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Kultusamt

Das Kultusamt im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur legitimiert sich durch die religiösen Interessen der Staatsbürger, die als Grundrechte

  • der Glaubens- und Gewissensfreiheit in individueller Hinsicht
  • sowie der Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften

besonderen verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen.

Diese Grundrechte umfassen eine positive und eine negative Seite,

  • sie verstehen sich einerseits als positive Gewährleistung der religiös/weltanschaulichen Selbstbestimmung,
  • andererseits in der Gestalt der negativen Religionsfreiheit als Freiheit zum Verzicht auf religiös/weltanschauliche Ausdrucksformen des jeweiligen Lebensvollzugs.

Dem Kultusamt im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur obliegt die Aufgabe, als oberste Kultusbehörde die staatlichen religionsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen. Hiezu zählt insbesondere die Entscheidung über Anträge zur Registrierung religiöser Bekenntnisgemeinschaften und die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Wirkung, dass diese dann die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innehaben. Dies unter Wahrung der grundsätzlichen religiös/weltanschaulichen Neutralität des Staates.

(Absage an das System einer gesetzlich bevorzugten „Staatskirche“)

Auf Grund dieser Aufgabenstellung sieht das Kultusamt seinen Standort als eine Brücke zu den in Österreich bestehenden Religionsgemeinschaften, mögen diese

  • als Kirchen oder Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt,
  • oder als religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (RRBG, BGBl. I Nr. 19/1998) staatlich eingetragen sein.

Das Kultusamt hat eine informative und beratende Aufgabe soweit andere Ministerien, Landesregierungen, Gerichte, Behörden und Ämter bei der Vollziehung ihrer Vorschriften mit Religionsgemeinschaften in Kontakt kommen oder religiös/weltanschauliche Angelegenheiten der Staatsbürger berührt werden.

Dieser Tätigkeit kommt bei dem in Österreich herrschenden Kooperationssystem (z.B. Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen als Pflichtgegenstand) zwischen Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, welches bei aller gebotenen organisatorischen Trennung und grundsätzlicher Neutralität des Staates besteht, eine besondere Bedeutung zu.

Geändert am 17.01.2012

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