, können für
Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze von 12% der Umsätze, höchstens jedoch € 8.725 jährlich
absetzen.
Schließlich wurde mit dem Bundesgesetz Nr.142/2000 auch eine steuerrechtliche Zuzugsbegünstigung für ausländische Künstlerinnen und Künstler vorgesehen. Bisher waren Kunstschaffende, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegten, steuerlich schlechter gestellt als jene, die weiter im Ausland wohnten, in Österreich gastierten und Doppelbesteuerungsabkommen ausnutzen konnten. Diese Ungleichbehandlung wurde beseitigt. Eine höhere steuerliche Belastung in Österreich im Vergleich zur ausländischen Steuerpflicht kann auf Antrag ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Zuzug eines ausländischen Kunstschaffenden der Förderung der Kunst in Österreich dient und daher im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Einzelförderungen für Künstlerinnen und Künstler erfolgen in den einzelnen Kunstsparten im Kompetenzbereich der
jeweils zuständigen Abteilung der Kunstsektion. Sie
werden in Form von kurz-, mittel- und langfristigen Arbeits- und Reisestipendien vergeben, die die ausgewählten
Personen in die Lage versetzen sollen, sich während der Laufzeit des Stipendiums in erhöhtem Maß ihrer künstlerischen
Entwicklung zu widmen. Kurzstipendien sollen über kurzfristige finanzielle Schwierigkeiten hinweghelfen oder
Auslandsaufenthalte ermöglichen. Langzeitstipendien sollen dazu beitragen, dass sich Kunstschaffende längere Zeit ohne
zusätzliche Beschäftigung einem Projekt widmen können.
Weitere Einzelförderungen gibt es in Form von Reisekosten- und Aufenthaltskostenzuschüssen, Auslandsstipendien
zur Förderung der Mobilität junger österreichischer Künstlerinnen und Künstler, Fortbildungszuschüssen im Bereich Musik
und darstellende Kunst, Stipendien im Bereich Kinder- und Jugendliteratur, Honorar- und Materialkostenzuschüssen sowie
Prämien. Einige Abteilungen haben spezifische Förderungsschemata unter jeweils eigenen Bezeichnungen entwickelt – z.B.
Auslandsstipendien für Tänzerinnen und Tänzer, Staatsstipendien für Komponistinnen und Komponisten, Förderung von
geplanten Kompositionen, deren möglichst mehrmalige Aufführung von besonders qualifizierten Ensembles gesichert
erscheint. Die jeweiligen Förderungsprogramme sind im Serviceteil des Kunstberichts und auf der Homepage der
Kunstsektion nachzulesen.
Die Zahl der jährlich zu vergebenden Stipendien ist meist limitiert. Über einen längeren Zeitraum als ein Jahr
laufende Förderungen sind die Ausnahme – z.B. das Robert-Musil-Stipendium der Abteilung 5, das seit 1990 alle drei
Jahre für literarische Großprojekte in Form von drei Langzeitstipendien bereitgestellt wird. Die Laufzeit beträgt dabei
drei Jahre, die Stipendien werden in 36 Monatsraten zu je € 1.400 ausbezahlt. Die Jury (nächste Vergabe 2011) ist der
Literaturbeirat.
Die Abteilung 1 führt seit 1995 das Atelierhaus des Bundes in Wien. Im Rahmen eines
Artists-in-Residence-Programms werden ausländischen bildenden Künstlerinnen und Künstlern Gastateliers zur Verfügung
gestellt. Seit Beginn des Programms wurden mehr als 100 Kunstschaffende aus fünf Kontinenten betreut. Sowohl die
Abteilung 6 als auch KulturKontakt Austria unterhalten je zwei Ateliers im Atelierhaus des Bundes, in denen
Kunstschaffende im Rahmen des UNESCO-Aschberg Programms in Durchführung der derzeit geltenden Kulturprotokolle auf
Basis der Kulturabkommen oder auf Einladung Österreichs bis zu drei Monate arbeiten. KulturKontakt lädt ausschließlich
junge Künstlerinnen und Künstler aus Ost- und Südosteuropa ein.
Als besondere Einzelförderung habt die Abteilungen 1 und 3 eine Reihe von Ateliers im Ausland angemietet, die in
Kombination mit monatlichen Stipendien auf Vorschlag von Jurys freiberuflichen bildenden und Fotokünstlerinnen und
-künstlern aus Österreich zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich sowohl um eine strukturelle als auch um
eine auf den einzelnen Kunstschaffenden bezogene Maßnahme zur Verbesserung des internationalen Erfahrungsaustauschs im
Bereich der bildenden Kunst und Fotografie. 2007 wurden von der Abteilung 1 Stipendien für die Atelierwohnungen in Rom,
Paris (2 Ateliers), Ceský Krumlov, New York, Chicago, Tokio, Peking, Nanjing, Chengdu und Mexiko City vergeben, von der
Abteilung 3 Stipendien für die Ateliers in Rom, Paris, London und New York, und von der Abteilung 5 ebenfalls
Stipendien für das Rom-Atelier für Schriftstellerinnen und Schriftsteller zur Verfügung gestellt.
Das Trainee-Programm der Abteilung 7 (regionale Kulturinitiativen) wird seit 1992 alle zwei Jahre ausgeschrieben und dient der Qualifizierung
von Führungskräften im Kunst- und Kulturbereich. Eine Jury wählt aufgrund einer Ausschreibung junge Kulturmanagerinnen
und -manager für drei- bis sechsmonatige, vollfinanzierte Arbeitsaufenthalte bei internationalen Institutionen aus.
Innerhalb der österreichischen Verwaltung sind aufgrund der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung primär die
Länder für Kunst und Kultur zuständig, während der Bund nur subsidiär bzw. in explizit angeführten Bereichen (z.B.
Bundestheater, Denkmalschutz) tätig wird.
Neben dieser grundsätzlichen Kompetenzverteilung im Bereich der Hoheitsverwaltung gibt es auch den Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung, in dem die Gebietskörperschaften ohne Einsatz von Hoheitsgewalt und unabhängig von der
Kompetenzverteilung der Bundesverfassung tätig werden können. Aufgrund der Bedeutung der Kunst für das Ansehen
Österreichs als Kunst- und Kulturnation engagiert sich der Bund im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, allerdings
subsidiär zur primären hoheitlichen Zuständigkeit der Länder. Geregelt wird die Kunstförderung des Bundes mit dem aus
dem Jahr 1988 stammenden Bundes-Kunstförderungsgesetz, das einen
Schwerpunkt auf die zeitgenössische Kunst legt und Projekte fördert, „die von überregionalem Interesse oder geeignet
sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms
gefördert werden.“
Der Bund fördert Theater auf drei Ebenen: Er leistet zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrags eine gesetzlich geregelte Basisabgeltung für die Þ Bundestheatergesellschaften, fördert auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes und der Aufteilungsvorschläge des Theatererhalterverbandes österreichischer Bundesländer und Städte die von den Bundesländern und Städten betriebenen Bühnen (Landestheater, Vereinigte Bühnen Wien, usw.) und unterstützt über die Abteilung 2 (Musik und darstellende Kunst) der Kunstsektion private Theater, aber auch freie Gruppen und einzelne Theaterschaffende auf der Basis des Kunstförderungsgesetzes. Die Beobachtung der künstlerischen Entwicklung der geförderten Einrichtungen wird von Expertinnen und Experten in den Fachdiskussionen des Bühnenbeirats reflektiert. Seit 2001 findet der Tanzbereich durch einen eigenen Tanzbeirat Berücksichtigung.
Geändert am 01.09.2008