Geschäftszahl: BMBWK-39.407/0062-I/1/2006
Sachbearbeiter: FOInsp. Wilhelm Wurzinger
Abteilung: I/1
E-mail: wilhelm.wurzinger@bmbwk.gv.at
Telefon/Fax:
+43(1)/53120-4423/53120-81 4423
1. Verteiler: VI, N
2. Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
3. Inhalt:
Allgemeine Schulversuchsrichtlinien für
allgemein bildende Pflichtschulen
4. Geltung:
Schuljahr 2007/2008
Allgemein bildende Pflichtschulen;
Allgemeine Richtlinien für die
Beantragung von
Schulversuchen im Schuljahr 2007/2008
Rundschreiben Nr. 21/2006
1. VORBEMERKUNGEN
Bezüglich empfehlenswerter Schwerpunktsetzungen bei der
Durchführung von Schulversuchen sowie der Berücksichtigung besonderer Planungsgesichtspunkte für die Beantragung an den
einzelnen Schularten wird in Speziellen Richtlinien für die einzelnen Schularten gesondert informiert werden.
Anträge, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, werden ausnahmslos retourniert.
In diesen Fällen kann mit einer Entscheidung des Ministeriums vor Beginn des neuen Schuljahres nicht gerechnet
werden. Gleiches gilt bei der Einrichtung neuer, komplexer Schulversuchsvorhaben, die im Hinblick auf die Kürze der für
die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht schon mit Beginn des Schuljahres 2007/2008, sondern womöglich erst im
darauf folgenden Schuljahr durchgeführt werden können.
Es wird daher ausdrücklich hingewiesen, dass in diesen Fällen auch nicht mit der Führung derartiger Schulversuche begonnen werden darf.
2. RECHTSGRUNDLAGEN
Die Beantragung von Schulversuchen kann auf der Basis folgender
Rechtsgrundlagen vorgenommen
werden:
§ 7 des Schulorganisationsgesetzes,
§ 78 Abs. 1 und § 78a des Schulunterrichtsgesetzes
Grundlage für die Genehmigung der einzelnen Schulversuchsvorhaben sind in der Regel die entsprechenden
Formblätter und nicht allfällige Beilagen.
Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass wesentliche Versuchselemente, die in diesen Formularen nicht aufscheinen, auch nicht Gegenstand der Genehmigung
sein können.
2.1 PROZENTGRENZEN
Die in den einzelnen schulgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
Prozentgrenzen sind genauestens zu beachten:
§ 7 SchOG: 5 % der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesland
§ 78 Abs. 1 SchUG: 5 %
der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen in Bundesland
§ 78a SchUG 25 % der Klassen an öffentlichen
Schulen im Bundesgebiet
Bei Schulversuchen, die sich auf mehrere der angeführten Paragraphen beziehen, sind die Klassen nicht mehrfach zu zählen.
Bei neuen Schulversuchen, die aufsteigend geführt werden, ist die Anzahl der Versuchsklassen entsprechend über einen mehrjährigen Erprobungszeitraum zu verteilen.
2.2 BERECHNUNG DER ANZAHL DER KLASSEN
Bei Schulversuchen, die nicht alle
Schüler/innen einer Klasse erfassen (z.B. bei unverbindlichen Übungen), ist zur Berechnung der fiktiven Klassenzahl die
Zahl der teilnehmenden Schüler/innen durch die durchschnittliche Klassenschülerzahl der jeweiligen Schulart im
Bundesland zu teilen.
2.3 ZUSTIMMUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN UND DER LEHRER/INNEN
Schulversuche dürfen
nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und wenn zwei
Drittel der Lehrer/innen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).
Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der Schüler/innen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer/innen, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).
Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören (§ 7 Abs. 5 SchOG).
2.4 SCHULVERSUCHSPLÄNE
Als Grundlage sind Schulversuchspläne zu erstellen, aus denen
das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und die Dauer (Schulversuch) hervorgehen. In den
Schulversuchsplänen ist jedenfalls darzulegen, von welchen Rechtsvorschriften abgewichen wird und in welcher Weise
diese Bestimmungen versuchsweise anders normiert werden.
