Glossar U-Z

UNESCO

UNESCO steht für United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization - Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation.
Die UNESCO hat 190 Mitgliedstaaten. Sie ist eine rechtlich eigenständige Sonderorganisation der Vereinten Nationen und hat ihren Sitz in Paris. „Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden“, lautet die Leitidee der UNESCO. Sie steht in der Präambel ihrer Verfassung, die 37 Staaten am 16. November 1945 in London unterzeichnet haben. Aus der Erfahrung des 2. Weltkriegs zogen sie die Lehre: „Ein ausschließlich auf politischen und wirtschaftlichen Abmachungen von Regierungen beruhender Friede kann die einmütige, dauernde und aufrichtige Zustimmung der Völker der Welt nicht finden. Friede muss - wenn er nicht scheitern soll - in der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit verankert werden.“
Ziel der UNESCO ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, „um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind“ (Artikel I.1 der UNESCO-Verfassung). Ihr Ziel ist also Vertrauensbildung durch friedliche Zusammenarbeit.
Als Forum zur globalen intellektuellen Zusammenarbeit hat die UNESCO das wohl breiteste Programmspektrum aller UNO-Sonderorganisationen. Es umfasst die Aufgabenbereiche Bildung, Wissenschaft, Kultur, Kommunikation und Information. Die Österreichische UNESCO-Kommission ist als Nationalagentur für UNESCO-Angelegenheiten ein Bindeglied der innerösterreichischen Koordination, aber auch in der Koordination zwischen dem Sekretariat der UNESCO und österreichischen Institutionen tätig.
Als jüngstes und besonderes Rechtsinstrument von großer Tragweite für sämtliche Mitgliedstaaten der UNESCO ist die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu nennen. Die Konvention wurde bei der 33. Generalkonferenz der UNESCO im Oktober 2005 von der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten der UNESCO angenommen und ist seit 18. März 2007 in Kraft.
2007 fand in Paris die Staatengründungskonferenz zur Konvention „Kulturelle Vielfalt“ statt, bei der Österreich auf zwei Jahre in das Zwischenstaatliche Büro, das auf Basis der Konvention zu gründen war, gewählt wurde. Dessen Hauptthemen umfassen die Gründung und Organisation eines Fonds zur Durchführung der Konvention, die Ausarbeitung eines Fahrplans zu deren internationaler Implementierung sowie die Frage der Stellung der Zivilgesellschaft in diesem Kontext.

Urheberrecht

Dessen Aufgabe ist es, Werke auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst zu schützen und die Durchsetzung der ideellen und materiellen Interessen der Urheberinnen und Urheber sowie der Leistungsschutzberechtigten zu ermöglichen. Rechtsgrundlage des derzeit geltenden Urheberrechts ist das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Das Urheberrecht entsteht demzufolge bereits mit der Schaffung des Werks durch die Urheberin bzw. den Urheber. Es bedarf keines Formalakts – wie einer Anmeldung oder Registrierung –, um den urheberrechtlichen Schutz für ein Werk zu erhalten. Nach § 1 UrhG sind Werke „eigentümlich geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“. Das Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz. Rechte können entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.
Das moderne Urheberrecht – ursprünglich als Schutzgesetz des schöpferischen Genius gedacht – wird heute nicht bloß individualrechtlich verstanden. Man geht zunehmend auch von einer ausgleichenden und damit sozialen Funktion aus. Über die existentielle Sicherung der (kommerziell erfolgreichen) Urheberin bzw. des Urhebers hinaus soll damit auch ein kultureller und sozialer Beitrag geleistet werden. Dieser ausgleichende, soziale Aspekt findet in mehreren Bestimmungen des geltenden Urheberrechtsgesetzes seinen Ausdruck.
Die Entwicklung des Urheberrechts seit den 1980er Jahren tendiert immer mehr zu pauschalen Vergütungen ((Leerkassettenvergütung, Bibliothekstantieme, Reprografievergütung). Die Einnahmen aus den Vergütungsansprüchen, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, werden zum Teil sozialen und kulturellen Zwecken gewidmet, zum Teil individuell an die Rechteinhabenden ausgeschüttet. Von den Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung werden gemäß § 13 Abs.2 VerwGesG 2006 50% den sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften zugeführt.
1996 wurde vom österreichischen Nationalrat eine Neuregelung des UrhG verabschiedet, die eine Neuordnung des Urheberrechts brachte und vor allem den neuen Möglichkeiten zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Rechnung trug. Wesentliche Veränderungen waren dabei die Schaffung einer Reprografievergütung zur Abgeltung der Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch, eine Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheberinnen und -urheber, Erleichterungen des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken für Unterrichtszwecke, die Einführung einer gesetzlichen Lizenz für die Aufführung von Filmen mit Hilfe handelsüblicher Videokassetten in Beherbergungsbetrieben, die Verlängerung der Schutzfristen für Filme sowie die Anpassung an die EU-Satellitenrichtlinie.
Mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997, die der Umsetzung der EG-Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken diente, wurden Sondervorschriften für Datenbankwerke, insbesondere Regelungen über das Wiedergaberecht, freie Werknutzungen sowie Schutzrechte erlassen. Bei der Qualifizierung als Datenbankwerk muss es sich um eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ handeln.
In der Novelle des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr.32/2003, kam es zur Umsetzung der Info-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) im österreichischen Recht. Anpassungsbedarf bestand hauptsächlich hinsichtlich neuer technischer Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung, Internet) unter anderem durch Einführung des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe, einer geringfügigen Anpassung der Liste der freien Werknutzungen sowie der Verbesserung des Rechtsschutzes gegen die Umgehung technischer Maßnahmen.
Die Novelle des Urheberrechtsgesetzes 2005 diente vor allem der Implementierung der Folgerecht-Richtlinie 2001/84/EG (Folgerecht) ins innerstaatliche Recht sowie dem Ausbau des der Filmurheberin bzw. dem Filmurheber in der UrhG-Novelle 1996 eingeräumten Beteiligungsanspruches am Kabelentgelt. Die Urheberrechtsgesetznovelle 2006, BGBl. I Nr.81/2006, diente der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Verlagsförderung

