Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Förderungsbegriff und –arten
§ 1. (1) Förderungen sind Ausgaben des Bundes für
(2) Eine Förderung kann gewährt werden als
Förderungswürdige Leistung
§ 2. Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und sie daher geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles oder zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich oder zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht beizutragen. Allgemeiner Zweck jeder Förderung ist primär die Hilfe zur Selbsthilfe.
Zuständigkeit des Bundes
§ 3. Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die
Geltungsbereich
§ 4. Diese Richtlinien gelten für Förderungen durch anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 5. Auf Grund der Begriffsbestimmung des § 1 sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinien insbesondere ausgenommen:
Rechtswirkung
§ 6. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes wird weder durch diese Richtlinien noch durch Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) begründet.
Allgemeines
§ 7. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
Zusammenwirken, gemeinsames Vorgehen und Einvernehmen bei der Gewährung von Förderungen Förderung durch ein anweisendes Organ allein
§ 8. Übersteigt die von einem anweisenden Organ beabsichtigte Förderung im Einzelfall den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Betrag, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden.
Förderungen durch mehrere anweisende Organe
§ 9. Beabsichtigen mehrere anweisende Organe, demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn
auch mit verschiedener Zweckwidmung, gemeinsam Förderungen zu gewähren, so haben sie einander vor Gewährung der
Förderung zu verständigen und auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken.
Übersteigt der
Gesamtbetrag einer gemeinsamen Förderung für dieselbe Leistung den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen
Bundesfinanzgesetz festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem
Bundesminister für Finanzen gewährt werden.
Förderungen gemeinsam mit anderen Rechtsträgern
§ 10. Sofern auch andere Rechtsträger einen Förderungswerber für dieselbe Leistung zu fördern beabsichtigen, haben die beteiligten Organe des Bundes auf eine abgestimmte Vorgangsweise mit diesen Rechtsträgern hinzuwirken.
Vorbelastungen
§ 11. Falls die Eigenart der Leistung des Förderungswerbers von vornherein in Bezug auf die Förderung die Eingehung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes erfordert, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in künftigen Finanzjahren Ausgaben zu leisten sein werden (Vorbelastungen), gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 45 BHG).
Grundsätze der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen
§ 12. Im Rahmen der Einvernehmensherstellung (§§ 15 Abs. 1 Z 3, 23, 43 bis 45 BHG) mit dem Bundesminister für Finanzen hat dieser insbesondere darauf zu achten, dass
Erfolgskontrolle
§ 13. (1) Die anweisenden Organe haben, soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, nach Abschluss der geförderten Leistung eine Kontrolle und Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.
(2) Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (§ 26) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
(3) Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) sind – sofern dies auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist – insgesamt in angemessenen Zeitabständen einer Erfolgskontrolle und Evaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen hat jedenfalls insgesamt eine Erfolgskontrolle und Evaluierung zu erfolgen. Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
Fachliche Fähigkeiten des Förderungswerbers
§ 14. An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung der Leistung erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren Organen erfüllt werden.
Beginn der Leistung
§ 15. Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung des fördernden anweisenden Organs begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (§ 20 Abs. 1) entstanden sind.
Gesamtfinanzierung der Leistung
§ 16. Die Durchführung der Leistung
Ausbedingung einer Eigenleistung
§ 17. (1) Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für den Förderungswerber ergibt, ist dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
(2) Eigenleistungen des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
(3) Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
Erhebung der gesamten Förderungsmittel
§ 18. Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist vom anweisenden Organ oder von jenem Rechtsträger, der vom anweisenden Organ mit der Abwicklung der Förderung beauftragt wurde (Förderungsabwicklungsstelle - 5. Abschnitt), insbesondere auch die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung der Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens erhalten hat. Zu diesem Zweck ist dem Förderungswerber eine unter Sanktion stehende Mitteilungspflicht aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die er nachträglich ansucht.
Förderungszeitraum
§ 19. Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.
Förderungsansuchen und –gewährung
§ 20. (1) Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass der Förderungswerber bei jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fällt, oder bei der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle ein schriftliches Förderungsansuchen mit einem der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan und allen sonstigen auf die geförderte Leistung bezughabenden Unterlagen einbringt. Bei einer Gesamtförderung hat dieser Plan alle im Förderungszeitraum zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben, einen Organisations- und Personalplan, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre zu umfassen.
(2) Beabsichtigt ein anweisendes Organ die Gewährung einer Förderung, hat es sodann an den Förderungswerber ein schriftliches Förderungsanbot zu richten; mit dessen schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber kommt der Förderungsvertrag (§ 21) zustande.