Die Schulversuchspläne sind in der jeweiligen Schule durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern/innen und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
Sofern es sich um Schulversuche zum Lehrplan handelt, ist ein Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze sowie eine vorläufige Jahresplanung der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
2.5 BETREUUNG, KONTROLLE UND AUSWERTUNG
Schulversuche im Bereich der allgemein
bildenden Pflichtschulen sind von der Schulbehörde zweiter Instanz zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei
Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können und den Abteilungen bzw. "Bereichen" des
Zentrums für Schulentwicklung dabei beratende Tätigkeit zukommt.
3. BEDECKUNG IM STELLENPLAN
Unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen Bund und
Ländern gem. Artikel 15a B-VG und die hiezu paktierten Richtlinien betreffend die Erstellung der Stellenpläne der
Länder ab dem Schuljahr 2004/2005 wird darauf hingewiesen, dass alle auf Grund der gegenständlichen Richtlinien
beantragten stellenplanwirksamen Schulversuche im genehmigten endgültigen Stellenplan ihre Bedeckung finden müssen. Die
Genehmigung von Planstellen über die geltenden Richtlinien hinaus aus Anlass der Führung von Schulversuchen ist
grundsätzlich nicht möglich. Mit der Genehmigung eines Schulversuches wird jedenfalls keine Aussage über zusätzliche
Planstellen getroffen.
Vor der Antragstellung neuer bzw. bei Veränderung bereits laufender Schulversuche ist sicherzustellen, dass durch den Schulversuch kein Mehrbedarf gegenüber dem Regelschulwesen entsteht. Ein allfälliger zusätzlicher Personaleinsatz müsste durch das Land finanziert werden. Diesfalls wäre vorerst das Einvernehmen mit dem Land herzustellen.
4. SCHULVERSUCHE ZUR SCHULISCHEN BETREUUNG VON FLÜCHTLINGSKINDERN
Zielgruppe sind
schulpflichtige Kinder, die sich vorübergehend in Österreich aufhalten und auf Grund mangelnder Kenntnis der
Unterrichtssprache oder aus anderen maßgeblichen Gründen nicht im Rahmen der bestehenden Regelungen in den Unterricht
integriert werden können.
Bei der Einrichtung gesonderter Gruppen und Klassen sind die für die Organisation maßgeblichen Gründe sowie die beabsichtigte Betreuungsdauer für die einzelnen Schüler/innen anzugeben.
Sofern als Unterrichtssprache die Muttersprache der Schüler/innen vorgesehen ist, sind jedenfalls auch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb von Deutsch vorzusehen. Im Hinblick auf Übertritte und Anrechnungen ist bei den Versuchslehrplänen eine möglichst große Nähe zum geltenden österreichischen Lehrplan herzustellen.
Den Versuchsanträgen sind Angaben über die voraussichtlichen Schülerzahlen anzuschließen.
5. HINWEISE ZUM ADMINISTRATIVEN ABLAUF BEI DER BEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN
5.1 ZU DEN EINZELNEN RUBRIKEN DER FORMBLÄTTER
Schuljahr:
Schuljahr, auf das sich der Antrag bzw. die Genehmigung bezieht.
Land:
Kürzel für das Bundesland.
Paragraph:
Schulversuchsparagraph. Eine Mehrfachnennung ist in der Regel möglich,
der erstgenannte Paragraph ist jener, bei dem die Klassen in Bezug auf Prozentgrenzen gezählt werden.
Geschäftszahl:
Zahl jenes Erlasses, mit dem der Schulversuch zuletzt behandelt
wurde. Wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingetragen.
Titel:
Kurzer Titel des Schulversuches, aus dem seine Hauptintention hervorgeht.
Schulart:
Kürzel für die Schulart.
Status:
Kürzel für den aktuellen Status des Schulversuches. Wird vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingetragen.
Sachgebiet:
Dient der Kennzeichnung der Projekte.