Österreichische Verlage können sich seit 1992 bei der Abteilung 5 der Kunstsektion um eine eigene Verlagsförderung des Bundes bewerben. Voraussetzung dafür ist eine wenigstens dreijährige Verlagstätigkeit auf der Basis eines Gewerbescheins in den Programmbereichen Belletristik und Essay bzw. im Programmbereich Sachbücher der Sparten Zeitgeschichte, Kulturgeschichte, bildende Kunst, Musik, Architektur und Design. Verlagsprogramme mit Büchern österreichischer Autorinnen und Autoren oder Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Bücher mit österreichischen Themen genießen Vorrang. Vorschläge über die Zuerkennung von Förderungen erstattet der Verlagsbeirat, wobei das Frühjahrsprogramm, das Herbstprogramm und die Aufwendungen von Verlagen für Werbung und Vertrieb gesondert beraten werden. Der Verlagsbeirat besteht aus (zur Verlagsförderung nicht einreichenden) Verlegerinnen und Verlegern, Literaturwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern, Journalistinnen und Journalisten, Buchhändlerinnen und -händlern sowie einem (nur beratenden, nicht abstimmungsberechtigten) Wirtschaftsexperten. Ein Verlag kann pro Förderungstranche € 9.100, € 18.200, € 27.300, € 36.400, € 45.500 oder € 54.600, insgesamt höchstens € 163.800 pro Jahr erhalten. Verlage, die aus formalen oder inhaltlichen Gründen im Rahmen der Verlagsförderung nicht berücksichtigt werden, können gesondert Druckkostenbeiträge für einzelne belletristische Projekte im Rahmen der Buchförderung beantragen. Unabhängig von der Verlagsförderung werden Gemeinschaftsaktivitäten mehrerer Verlage wie z.B. der Arbeitsgemeinschaft Österreichische Privatverlage oder die Seminare des Hauptverbands des Österreichischen Buchhandels gefördert.

Verwertungsgesellschaften

Diese erfüllen vor allem die Aufgabe der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die wegen der Vielzahl der Verwertenden einzeln nicht wirksam geltend gemacht werden können. Sie verwerten also nicht selbst, sondern erteilen den eigentlichen Verwertenden, nämlich den Veranstalterinnen und Veranstaltern, Hörfunk- und Fernsehsendern, CD- und Videoproduzentinnen und -produzenten, Gastwirtschaften usw. Lizenzen zur Nutzung einer Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Werken. Um ein Werk auch wirtschaftlich nutzen zu können, sichert das Urheberrecht den Berechtigten ausschließliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche. Die Verwertungsrechte knüpfen – vor allem aus praktischen Gründen – nicht an den Werkgenuss, sondern die Nutzungshandlung an. Die Verrechnung von Entgelten, die Verwertungsgesellschaften (VG) aus der Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder erzielen, erfolgt zweimal jährlich mit einer detaillierten Abrechnung. Mitglied (Bezugsberechtigte) bei VG können alle werden, die die Voraussetzung von Veröffentlichungen in Bereichen, in denen VG tätig werden, erfüllen.