(3) Einem vom Förderungswerber vorbehaltlos unterfertigten Förderungsansuchen, das bereits alle Auflagen und Bedingungen (§§ 21 ff.) beinhaltet, kann vom anweisenden Organ auch direkt schriftlich zugestimmt werden, sofern diesem vollinhaltlich entsprochen wird.
(4) Die Ablehnung eines Förderungsansuchens hat schriftlich unter Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen.
Förderungsvertrag
Auflagen und Bedingungen
§ 21. (1) Eine Förderung darf nur schriftlich und mit solchen Auflagen und Bedingungen gewährt werden, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Durch Festlegung geeigneter Indikatoren ist die Erfolgskontrolle gemäß § 13 zu gewährleisten.
(2) Die Gewährung einer Förderung ist, sofern die Eigenart der dieser Förderung zugrundeliegenden Leistung nicht in Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) zu regelnde Ergänzungen und/oder Abweichungen erfordert, vom anweisenden Organ davon abhängig zu machen, dass der Förderungswerber insbesondere
Rückzahlung der Förderung
§ 22. (1) Der Förderungswerber ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche - die Förderung über Aufforderung des anweisenden Organs, der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle oder der EU als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
(2) In den Fällen der Z 1 bis 3, 6, 8, 9 und 11 erfolgt jedenfalls, in den übrigen Fällen, nur soweit den Förderungsnehmer oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung der geförderten Leistung bedient hat, am Eintritt eines Rückzahlungsgrundes ein Verschulden trifft, eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Trifft den Förderungswerber in den Fällen der Z 4, 5, 7 und 10 kein Verschulden, erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages in der Höhe von 4 vH pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.
(3) Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren (§ 39 Abs. 3 BHG).
(4) Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das anweisende Organ vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
(5) Die Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter ein Dritter ist, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (§ 891 ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.
Verwendungsnachweis
Sachbericht
§ 23. Aus dem Sachbericht gemäß § 21 Abs. 2 Z 11 muss insbesondere die Verwendung der aus Bundes- und EU-Mitteln gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung der geförderten Leistung sowie der durch diese erzielte Erfolg hervorgehen.
Zahlenmäßiger Nachweis
§ 24. (1) Der zahlenmäßige Nachweis gemäß § 21 Abs. 2 Z 11 muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden. Sofern für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel die Verwendung personenbezogener Daten erforderlich ist, ist der Förderungswerber zu verpflichten, die diesbezügliche Zustimmung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, einzuholen, sofern die Verwendung der Daten nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ohnedies zulässig ist.
(2) Hat der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so ist auszubedingen, dass der zahlenmäßige Nachweis auch diese umfasst.
(3) Wenn es zur Kontrolle erforderlich erscheint, kann auch bei einer Einzelförderung die Nachweisung aller Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers - insbesondere durch Vorlage der Bilanzen - vorgesehen werden.
Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung
§ 25. Bei einer Gesamtförderung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat der zahlenmäßige Nachweis (§ 24) jedenfalls zusätzlich alle Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu umfassen.
Zwischenberichte
§ 26. Ist mit dem Abschluss der Leistung nicht innerhalb des Finanzjahres (Kalenderjahres) zu rechnen, in dem die Förderungsgewährung erfolgt, ist zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises für jedes Finanzjahr der Leistungsdauer zu vereinbaren, soweit dies die Dauer und der Umfang der Leistung zweckmäßig erscheinen lässt.
Datenverwendung durch den Förderungsgeber
§ 27. Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen Aufgabe oder sonst gemäß §§ 7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000 zulässig ist, vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, der Wahrnehmung der dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen Aufgaben und für Kontrollzwecke verwendet werden und es im Rahmen dieser Verwendung dazu kommen kann, dass die Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 43 bis 47 und 54 BHG sowie §§ 8 und 9 dieser Richtlinien) und der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt, wenn mehrere anweisende Organe demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, eine Förderung gewähren wollen (§ 9) und einander daher zu verständigen haben.
Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz
§ 28. (1) Sofern eine über § 27 hinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten vom Förderungsgeber und von der von ihm beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.
(2) Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber dem Förderungsgeber schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes beim Förderungsgeber unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
Auszahlung der Förderung
§ 29. (1) Die Auszahlung der Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird.
