§ 30 BDG 1979 (pdf, 11 KB) und § 67 VBG (pdf, 16 KB) bestimmen, dass auf die Grundausbildung
angerechnet werden können, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung in Bezug auf Umfang und
Niveau des Prüfungsstoffes sowie Art der Wissensabprüfung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der
Grundausbildung zweckmäßig ist.
Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig.
Die Gleichwertigkeits- sowie Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor, diese hat
die Anrechnung auch zu verfügen.
Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Vor
Verfügung einer Anrechnung ist die Zustimmung der Zentralstelle einzuholen.
Auf die Ausbildungsphase können folgende Zeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin bzw. des Beamten oder der bzw. des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sind und dazu geeignet sind, die erforderlichen Ausbildungszeiten ganz oder teilweise zu ersetzen:
In jedem Fall ist sowohl auf die Gleichwertigkeit und auf die Gleichartigkeit der Vorverwendung Bedacht zu
nehmen. Das heißt, dass die Vorverwendung der nunmehrigen Verwendung sowohl nach Art und Qualität als auch inhaltlich
soweit gleich kommen muss, dass die Vortätigkeit dafür ursächlich ist, dass sie die Bedienstete bzw. den Bediensteten
befähigt, die nunmehrige Verwendung in ihrer vollen Bandbreite auszuüben.
Genaue Ausführungen zur
Anrechnung finden Sie in den Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeiten der
Ausbildungsphase,
Rundschreiben des BMBWK Nr 52/2002 (pdf, 122 KB) .
Grundsätzlich ist es möglich, Ausbildungsfächer anzurechnen und zwar unter jener Voraussetzung, dass sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die Zentralstelle des BMUKK vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht grundsätzlich nicht.
Geändert am 08.05.2008