Film/Fernseh-Abkommen 2003

Abkommen

zwischen

Österreichisches Filminstitut
1070 Wien, Spittelberggasse 3,
im Folgenden Filminstitut genannt, einerseits

und

Österreichischer Rundfunk
1136 Wien, Würzburggasse 30,
im Folgenden ORF genannt, andererseits

zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen, im Folgenden Film/Fernseh-Abkommen genannt, mit dem der Vertrag vom 7. März 1989 und die Ergänzung vom 5. Jänner 1994 ersetzt wird.

Film/Fernseh-Abkommen 2003

§ 1. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern dieses Abkommens ist es, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen, insbesondere zur Herstellung österreichischer Filme beizutragen, die den Voraussetzungen des Filmförderungsgesetzes und des Rundfunkgesetzes entsprechen, beide in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

Abkommensmittel

§ 2. Zur Erreichung dieses Abkommenszieles stellt der ORF jährlich Mittel im Rahmen seines jeweiligen Finanzplanes und vorbehaltlich der Zustimmung seines Stiftungsrates sowie allfällige ihm für Zwecke dieses Abkommens von dritter Seite zukommende Mittel zur Verfügung, wobei derzeit € 4.360.370 (2004: € 5.960.370) pro Jahr als vereinbart gelten.

Allfällige Erlösanteile des ORF aus der Kino- und Fersehauswertung der abkommensgeförderten Filme, die auf seine eigenen Mittel entfallen, werden zur Aufstockung des jeweiligen Jahresbetrages verwendet.

Werden Abkommensmittel in einem Kalenderjahr nicht verbraucht, werden diese Mittel grundsätzlich übertragen, jedoch ausschließlich auf das unmittelbar folgende Kalenderjahr. Für die Finanzierung aktueller Projekte sind primär die derart übertragenen Mittel zu verwenden. Abkommensmittel, die auf das unmittelbar nachfolgende Kalenderjahr übertragen und in diesem nicht verbraucht wurden, verfallen mit Ablauf dieses Jahres.

Gemeinsame Kommission

§ 3.(1) Zur Durchführung des Film/Fernseh-Abkommens wird eine gemeinsame Kommission bestellt, der sechs Mitglieder angehören. Von diesen werden je drei Mitglieder vom Filminstitut sowie drei Mitglieder vom ORF benannt. Für jedes Kommissionsmitglied wird aus dem gleichen Kreis ein Stellvertreter benannt. Den Vorsitz der gemeinsamen Kommission führt im jährlichen Wechsel ein Mitglied aus dem Kreis des Filminstituts bzw. ein Mitglied aus dem Kreis des ORF, wobei der jeweils andere Vertragspartner den stellvertretenden Vorsitzenden stellt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die gemeinsame Kommission ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Vertretung im Stimmrecht ist zulässig, eine Stimmenthaltung nicht; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Der gemeinsamen Kommission obliegt insbesondere

  1. die Entscheidung über die Herstellungsfinanzierung gemäß § 4 des Film/Fernseh-Abkommens, wobei Filme, die speziell und typisch zur Fernsehausstrahlung und nicht zur Auswertung im Kino geeignet erscheinen, nicht Gegenstand der Mitfinanzierung im Rahmen des Film/Fernseh-Abkommens sind;
  2. die Entscheidung über die Gewährung von Abkommensmitteln gemäß § 5 (Nachwuchs- und Innovationsfinanzierung) des Film/Fernseh-Abkommens.

Das nähere Verfahren regelt in allen Fällen die Geschäftsordnung.

Herstellungsfinanzierung

§ 4. (1) Eine gemeinsame Finanzierung eines Filmvorhabens im Sinne des Film/Fernseh-Abkommens setzt voraus, dass

  1. es sich um einen Film im Sinne des § 1 dieses Abkommens handelt,
  2. von den Vertragspartnern die für die Filmherstellung beantragten finanziellen Mittel gemeinsam erbracht werden,
  3. der Produzent an den Herstellungskosten des Vorhabens einen Eigenanteil gemäß § 11 Abs. 1 lit. c des Filmförderungsgesetzes trägt,
  4. sichergestellt ist, dass für den aus Abkommensmitteln mitfinanzierten Film zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger im deutschsprachigen Verwertungsgebiet ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens 6 Monate kann aus wichtigen Gründen vom Filminstitut gewährt werden.

(2) Antragsberechtigt ist der Hersteller des zu finanzierenden Filmes. Der Antrag auf Herstellungsfinanzierung hat insbesondere zu enthalten:
Förderungszusage des Filminstituts, Drehbuch, Stab- und Besetzungslisten, Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens, Finanzierungs- und Terminplan der Herstellung, im Falle einer österreichisch-ausländischen Gemeinschaftsproduktion den Koproduktionsvertrag bzw. zumindest dessen Entwurf, sowie ein Verwertungsplan. Den Antragsunterlagen ist auch der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind.