(2) Die Auszahlung der Förderung für eine Leistung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der voraussichtlichen Bedarfslage entsprechend grundsätzlich in pauschalierten Teilbeträgen und mit der Maßgabe vorgesehen werden, dass ein weiterer Teilbetrag erst dann ausgezahlt wird, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils bereits ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist, wobei die Auszahlung von mindestens 10 vH des insgesamt zugesicherten Förderungsbetrages grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vorzubehalten ist.
(3) Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auch auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel und bei von der EU kofinanzierten Leistungen - ausgenommen im Bereich der EAGFLGarantien- auf die Bereitstellung der entsprechenden EU-Mittel Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern dies mit der Eigenart der Förderung vereinbar ist, hat das anweisende Organ überdies auszubedingen, dass die Auszahlung einer Förderung aufgeschoben werden kann, wenn und solange Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht gewährleistet erscheinen lassen.
(5) Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ablauf des Finanzjahres, für das die Förderungszusage abgegeben wurde, zur Gänze oder teilweise nicht ausbezahlt, darf das anweisende Organ die Wirksamkeit der Förderungszusage bis zum Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres verlängern, wenn die Ausführung der Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit der Leistung weiterhin gegeben ist.
(6) Für den Fall, dass Förderungsmittel nicht unmittelbar nach ihrer Überweisung an den Förderungsnehmer für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderungszweckes verwendet werden können, ist auszubedingen, dass diese vom Förderungsnehmer auf einem gesonderten Konto bei einem geeigneten Kreditinstitut bestmöglich zinsbringend anzulegen und die abreifenden Zinsen auf die Förderung anzurechnen sind.
(7) Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung sind nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückzufordern. Im Fall des Verzuges ist § 22 Abs. 3 anzuwenden.
Sonderregelungen
Mehrere Förderungsarten nebeneinander
§ 30. Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden.
Umsatzsteuer
§ 31. (1) Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare
Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist,
somit für ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer
Kostenbestandteil
berücksichtigt werden.
(2) Die - auf welche Weise immer - rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
(3) Sollte eine Förderung seitens des Finanzamtes wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung des Förderungsnehmers an den Förderungsgeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt angesehen werden und dafür vom Förderungsnehmer eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein, ist vorzusehen, dass dieses Auftragsentgelt als Bruttoentgelt anzusehen ist. Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer durch das anweisende Organ - aus welchem Rechtsgrund immer - ist somit ausgeschlossen.
Leasingfinanzierte Investitionsgüter
§ 32. (1) Förderungswerber kann gemäß § 1 nur der Leasingnehmer sein, der den Leasinggegenstand zur Durchführung der förderungswürdigen Leistung nutzt.
(2) Als Förderungsart kommt nur eine sonstige Geldzuwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 zum jeweils fälligen und bezahlten Leasingentgelt in Betracht, wobei maximal vom Nettohandelswert des Leasinggegenstandes unter Bedachtnahme auf die Dauer der Leistung und Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes auszugehen ist.
Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung
§ 33. Sofern eine Leistung überwiegend aus Bundesmitteln gefördert wird und es im Hinblick auf die Eigenart der Leistung wirtschaftlich gerechtfertigt sowie mit dem Förderungszweck vereinbar erscheint, ist auszubedingen, dass der Förderungsnehmer die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (zB durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich dem anweisenden Organ anzuzeigen und dieses auf dessen Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen hat.
Geförderte Anschaffungen
§ 34. (1) Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (§ 285 ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, für den Leistungszeitraum entspricht.
(2) Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden - dabei sind die Förderungen aller anweisenden Organe maßgeblich -, ist vorzusehen, dass der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes das jeweilige anweisende Organ davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf dessen Verlangen
(3) Als angemessene Abgeltung gemäß Abs. 2 Z 1 ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes vorzusehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.
(4) Die Ermittlung und Geltendmachung der Abgeltungsbeträge und des Anspruches auf Herausgabe der Sache gemäß Abs. 2 und 3 sind jenem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung der Förderung fiel, oder im Falle des 6. Abschnittes dem jeweils zuständigen Bundesminister vorbehalten. Bei einer Förderung durch mehrere anweisende Organe haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (§ 9).
Förderungsdarlehen
Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung
§ 35. (1) Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß § 22 vorliegt.
(2) Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.
Mitbefassung des Bundesministers für Finanzen vor der Umwandlung
§ 36. Vor einer derartigen Umwandlung ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine überplanmäßige Ausgabe beim finanzgesetzlichen Ausgabenansatz für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (§ 41 BHG).
§ 37. Die Befugnis jedes Bundesministers, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Besorgung einschlägiger Geschäfte dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit dies damit vereinbar ist, sind die unter § 38 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.
