Informationen zur Anrechnung

1. Anrechnung allgemein

§ 30 BDG 1979 (pdf, 11 KB) und § 67 VBG (pdf, 16 KB) bestimmen, dass auf die Grundausbildung

  • anderweitige Ausbildungen
  • sonstige Qualifizierungsmaßnahmen
  • Berufserfahrungen und
  • selbständige Arbeiten

angerechnet werden können, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung in Bezug auf Umfang und Niveau des Prüfungsstoffes sowie Art der Wissensabprüfung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig.
Die Gleichwertigkeits- sowie Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor, diese hat die Anrechnung auch zu verfügen.
Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Vor Verfügung einer Anrechnung ist die Zustimmung der Zentralstelle einzuholen.

2. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase (§ 138 BDG, § 66 VBG)

Auf die Ausbildungsphase können folgende Zeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin bzw. des Beamten oder der bzw. des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sind und dazu geeignet sind, die erforderlichen Ausbildungszeiten ganz oder teilweise zu ersetzen:

  • Zeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen oder gem. § 12 Abs. 2f GehG bzw. § 26 Abs. 2f VBG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft
  • Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, d oder g GehG bzw. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, d oder g VBG
  • Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 und 3a GehG bzw. § 26 Abs. 3 VBG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt werden.
  • Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat und
  • Zeiten eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Ausbildungsdienstes.

In jedem Fall ist sowohl auf die Gleichwertigkeit und auf die Gleichartigkeit der Vorverwendung Bedacht zu nehmen. Das heißt, dass die Vorverwendung der nunmehrigen Verwendung sowohl nach Art und Qualität als auch inhaltlich soweit gleich kommen muss, dass die Vortätigkeit dafür ursächlich ist, dass sie die Bedienstete bzw. den Bediensteten befähigt, die nunmehrige Verwendung in ihrer vollen Bandbreite auszuüben.
Genaue Ausführungen zur Anrechnung finden Sie in den Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeiten der Ausbildungsphase,
Rundschreiben des BMBWK Nr 52/2002 (pdf, 122 KB) .

3. Anrechnung von Ausbildungsfächern

Grundsätzlich ist es möglich, Ausbildungsfächer anzurechnen und zwar unter jener Voraussetzung, dass sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die Zentralstelle des BMUKK vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht grundsätzlich nicht.

Geändert am 08.05.2008

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