Hier ist zwischen den Regeln für Beamtinnen bzw. Beamte und Vertragsbedienstete zu unterscheiden.
Für Beamtinnen bzw. Beamte gilt:
Grundsätzlich ist die erfolgreiche Absolvierung der
Grundausbildung für die jeweilige Verwendungsgruppe ein Definitivstellungserfordernis.
Das heißt, dass
die Grundausbildung vor einer Überstellung zu absolvieren ist, anderenfalls die Definitivstellung in der jeweiligen
Verwendungsgruppe nicht möglich ist.
z.B. Frau A arbeitet seit 8 Jahren im Bundesdienst in der
Verwendungsgruppe A3. Sie strebt eine Überstellung nach A2 an. Dafür hat sie die Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A2 zu absolvieren.
Für Vertragsbedienstete gilt:
Hier sieht die Rechtslage anders aus. Eine
Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter, die bzw. der die Ausbildungsphase der angestrebten Verwendung
bereits absolviert hat, kann auch ohne Absolvierung der Grundausbildung in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt
werden. (Im Dienstvertrag kann die Absolvierung der entsprechenden Grundausbildung jedoch extra vereinbart werden.)
z.B. Frau B ist seit 5 Jahren Vertragsbedienstete im Bundesdienst in der Entlohnungsgruppe v3.
Sie strebt eine Überstellung nach v2 an. Da sie die Ausbildungsphase der angestrebten Entlohnungsgruppe von vier Jahren
bereits absolviert hat, kann sie ohne die Absolvierung der Dienstprüfung in v2 überstellt werden (sofern ihr
Dienstvertrag keine Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung vorsieht).
Würde Frau B allerdings
erst seit 3 Jahren im Bundesdienst arbeiten, so hätte sie die Dienstprüfung für v2 noch zu absolvieren, da die
Ausbildungsphase für v2 noch nicht verstrichen ist.
Geändert am 10.07.2007