BGBl. I Nr.131/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008.
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
(2) Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.
(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.
Errichtung
§ 3. (1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung, wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.
Aufgaben
§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür.
Aufbringung der Mittel
§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Organe des Fonds
§ 6. Organe des Fonds sind:
Kuratorium
§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs.1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur festzulegen ist.
Aufgaben des Kuratoriums
§ 8. (1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bleiben unberührt.
(2) Das Kuratorium hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs.5 Z 5 an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(7) Das Kuratorium hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.
Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
§ 9. (1) Das Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums und der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich eine Sitzung einberuft. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst das Kuratorium einberufen.
(4) An den Sitzungen des Kuratoriums ist der Geschäftsführer zur Teilnahme berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Geschäftsführer
§ 10. (1) Der Geschäftsführer des Fonds wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrags sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr.26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.
(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
(4) Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.
(5) Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.
(6) Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
Künstlerkommission
§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, sowie je eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie eine Berufungskurie.
(2) Jede Kurie besteht aus:
(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt.
(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs.2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitglieds dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.
(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs.1 zu erstatten.
(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in anwesend sind. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den/die Antragsteller/in günstigeren Stimmen ausschlaggebend.
(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.
(9) § 7 Abs.3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 12. (1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrags, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.
Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 13.(1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen
folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs.1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Zuschuss die Daten gemäß Abs.1 Z 3 zu übermitteln.
(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Zuschuss die Daten gemäß Abs.1 Z 4 zu übermitteln.
Abgabenbefreiung
§ 14. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Es sind befreit:
(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur:
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich vorzulegen.
(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Beitragszuschüsse
§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
(7) Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf gesetzliche Alterspension (ausgenommen der Antragstellung) vor oder werden Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
(8) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.
Höhe des Beitragszuschusses
§ 18.(1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 026 Euro jährlich.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs.1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs.1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
Entstehen und Ende des Anspruchs auf Beitragszuschuss
§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs.1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2) Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20.(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs.1 stellt der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, anzuwenden.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs.1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs.1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.
Auszahlung des Beitragszuschusses
§ 21.(1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Soweit Beiträge zur Pflichtversicherung an andere gesetzliche Sozialversicherungsträger zu leisten sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 18 Abs. 4 die entsprechenden Beitragszuschussteile an diese weiterzuleiten. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.
(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder übertragen noch verpfänden.
(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen.
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22.(1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs.1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs.2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs.1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs.4 steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs.1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23.(1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, anzuwenden.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler
Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen. Im Fall der Z 2 hat die Künstlerin/der Künstler außerdem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen sie/er davon ausgegangen ist, im betreffenden Kalenderjahr Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 zu erreichen. Wurden die Gründe glaubhaft dargelegt, hat der Fonds zu verzichten, wobei ein Verzicht auf Rückforderung gemäß Z 2 insgesamt fünfmal zulässig ist.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs.3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr.53).
Mitwirkung der Sozialversicherungsträger
§ 24. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs.3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs.1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs.1 maßgeblich sind.
(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs.2 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs.2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 25. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß §13 Abs.4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.
§ 26.(1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs.3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs.5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs.1.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.b.H. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:
Vorbereitende Maßnahmen
§ 27. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.
Verweisungen
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr.55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.192/1994, außer Kraft.
(3) § 18 Abs.1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Geändert am 11.04.2008