Geschäftszahl: BMUKK-13.315/0001-III/3/2009
SachbearbeiterIn: Dr. Peter Rumpler
Abteilung: III/3
peter.rumpler@bmukk.gv.at
T +43
1 53120-2366
F +43 1 53120-812366
Schulveranstaltungen innerhalb der EU; Liste der Reisenden; Sichtvermerksersatz bzw. Reisedokumentersatz für
drittstaatsangehörige SchülerInnen; Neufassung 2009
Verteiler: Rundschreiben-Verteiler der Abteilung III/3, Alle Zentrallehranstalten, Alle höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Sachgebiet: sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt:
Schulveranstaltungen innerhalb der EU; Liste der Reisenden; Sichtvermerksersatz bzw. Reisedokumentersatz für
drittstaatsangehörige SchülerInnen; Neufassung 2009
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Beschluss des Rates (94/795/JL); BGBl Nr. 409/1995
Rundschreiben Nr. 5/2009
An alle LSR/SSR für Wien
Die Reiseerleichterung für SchülerInnen von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des
EU-Ratsbeschlusses vom 30.11.1994 (94/795/JI, verlautbart im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 19.12.1994,
Nr. I 327/1) bezieht sich auf zwei Fälle:
- Der drittstaatsangehörige Schüler bzw. die drittstaatsangehörige Schülerin verfügt zwar über ein
Reisedokument (Pass oder Personalausweis), aber nicht über den erforderlichen Sichtvermerk – hier dient die von dem
EU-Ratsbeschluss geschaffene Liste der Reisenden als Sichtvermerksersatz.
- Der drittstaatsangehörige Schüler bzw. die drittstaatsangehörige Schülerin verfügt über kein Reisedokument
– hier dient die Liste der Reisenden als Reisedokumentersatz.
1. Liste der Reisenden als Sichtvermerksersatz:
Ein sichtvermerkspflichtiger drittstaatsangehöriger Schüler bzw. eine sichtsvermerkspflichtige
drittstaatsangehörige Schülerin mit gesetzmäßigem Wohnsitz in Österreich benötigt für einen Kurzaufenthalt in oder für
die Durchreise durch einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union kein Visum, wenn
- der Schüler bzw. die Schülerin als Mitglied einer Schülergruppe einer Schule im Rahmen einer
Schulveranstaltung reist,
- die Gruppe von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitet wird, der oder die eine
von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden SchülerInnen vorweisen kann, anhand deren sich alle
mitreisenden SchülerInnen identifizieren lassen und die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder
der Durchreise belegt, und
- der Schüler bzw. die Schülerin ein gültiges Reisedokument (Reisepass) besitzt.
Die Schule muss in der hiefür vorgesehenen Rubrik der Liste der Reisenden die Richtigkeit der in den
Namensspalten vorgenommenen Eintragungen bescheinigen.
2. Liste der Reisenden als Reisedokumentersatz:
Ein drittstaatsangehöriger Schüler bzw. eine drittstaatsangehörige Schülerin mit gesetzmäßigem Wohnsitz in
Österreich benötigt für einen Kurzaufenthalt in oder für die Durchreise durch einen anderen Mitgliedsstaat der
europäischen Union keinen Reisepass, wenn
- der Schüler bzw. die Schülerin als Mitglied einer Schülergruppe einer Schule im Rahmen einer
Schulveranstaltung reist,
- die Gruppe von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitet wird, der oder die eine
von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden SchülerInnen vorweisen kann, anhand deren sich alle
mitreisenden SchülerInnen identifizieren lassen und die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder
der Durchreise belegt,
- vom betroffenen Schüler bzw. der betroffenen Schülerin auf der Liste der Reisenden ein aktuelles
Lichtbild angebracht ist und
- die für die Schule örtlich zuständige Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde die Richtigkeit der
vorgenommenen Eintragung bescheinigt und bestätigt, dass der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin zur
Wiedereinreise nach Österreich berechtigt ist.
