Geschäftszahl: BMUKK-14.300/0001-Präs.2/2009
SachbearbeiterIn: Dr. Stephan Nagler
Abteilung: Präs.2
E-mail: stephan.nagler@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-4430
F +43 1
53120814430
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Gesetzliches Budgetprovisorium 2009; Durchführung
Geltung: Rechnungsjahr 2009
Rundschreiben Nr. 7/2009
An alle LSR/SSR für Wien
Zunächst wird mitgeteilt, dass das Originalrundschreiben des BMF, GZ 112900/0001-II/1/2009 (pdf, 1 MB) vom 04. Februar 2009 im BMUKK – Intranet unter Rechtliches, Vergabewesen und Budget veröffentlicht wurde bzw. abrufbar ist.
Der Nationalrat hat ein Bundesgesetz beschlossen, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2009 getroffen und darüber hinaus der durch die Bundesministeriengesetz (BMG)-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, geänderten Kompetenzlage Rechnung getragen wird. Das Bundesgesetz über das Gesetzliche Budgetprovisorium 2009 wurde im BGBl. I Nr. 2 vom 30. Jänner 2009 verlautbart.
Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Zeitraum des Budgetprovisoriums bildet rückwirkend ab 1. Jänner 2009 bis zum Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 2009 (BFG 2009) gemäß § 1 des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009 – soferne dieses keine abweichenden Regelungen trifft – das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, idF der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 95/2007, BGBl. I Nr. 136/2008 und BGBl. I Nr. 139/2008. Während des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009 wird der Bundeshaushalt gemäß § 101 Abs. 14 des Bundeshaushaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 in der neuen, ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen.
Abweichende Regelungen ergeben sich – neben beispielsweise technischen Anpassungen auf Grund der durch die BMG-Novelle 2009 geänderten Kompetenzlage – u.a. auch durch § 2 des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, wonach der Bundesminister für Finanzen bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben eine Bindung im Ausmaß von 5vH zu verfügt hat. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt und der Anwender der Flexibilisierungsklausel. Zusätzlich wird für die Dauer des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009 eine hausinterne Bindung von 5vH, ausgenommen bei den Paragrafen 3070, 3074, 3080, 3081, 3082, 3090 und 3091, verfügt. Die entsprechenden Eingaben in HV-SAP wurden bereits mit GZ 14.305/2-Präs.2/2008 veranlasst.
Die Jahresvoranschlagsbeträge wurden bereits im Rahmen des Automatischen Budgetprovisoriums auf Grundlage des Bundesvoranschlages 2008, jedoch in der neuen, ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung, bereitgestellt und stehen weiterhin für die Verrechnung für das Jahr 2009 zur Verfügung.
Wien, 17. Februar 2009
Die Bundesministerin:
Dr. Schmied
Geändert am 19.02.2009