Kurzbeschreibung der Grundausbildung

Rechtliche Grundlagen

Die Grundausbildung ist eine verpflichtende Ausbildung, die Bedienstete, die in einem öffentlich rechtlichen oder vertragsrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, zu absolvieren haben.

Die rechtlichen Grundlagen dafür sind:

Aufgrund des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wurde die Grundausbildungsverordnung des BMUKK (pdf, 137 KB), (BGBl. II Nr. 206/2007, erlassen. Diese regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressorts.

Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen und

Ausbildungsphase

Nach Eintritt in den Bundesdienst befindet sich die bzw. der Bedienstete in der so genannten „Ausbildungsphase“. Je nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen dauert diese unterschiedlich lange:

  • A1/v1, A2/v2: die ersten vier Jahre des Dienstverhältnisses
  • A3/v3: die ersten zwei Jahre des Dienstverhältnisses
  • A4/v4 und A5: das erste Jahr des Dienstverhältnisses

Durch die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase (siehe unten Punkt Anrechnung) reduziert sich die Dauer der Ausbildungsphase in entsprechendem Ausmaß.

Durch eine Karenz wird der Ablauf der Ausbildungsphase nicht gehemmt.

Die theoretische Grundausbildung ist innerhalb der Ausbildungsphase der bzw. des Bediensteten zu absolvieren.

Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte bzw. Ausbildungsbeauftragter

Die Grundausbildungsverordnung führt folgende Funktionen ein, um die Grundausbildung möglichst effizient und transparent abzuwickeln:

  • Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter
  • Ausbildungsbeauftragte bzw. Ausbildungsbeauftragter

Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung des Organisationsbereichs der Grundausbildung im Ressort betraut ist. Sie ist für die Gesamtkoordination der Agenden der Grundausbildung verantwortlich.

Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter bestellt an jeder Dienstbehörde eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten. Dies ist jene Person, die an der Dienstbehörde für die Agenden der Grundausbildung zuständig ist. Die Aufgaben der Ausbildungsbeauftragten bestehen in der Koordination und Durchführung der Anmeldungen zur theoretischen Grundausbildung sowie in der Informationsbereitstellung für die einzelnen Dienststellen.

Theoretische und Praktische Grundausbildung

Die Ausbildungsphase dient der Aneignung praktischer und theoretischer Kenntnisse.

Die praktische Ausbildung besteht aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz einschließlich der sogenannten Erstorientierung.
Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert zwei Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Erstorientierung hat der theoretischen Ausbildung und der Jobrotation voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz der bzw. des Bediensteten befindet.

Die theoretische Ausbildung dient dem Erwerb von Kenntnissen in verschiedenen Bereichen, die durch die Ausbildungsfächer abgedeckt werden. Die Ausbildung wird in Form eines Kurses in der Zentralstelle des BMUKK in Wien abgehalten.

Folgende Ausbildungsfächer werden unterrichtet:
Verfassung einließlich EU-Recht, Verwaltungsverfahren, öffentlicher Dienst, Bundeshaushaltsrecht, Ressorfach Unterricht, Kunst und Kultur, Gender Mainstreaming, e-government, Kommunikation und Lernen lernen

Die Dauer der Kurse variiert nach Verwendung zwischen 95 und 74 Stunden. Für die Verwendungs- und Entlohnungsgruppe A4/v4 entfällt Verwaltungsverfahren. Für die Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A3/v3 A4/v4 wurde das Ausbildungsfach "Lernen lernen" aufgenommen.
(siehe Tabelle der Ausbildungsfächer (pdf, 74 KB) ).

Sofern der Besuch der Seminare nicht wahrgenommen werden kann, ist auch die Möglichkeit des Selbststudiums ohne Kursbesuch vorgesehen. Diese Lernform ist für die Verwendungen A3, C, v3 und A4, A5, D, v4 allerdings weniger geeignet.

Nach Absolvierung des Kurses (bzw. des Selbststudiums) ist eine Prüfung - die „Dienstprüfung“ - zu absolvieren. Sie besteht aus Teilprüfungen, die über jedes Ausbildungsfach abzulegen sind. Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen positiv bestanden wurden.
Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Die Reprobationsfrist, die vor dem nächsten Antritt abzuwarten ist, beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sogenannten „Dienstprüfungskommission“ stattzufinden.

Anrechnung

Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase:

Auf die Dauer der Ausbildungsphase können gewisse Zeiten (z.B. Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, Zeiten des Studiums, Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, Zeiten der Gerichtspraxis oder Zeiten im Wehrdienst als Zeitsoldat, etc.) angerechnet werden. Dies bewirkt, dass sich die Dauer der Ausbildungsphase um die angerechnete Zeit entsprechend reduziert.
Dazu ist das Rundschreiben Nr. 52/2002 (GZ 466/38-III/02) (pdf, 122 KB) über die Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase zu beachten.

Anrechnung von Ausbildungsfächern:

Grundsätzlich ist es möglich, anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten auf die Ausbildungsfächer anzurechnen (siehe auch § 30 BDG 1979 (pdf, 11 KB)) und zwar unter jener Voraussetzung, dass sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die Zentralstelle des BMUKK vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht grundsätzlich nicht.

Jobrotation

Die Jobrotation ist für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B und v2 vorgesehen. Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der Bedürfnisse der Verwendung der bzw. des Bediensteten kann im Ausbildungsplan vorgesehen werden, dass die bzw. der Bedienstete mindestens 1x und höchstens 3x einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle des BMUKK zugeteilt wird.
Die Zuteilung hat jeweils für die Dauer von 2-6 Wochen zu erfolgen. Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Ausbildungsphase abzuschließen.

Geändert am 08.05.2008

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