Seitens der Schule sind im Falle der Beantragung solcher Beglaubigungen durch die Fremdenpolizeibehörde
entsprechende Dokumente der SchülerInnen zur Verfügung zu stellen, aus denen die erforderliche Information (Name,
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel) zu entnehmen sind.
Die Bescheinigung durch die Fremdenpolizeibehörde ist gemäß § 14 TP 9 Abs. 2 Z 2 lit. b 1. Teilstrich des
Gebührengesetzes 1957 mit derzeit € 2,10 zu vergebühren, da die Liste der Reisenden in diesem Fall einen Passersatz
darstellt.
3. Formulare der Liste der Reisenden:
Die Bestellung der Formulare der Liste der Reisenden für Schulen ist gegen Kostenersatz (derzeit € 1,49) bei der
Österreichischer Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG, 1090 Wien, Frankgasse 4, Tel.: 01-40136-193, Fax:
01-40136-60,
www.oebv.at, E-Mail: service@oebv.at, möglich. Die Schulen sind darauf hinzuweisen, dass die Liste der Reisenden
nur mit diesem Originalformular Gültigkeit hat (eine Kopie des angeschlossenen Musters reicht nicht aus) und jeweils
nur für eine Schülerreise verwendet werden darf.
4. Hinweise:
- Alle übrigen SchülerInnen, die nicht unter die Bestimmungen des Beschlusses fallen (ins
besondere ÖsterreicherInnen und andere EU bzw. EWR-Bürger), haben jedenfalls ein
entsprechendes Reisedokument (Reisepass, Personalausweis) mitzuführen.
- Weiters wird nochmals betont, dass auf der von der Schule ausgestellten Liste alle
mitreisenden SchülerInnen (somit auch jene, die ein entsprechendes Reisedokument mitführen) einzutragen sind. Dies ist
notwendig, um die von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitete Schülergruppe als solche zu
identifizieren und insbesondere im Zusammenhang mit Reisen in das Non-Schengen-Ausland (z.B.: in das Vereinigte
Königreich) besonders zu beachten.
- Weiters sind laut einer Mitteilung der europäischen Kommission die Worte „allgemein bildende Schule“ in
Art. 1 Abs. 1 lit. a des oa. EU-Ratsbeschlusses nicht eng nach der österreichischen Legaldefinition des
Schulorganisationsgesetzes, sondern als weiter Begriff, der alle in den Mitgliedsstaaten existierenden Schultypen
umfasst, auszulegen. Die Liste der Reisenden kann daher sowohl von allgemein bildenden als auch von
berufsbildenden Schulen verwendet werden.
- Auf AsylwerberInnen sind die Bestimmungen über die Reiseerleichterungen, da sie bloß über
eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach § 13 des Asylgesetzes, nicht aber über einen gesetzmäßigen Wohnsitz
verfügen, nicht anzuwenden. Des Weiteren riskieren AsylwerberInnen, dass ihr Asylverfahren nach § 24 Abs.
2 des Asylgesetzes eingestellt wird, wenn er/sie das Bundesgebiet freiwillig verlässt und eine Entscheidung ohne eine
allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Wenn es sich jedoch um Personen
handelt, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiäre Schutzberechtigung bereits zuerkannt wurde, so
kann hier die Liste der Reisenden herangezogen werden.
- Sind alle mitreisenden SchülerInnen im Besitz eines Reisepasses bzw. eines allenfalls notwendigen
Sichtvermerks und werden daher die durch den genannten EU-Ratsbeschluss geregelten Reiseerleichterungen für
SchülerInnen nicht in Anspruch genommen, ist das Mitführen der beschriebenen Liste der Reisenden nicht notwendig.
Das Rundschreiben Nr. 8/2007 tritt hiermit außer Kraft.
Beilage: Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der
Europäischen Union (Muster) (pdf, 1 MB)
Wien, 16. Februar 2009
Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz
Geändert am 24.02.2009