In jeder Bundesdienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen eine Frauenbeauftragte bestellen. In Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen kann eine weitere Frauenbeauftragte bestellt werden.
Frauenbeauftragte gewährleisten durch ihre genaue Kenntnis der lokalen Verhältnisse eine gute Vernetzung in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung an der jeweiligen Dienststelle. Die Frauenbeauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten selbständig und unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Was können Frauenbeauftragte für Sie tun?
Geändert am 20.08.2008