Theoretische Grundausbildung:

Kurse

Die theoretische Grundausbildung ist grundsätzlich in Kursform organisiert, die Kurse finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt, wobei nach Bedarf Termine eingeschoben werden können.
Die Kurse finden in Wien statt, an der Zentralstelle des BMUKK.

Je nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppe dauern die Kurse unterschiedlich lange:

  • A1/v1: 95 Stunden, das sind ca. 16 Kurstage
  • A2/v2: 95 Stunden, das sind ca. 16 Kurstage
  • A3/v3: 86 Stunden, das sind ca. 14 Kurstage
  • A4/v4: 74 Stunden, das sind ca. 12 Kurstage

Ein Kurstag besteht aus 6 Vortragsstunden.

In bestimmten Ausnahmefällen kann die Tagesstundenanzahl aufgestockt werden, um einen Kurstag einzusparen (z.B. zur Rücksichtnahme auf Feiertage).

Die genaue Aufteilung der Stundenzahl entnehmen Sie bitte der
Tabelle der Ausbildungsfächer (pdf, 74 KB) der Grundausbildungsverordnung.

Der rechtskundige Dienst absolviert die theoretische Grundausbildung nicht an der Zentralstelle des BMUKK sondern an der Verwaltungsakademie des Bundes:
Lediglich die Ausbildungsfächer "Ressortfach", "e-government", "Gender Mainstreaming" und "Kommunikation" werden in der Zentralstelle besucht. Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.

Ausbildungsfächer der theoretischen Grundausbildung

Folgende Fächer werden im Rahmen der theoretischen Grundausbildung unterrichtet:

Verfassung einschließlich EU-Recht

  • Überblick über die Österreichische Rechtsordnung
  • Grundlagen des österreichischen Verfassungsrechts
  • Behörden- und Gerichtsorganisation
  • Grundprinzipien der Bundesverfassung
  • Europäische Union und Europäische Institutionen,
  • Umsetzung des EU-Rechts in Österreich

Verwaltungsverfahren

  • Vermittlung der formellen Verfahrensabläufe
  • Verfahrensgrundsätze
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Dienstrechtsverfahrensrecht
  • Schnittstellen des Öffentlichen Rechts zum Zivilrecht
  • Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Übungen aus Öffentlichem Recht und Legistik (rechtskundiger Dienst)

  • Juristische Tätigkeitsfelder (Fallbeispiele)
  • Juristische Arbeit im Bundesdienst
  • Verwendung von Rechtsdatenbanken und Gesetzesausgaben

Öffentlicher Dienst

  • Dienst- und Besoldungsrecht
  • Pensionsrecht
  • Personalvertretungsgesetz
  • Arbeitsverfassungsrecht
  • Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
  • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Bundeshaushaltsrecht

  • Grundzüge des öffentlichen Haushaltswesens
  • Organisation der Haushaltsführung
  • Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  • Gesetzliche Grundlagen der Budgetgebarung
  • Public Management
  • Rechnungslegung
  • Bundes- Kosten- und Leistungsrechnung
  • Beschaffungs-, Vergabe- und Förderwesen

Ressortfach
Umfassender Überblick über die gesamten Aufgabeninhalte und Organisationsstrukturen des Ressorts. Die Vorträge teilen sich in das Ressortfach Unterricht, Kunst und Kultur.
Je nach Verwendung sind alle der aufgelisteten Ausbildungsfächer oder nur eine eingeschränkte Anzahl zu absolvieren.

  • Gesamtüberblick
  • Aufgabeninhalte
  • Organisationsstruktur
  • Corporate-Identity

Gender Mainstreaming

  • Basiswissen zu Gender Mainstreaming
  • Themenspezifische Sensibilisierung
  • Reflexion

e-government

  • Einführung in e-government
  • Homepage des BMUKK
  • Rechtsdatenbank und elektronische Informationsquellen

Kommunikation

  • Grundlagen der Kommunikation
  • Methoden konstruktiver Gesprächsführung
  • Kunden- und serviceorientierte öffentliche Verwaltung

Lernen lernen

  • Strukturieren, verstehen, anwenden
  • Umgang mit schwierigen Texten
  • Effektives Lernen

Anrechnung

Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase
Auf die Dauer der Ausbildungsphase können gewisse Zeiten (z.B. Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, Zeiten des Studiums, Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, Zeiten der Gerichtspraxis oder Zeiten im Wehrdienst als Zeitsoldat, etc.) angerechnet werden. Dies bewirkt, dass sich die Dauer der Ausbildungsphase um die angerechnete Zeit entsprechend reduziert.
Dazu ist das Rundschreiben Nr. 52/2002 (GZ 466/38-III/02) (pdf, 122 KB) über die Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase zu beachten.

Anrechnung von Ausbildungsfächern
Grundsätzlich ist es möglich, anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten auf die Ausbildungsfächer anzurechnen (siehe auch § 30 BDG 1979 (pdf, 11 KB)) und zwar unter jener Voraussetzung, dass sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die Zentralstelle des BMUKK vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht grundsätzlich nicht.

Dienstprüfung

Die theoretische Grundausbildung schließt mit der Dienstprüfung ab. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Ausbildungsfücher "e-government", "Gender Mainstreaming", "Kommunikation" und "Lernen lernen" werden nicht geprüft

Das Ausbildungsfach Ressortfach besteht aus den Bereichen Unterricht, Kunst und Kultur. Die Auszubildenden hören im Rahmen des Kurses alle Bereiche. Die Prüfung erfolgt allerdings nur in einem Bereich je nach Arbeitsfeld der bzw. des Auszubildenden. Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist diese zu wiederholen. Die Reprobationsfrist dafür beträgt 2 Monate. Das Wiederholen von Teilprüfungen ist zweimal möglich, die zweite Wiederholung findet vor einem Prüfungssenat statt.

Jede bzw. jeder Bedienstete hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub im Ausmaß von 10 Arbeitstagen zwischen dem letzten Kurstag und dem Prüfungstag. Der Prüfungsurlaub kann zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Rücksprache mit der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter konsumiert werden. Bei Herabsetzung der Wochendienstzeit ist der Prüfungsurlaub im vollen Ausmaß von 10 Tagen zu gewähren.
Bei Anrechnung einzelner Ausbildungsfächer wird der Prüfungsurlaub in aliquotem Ausmaß gewährt.

Geändert am 08.05.2008

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