Fehlen bei dem Antrag Angaben oder Unterlagen, die für die Finanzierungsentscheidung von relevanter Bedeutung sind, gilt der Antrag als nicht beschlussfähig. Werden die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen trotz dahingehender Aufforderung vom Produzenten nicht fristgerecht nachgereicht, wird der Antrag von der Kommission zurückgewiesen.

(3) Zuerkannte Abkommensmittel fließen zur Gänze dem Hersteller zu.

(4) Die für die gegenständliche Herstellungsfinanzierung gewidmeten Abkommensmittel unterliegen der Verwaltung des ORF.

Nachwuchs- und Innovationsfinanzierung

§ 5. (1) Zur besonderen Förderung des Nachwuchsfilms, des Films mit Innovationscharakter, des Kurzfilms und des Dokumentarfilms sind bis zu 10 vH der Mittel gemäß § 2 des Film/Fernseh-Abkommens gewidmet.

(2) Über die Mitfinanzierung entscheidet die gemeinsame Kommission, das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Mitfinanzierung eines Filmvorhabens setzt voraus, dass die für die Filmherstellung erforderlichen finanziellen Mittel vom ORF und dem Filminstitut bzw. einer anderen filmfördernden Institution gemeinsam erbracht werden.

(4) Die Bestimmungen der Herstellungsfinanzierung gemäß § 4, das Fernsehnutzungsrecht (§ 6) an den abkommensfinanzierten Filmen und die Regelung der Erlösbeteiligung (§ 7) gelten sinngemäß; von der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 b (Eigenanteil) kann in begründeten Fällen abgesehen werden.

(5) Die für die Nachwuchs- und Innovationsfinanzierung gewidmeten Abkommensmittel unterliegen der Verwaltung des ORF.

Fernsehnutzungsrecht

§ 6. Der ORF ist ausschließlich berechtigt, die gemäß diesem Film/Fernseh-Abkommen mitfinanzierten Filme nach Ablauf der jeweiligen Kinoschutzfrist für das Gebiet Österreich einschließlich Südtirol beliebig oft fernsehmäßig zu nutzen. Darüber hinaus ist der ORF nicht ausschließlich berechtigt, Ausschnitte dieser Filme zu deren Promotionszwecken in allen derzeitigen und zukünftigen Verwertungsarten zu nutzen.

Erlösbeteiligung

§ 7. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, steht der Verwertungserlös der gemäß §§ 4 und 5 des Film/Fernseh-Abkommens mitfinanzierten Filme nach Abdeckung der dem Hersteller entstandenen Herstellungskosten dem Hersteller und dem ORF entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligungen an der Finanzierung der Herstellungskosten zu, wobei die fernsehmäßige Verwertung des Films durch den ORF in Österreich und Südtirol in der Vereinbarung über die Erlösbeteiligung angemessen zu berücksichtigen ist.

Mitteilungsverpflichtungen

§ 8. (1) Der ORF erhält nach Ablauf jedes Kalenderjahres, spätestens jedoch bis 31. März,

  1. eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß § 8 des Film/Fernseh-Abkommens bestimmungsgemäß eingesetzten Mittel;
  2. eine Aufstellung der Förderungsmittel des Filminstituts, die den an den gemeinsam finanzierten Filmen beteiligten Hersteller zugeflossen sind;
  3. eine Aufstellung der Termine der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich der abkommensgeförderten Filme.

(2) Das Filminstitut erhält nach Ablauf jedes Kalenderjahres, spätestens jedoch bis 31. März,

  1. eine Aufstellung der dem ORF im vorangegangenen Jahr zugeflossenen Erlösanteile aus der Verwertung der abkommensfinanzierten Filme;
  2. eine Aufstellung der Termine der Ausstrahlung der abkommensfinanzierten Filme.

Schlussbestimmungen

§ 9. Das Film/Fernseh-Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Es kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2003.

Wien, am 24. Februar 2003

Österreichischer Filmförderungsfonds
Mag. Gerhard Schedl e.h.
Österreichischer Rundfunk
Dr. Monika Lindner e.h.

Zusatzbestimmung vom 13. März 2003

Der Lizenzanteil des ORF, im Finanzierungsbeitrag enthalten, beträgt Euro 130.800 für Spielfilme, Euro 72.670 für Dokumentarfilme. Liegt der ORF-Beitrag unter Euro 261.600 bei Spielfilmen bzw. Euro 145.340 bei Dokumentarfilmen ist der jeweilige Lizenzanteil mit 50% des ORF-Beitrags bemessen. Die Lizenzzeit ist nicht befristet.

Geändert am 05.03.2007

 top