Kurze Darstellung (inkl. Ziel des Schulversuchs, Angaben über Abweichung vom Lehrplan,
Klassenschülerzahlen/ Gruppengrößen):
Hier soll einerseits der Schulversuch als Ganzes in
knapper Form charakterisiert werden, um einen Gesamteindruck zu vermitteln. Andererseits sollen jene Elemente, die von
den Möglichkeiten des Regelschulwesens abweichen, klar ausgewiesen werden - darauf bezieht sich die Genehmigung. Wenn
keine Angaben zum Lehrplan bzw. zu Klassen- oder Gruppengrößen gemacht werden, gelten die Bestimmungen der
Regelklassen. Ähnliche Versuchsvorhaben sind in einem Formblatt in einer rahmenhaften Schulversuchsbeschreibung
zusammenzufassen.
Angaben zur Betreuung und Auswertung:
Diese Rubrik dient der Benennung der
eingesetzten Methoden und Maßnahmen (geplante Art der Evaluation). Die Schulaufsicht ist grundsätzlich nicht eigens
anzuführen, da deren Zuständigkeit ohnehin bekannt ist. Personen sollen nur dann angegeben werden, wenn sie spezielle
Aufgaben übernehmen.
Dauer:
Darunter ist im Allgemeinen der Erprobungszeitraum eines Schulversuches zu
verstehen. Dieser endet mit dem Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich Ergebnisse vorliegen, die als Entscheidungsgrundlage
für die Weiterführung oder Übertragung des Versuchsanliegens in das Regelschulwesen bzw. für die Einstellung relevant
sind.
An dieser Stelle kann auch eine genauere Klassifizierung erfolgen, Hinweise darauf sind den
Speziellen Richtlinien für die einzelnen Schularten zu entnehmen.
Summe der Standorte:
Gesamtzahl jener Standorte, an denen der Schulversuch geführt
werden soll.
Summe der Klassen:
Gesamtzahl der Klassen, die den Schulversuch durchführen wollen.
Summe der Kosten:
Mehraufwand, der insgesamt durch diesen Schulversuch verursacht
würde.
Standorte:
Liste der Standorte, die den Schulversuch durchführen wollen.
Klassen:
Anzahl der Klassen an den jeweiligen Standorten, die am Schulversuch
teilnehmen wollen. Zur Berechnung siehe Punkt 2.2.
Kosten:
Mehraufwand gegenüber derselben Anzahl von Regelklassen, ausgedrückt in
Lehrerwochenstunden.
5.2 WIEDERBEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN
Die Wiederbeantragung von Schulversuchen
erfolgt auf der Basis der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit den „Speziellen Richtlinien“
für die jeweilige Schulart übermittelten Übersichten. Die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind deutlich zu
kennzeichnen.
5.3 NEUBEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN
Für die Neubeantragung von Schulversuchen sind
ausnahmslos Kopien des beiliegenden Leerformulars zu verwenden.
Bei der Vorlage von Anträgen zu neuen Schulversuchen wird um kritische Sichtung dieser Versuchsvorhaben seitens des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) gebeten.
Dies betrifft insbesondere:
Bei neuen Schulversuchen zum Lehrplan ist der Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze vorzulegen.
Bei neuen Schulversuchsvorhaben ist grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass eine Durchführung
schon zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 ins Auge gefasst werden kann.
6. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN
Schulversuchsanträge von Privatschulen
sind über den Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) unter Verwendung des Formblattes an Abteilung III/3
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu richten.
Es wird nochmals daran erinnert, dass unvollständig ausgefüllte Formblätter ausnahmslos retourniert werden und mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 nur jene Schulversuche zur Durchführung gelangen können, die bis dahin bereits durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur genehmigt wurden.
Alle Schulversuchsanträge für öffentliche und private Pflichtschulen sind grundsätzlich (vgl. hiezu auch die Speziellen Richtlinien) unter Berücksichtigung des Postweges bis spätestens
15. April 2007
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Nach diesem Termin einlangende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Beilagen:
Formblatt
"APS-Kenndaten" (doc, 31 KB)
Leerformular für die
Neubeantragung (doc, 31 KB)
Wien, 23. November 2006
Für die Bundesministerin:
Dr. Wilhelm Wolf
Geändert am 26.03.2007