Die Bundes-Gleichbehandlungskommission ist bei der Bundesministerin für Frauen, Medien und Regionalpolitik im Bundeskanzleramt gem. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 eingerichtet (§ 22 bis § 25 B-GlBG).
Gemäß § 22a B-GlBG hat die Kommission in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für
folgende Bereiche zuständig:
Senat I : Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Senat
II: Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters
oder der sexuellen Orientierung
Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit,
der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist Senat I zuständig.
- Befassung mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung betreffenden Fragen im Sinne des B-GlBG.
- Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.
- Erstellung von Gutachten hinsichtlich einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes gem. §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16 sowie §§ 11 und 11b bis 11d B-GlBG.
Auf Antrag oder von Amts wegen hat der befasste Senat ein Gutachten zu erstatten.
Zur Antragsstellung an die Kommission sind berechtigt:
Betrifft ein Antrag nach § 23a Abs. 2 Zi 1 oder 2 lit. a eine Diskriminierung im Sinne der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat der/die Antragsteller/in das Recht, sich durch eine/n Vertreter/in einer Interessensvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine/n Vertreter/in einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 24 Abs. 4a B-GlBG beizuziehen.
Der Antrag an die Kommission muss binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes gestellt werden. Rechtsanwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung nach § 8 binnen drei Jahren und nach §§ 8a und 16 binnen eines Jahres zulässig.
Adresse:
Mag. Beatrix Gojakovich
(Geschäftsführerin)
Gleichbehandlungskommission des Bundes
Bundeskanzleramt
Abteilung II/3
Minoritenplatz 3
1010 Wien
T +43 1
53115-7533
F +43 1 53115-7545
beatrix.gojakovich@bka.gv.at
www.frauen.bka.gv.at/site/5513/default.aspx
Geändert am 24.02.2010