Neben der treuhändigen Wahrnehmung von Ausschließungsrechten (Recht der öffentlichen Wiedergabe, Recht des öffentlichen Vortrags, Senderecht, Kabelweitersenderecht, Recht der Vervielfältigung auf Ton- und Bildträgern usw.) machen VG für ihre Bezugsberechtigten auch die aus gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheberinnen und Urheber auf angemessene Vergütung geltend. Über die Verwertung individueller Urheberrechte hinausgehend sind VG also auch Inkassogesellschaften in Bereichen urheberrechtlicher Regelungen mit Entgeltansprüchen, in denen die Verwendung eines Werks nicht mehr im Einzelverkehr einer Urheberin bzw. eines Urhebers mit einer Nutzerin bzw. einem Nutzer eines Werks überprüft und in jedem einzelnen Verwendungsfall abgerechnet werden kann, z.B. im Bereich der Leerkassettenvergütung für private Überspielungen von Ton- und Bildtonträgern, der Schulbuchtantieme für Abdrucke in Schul- und Lehrbüchern, der Bibliothekstantieme für Entlehnungen in öffentlichen Büchereien und Bibliotheken oder der Reprografievergütung für Vervielfältigungen zum eigenen bzw. privaten Gebrauch mittels reprografischer oder ähnlicher Verfahren.
In Österreich bestehen derzeit folgende Verwertungsgesellschaften:

  • die Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), eine Genossenschaft, insbesondere für die (kleinen) Aufführungs- und Senderechte an Werken der Musik und den mit ihr verbundenen Texten;
  • die Literar-Mechana (GmbH), insbesondere für die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Sprachwerken und für die (kleinen) Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken, soweit es sich nicht um mit Musik verbundene Texte handelt;
  • die Austro-Mechana (GmbH), insbesondere für die Verwertung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte;
  • die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK);
  • die LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH;
  • die Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR);
  • die Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH (VAM);
  • die VDFS – Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg. Gen.mbH.

Gemäß dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesRÄG 2006, BGBl. I Nr.9/2006) fungiert die Kommunikationsbehörde Austria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften. Als Rechtsmittelinstanz wurde ein Urheberrechtssenat beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet.

Video- und Medienkunstförderung.

Die Arbeitsschwerpunkte in der Video- und Medienkunst liegen bei der Förderung von Einzelvorhaben, beim internationalen Festival Ars Electronica sowie bei regionalen Plattformen für Video- und Medienkunst (nicht-gewerbliche Netzwerkknoten). In Abgrenzung zu verwandten Förderungssparten fallen jene Projekte in den Bereich der Video- und Medienkunst, bei denen die künstlerische Reflexion der verwendeten Medien und ihres soziokulturellen Charakters im Mittelpunkt stehen und die nicht für Aufführungen in Kinos und/oder bei Filmfestivals konzipiert sind.
Kostenzuschüsse werden für Projekte, Veranstaltungen, Ausstellungen, Reisen, Druckkosten und Vermittlungstätigkeit von der Abteilung 1 der Kunstsektion gewährt, die auch Staatsstipendien und Preise vergibt.

Zeitschriftenförderung

Die Förderung von Zeitschriften durch die Kunstsektion erfolgt in den Abteilungen 1 (bildende Kunst, Fotografie), 2 (Musik und darstellende Kunst), und 5 (Literatur und Verlagswesen) und weist ein sehr umfangreiches regionales wie thematisches Spektrum auf. Neben Zeitschriften zur bildenden Kunst, zur Fotografie und zur Musik werden zahlreiche Literaturzeitschriften gefördert. Die für die Förderung aufgewendeten Mittel richten sich nach den Herstellungskosten der Zeitschrift, ihrer Qualität, dem Umfang und der Häufigkeit des Erscheinens. Die Zeitschriftenförderung der Kunstsektion findet nur in Ergänzung zum Publizistikförderungsgesetz statt, mit dessen Vollziehung die Kommunikationsbehörde Austria betraut ist. Diese ist eine nachgeordnete Dienststelle des BKA unter Fachaufsicht der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst.

Geändert am 01.09.2008

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