BGBl. Nr.573/1981 idF BGBl. Nr.740/1988, BGBl. Nr.765/1992, BGBl. I Nr.159/1999, BGBl. I Nr.26/2000, BGBl. I Nr.132/2000, BGBl. I Nr.98/2001 und BGBl. I Nr.34/2005
§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.
§ 2. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs.1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundeskanzler bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirats sind vom Bundeskanzler jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:
(3) Der Bundeskanzler hat den gemäß Abs.1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs.1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs.3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr.53)
(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs.1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.
(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs.1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs.2 letzter Satz findet Anwendung.
(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs.1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs.2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(6) Von den Abgaben gemäß Abs.1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4. Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950, BGBl. Nr.131, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr.301, tritt außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
§ 6. (1) § 1 Abs.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.765/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 1 Abs.1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(3) §§ 1 und 3 sowie § 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.132/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(4) § 1 Abs.1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Auf Grund des § 2 Abs.2 Z 7 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr.573, wird verordnet:
Folgende Einrichtungen bzw. Organisationen sind im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ im Sinne des § 2 Abs.2 Z 7 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 anzusehen:
Geändert am 05.03.2007