Andere Rechtsträger
§ 38. Jeder Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften Verträge abschließen, dass Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinien abgewickelt werden können, wenn insbesondere
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor der Übertragung
§ 39. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 37 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 38 ist mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen (§§ 14 Abs. 4 und 23 BHG). Dieser hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass die für die Haushaltsführung des Bundes geltenden Grundsätze (§ 2 Abs. 1 BHG iVm § 12) eingehalten werden.
Allgemeines
§ 40. (1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen (Förderungsmaßnahmen) auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern dies bestimmte Förderungsbereiche zweckmäßig erscheinen lassen.
(2) Jeder Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinien für einen bestimmten Zeitraum „Sonderrichtlinien“ erlassen, in denen insbesondere der Zweck, die inhaltlichen Förderungsschwerpunkte und die überprüfbaren Förderungsziele mit geeigneten Indikatoren zu definieren sind und in denen auch Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien vorgesehen werden können, wenn dies die Eigenart bestimmter Förderungssparten erfordert (Anhang).
(3) Sonderrichtlinien sind vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
Veröffentlichung
§ 41. (1) Sonderrichtlinien sind jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der Internet-Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung im Amtsblatt gemäß Abs. 1 kann aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderungen gelegenen Gründen (insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien) auf den Hinweis beschränkt werden, dass in einer bestimmten Förderungssparte Sonderrichtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
(3) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 und 2 stellt eine ausreichende Information für den Förderungswerber über seine Vertragspflichten vor Vertragsabschluss dar.
Rechtsanwendung und Verweisungen
§ 42. (1) Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der EU zu beachten.
(2) Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die Vorschriften der Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Richtlinie auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 43. Soweit in diesen Richtlinien auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 44. Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) Die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“, BMF GZ 01 3301/7-II/3/77, verlieren mit dem In-Kraft-Treten der ARR 2004 ihre Wirksamkeit.
(2) Die auf Grundlage dieser „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“ erlassenen Sonderrichtlinien sind - soweit sie in Widerspruch zu wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinien stehen - bis spätestens 31. Dezember 2004 den Bestimmungen der ARR 2004 anzupassen.
(3) Für Förderungsansuchen, die vor dem In-Kraft-Treten der ARR 2004 eingebracht wurden, gelten die bisherigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln gemäß Abs. 1.
(4) Die von der Bundesregierung am 13. April 1982 beschlossenen Richtlinien gemäß § 11 Abs. 2 des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, über die Gewährung und Durchführung von Förderungen gemäß § 10 FOG bleiben unberührt.
Gliederung / Inhalt von Sonderrichtlinien
Muster
I. Präambel
Motive; Zuständigkeit des Förderungsgebers und Zielsetzungen der Sonderrichtlinie; sofern Länderkompetenzen berührt sind: hinreichende Begründung, warum (zusätzlich) eine Bundesförderung gewährt werden soll; Darstellung der Übereinstimmung mit den horizontalen Vorgaben (EU-Beihilfenrecht, Gender Mainstreaming, ...)
II. Ziele
Darstellung der konsistenten Ziele und der Zielhierarchie; operative (möglichst quantifizierte) Teilziele
zwecks späterer Evaluierung, Angabe von Indikatoren, Definition von Schlüsselbegriffen (zB
"Innovation")
III. Förderungsart und -höhe, förderbare Ausgaben
Anführung der Förderungsart gemäß § 1; allenfalls auch deren Kombination (financial engineering), (differenzierte) Förderungshöhe mit Maximal- bzw. Minimalbeträgen, Katalog der förderbaren und nicht förderbaren Kosten
IV. Objektive Rahmenbedingungen der Sonderrichtlinie
rechtliche: Konformität mit EU-Vorschriften, Gleichbehandlung udgl. organisatorische: Art der Koordinierung bei Mehrfachförderung
V. Spezifische Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung
Förderungswerber: Befähigung, zumutbare Eigenleistung, Auskunftspflichten, Datenschutz
Beschreibung der förderbaren Leistung: (technische und finanzielle) Nachhaltigkeit, Folgekosten
VI. Verfahren
Ansuchen, Prüfung der Voraussetzungen, Entscheidung und Gewährung, Förderungsanbot/Förderungsvertrag, (Teil-)Zahlungen, Abrechnung, Prüfungen, Evaluierung, Melde- und Berichtspflichten des Förderungsnehmers, Rückforderungsgründe, Verzinsung, Gerichtsstand
VII. Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Befristung
Geändert am 05.03.2007