Die theoretische Grundausbildung ist grundsätzlich in Kursform organisiert, die Kurse finden in der Regel im
Frühjahr und im Herbst statt, wobei nach Bedarf Termine eingeschoben werden können.
Die Kurse finden in
Wien statt, an der Zentralstelle des BMUKK.
Je nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppe dauern die Kurse unterschiedlich lange:
Ein Kurstag besteht aus 6 Vortragsstunden.
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Tagesstundenanzahl aufgestockt werden, um einen Kurstag einzusparen (z.B. zur Rücksichtnahme auf Feiertage).
Die genaue Aufteilung der Stundenzahl entnehmen Sie bitte der
Tabelle der Ausbildungsfächer (pdf, 74 KB) der
Grundausbildungsverordnung.
Der rechtskundige Dienst absolviert die theoretische Grundausbildung nicht an der Zentralstelle des BMUKK sondern
an der
Verwaltungsakademie des Bundes:
Lediglich die Ausbildungsfächer
"Ressortfach", "e-government", "Gender Mainstreaming" und "Kommunikation" werden in der Zentralstelle besucht.
Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.
Folgende Fächer werden im Rahmen der theoretischen Grundausbildung unterrichtet:
Verfassung einschließlich EU-Recht
Verwaltungsverfahren
Übungen aus Öffentlichem Recht und Legistik (rechtskundiger Dienst)
Öffentlicher Dienst
Bundeshaushaltsrecht
Ressortfach
Umfassender Überblick über die gesamten Aufgabeninhalte und Organisationsstrukturen des Ressorts. Die Vorträge
teilen sich in das Ressortfach Unterricht, Kunst und Kultur.
Je nach Verwendung sind alle der aufgelisteten Ausbildungsfächer oder nur eine eingeschränkte Anzahl zu
absolvieren.
Gender Mainstreaming
e-government
Kommunikation
Lernen lernen
Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase
Auf die Dauer der Ausbildungsphase
können gewisse Zeiten (z.B. Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, Zeiten des
Studiums, Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, Zeiten der
Gerichtspraxis oder Zeiten im Wehrdienst als Zeitsoldat, etc.) angerechnet werden. Dies bewirkt, dass sich die Dauer
der Ausbildungsphase um die angerechnete Zeit entsprechend reduziert.
Dazu ist das
Rundschreiben Nr. 52/2002 (GZ 466/38-III/02) (pdf, 122 KB) über die
Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase zu beachten.
Anrechnung von Ausbildungsfächern
Grundsätzlich ist es möglich, anderweitige
Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten auf die
Ausbildungsfächer anzurechnen (siehe auch § 30 BDG 1979 (pdf, 11 KB))
und zwar unter jener Voraussetzung, dass sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies
im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt
die Dienstbehörde vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die Zentralstelle des BMUKK vor. Ein Rechtsanspruch
auf Anrechnung besteht grundsätzlich nicht.
Die theoretische Grundausbildung schließt mit der Dienstprüfung ab. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen,
die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der
Teilprüfung bilden. Die Ausbildungsfücher "e-government", "Gender Mainstreaming", "Kommunikation" und "Lernen lernen"
werden nicht geprüft
Das Ausbildungsfach Ressortfach besteht aus den Bereichen Unterricht, Kunst und Kultur. Die Auszubildenden hören im Rahmen des Kurses alle Bereiche. Die Prüfung erfolgt allerdings nur in einem Bereich je nach Arbeitsfeld der bzw. des Auszubildenden. Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist diese zu wiederholen. Die Reprobationsfrist dafür beträgt 2 Monate. Das Wiederholen von Teilprüfungen ist zweimal möglich, die zweite Wiederholung findet vor einem Prüfungssenat statt.
Jede bzw. jeder Bedienstete hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub im Ausmaß von 10 Arbeitstagen zwischen dem
letzten Kurstag und dem Prüfungstag. Der Prüfungsurlaub kann zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Rücksprache mit der
Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter konsumiert werden. Bei Herabsetzung der Wochendienstzeit ist der
Prüfungsurlaub im vollen Ausmaß von 10 Tagen zu gewähren.
Bei Anrechnung einzelner Ausbildungsfächer
wird der Prüfungsurlaub in aliquotem Ausmaß gewährt.
Geändert am 08.05.2008