Geschäftszahl: BMUKK-36.650/0031-Präs.8/2009
SachbearbeiterIn: AL Mag. Sonja
Hinteregger-Euller
Abteilung: Präs.8
sonja.hinteregger-euller@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2520
F +43 1
53120-812520
Verteiler: VIII
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Schulbucherlass für 2010/2011
Geltung: Budgetjahr 2010, Schuljahr 2010/2011
Rundschreiben Nr. 21/2009
An alle
Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) und Bezirksschulräte, Öffentliche Schulen und
Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Schulbücher bzw. Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichts und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen (§ 14 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz). Sie können und sollen in allen Schulstufen fachspezifisch zur Verbesserung der Leseleistung eingesetzt werden.
Bei der Auswahl der Materialien soll auf das Textverständnis und die fächerübergreifende Anwendbarkeit geachtet werden. Lesekompetenz ist mehr als einfach nur lesen zu können. Unter Lesekompetenz versteht z. B. PISA die Fähigkeit, geschriebene Texte unterschiedlicher Art in ihren Aussagen, ihren Absichten und ihrer formalen Struktur zu verstehen und in einen größeren Zusammenhang einordnen zu können, sowie in der Lage zu sein, Texte für verschiedene Zwecke sachgerecht zu nutzen. Nach diesem Verständnis ist Lesekompetenz nicht nur ein wichtiges Hilfsmittel für das Erreichen persönlicher Ziele, sondern eine Bedingung für die Weiterentwicklung des eigenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten – also jeder Art selbstständigen Lernens – und eine Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Wer lesen kann und es gerne tut, versteht nicht nur Texte, sondern nutzt sie auch und kann darüber reflektieren. Lesen ist so auch der Schlüssel zum lebensbegleitenden Lernen. Zahlreiche Informationen, die sich thematisch mit dem Lesen auseinandersetzen, finden Sie unter www.lesenetzwerk.at.
Im Anhang zur Schulbuchliste gibt es zahlreiche gedruckte und audiovisuelle Unterrichtsmittel sowie CD-ROMs zu Schulbüchern, mit denen die Motivation der Schülerinnen und Schüler zur Beschäftigung mit verschiedensten Inhalten im Unterricht und zu Hause erhöht werden kann. Die mehr als zweitausend Schulbibliotheken verleihen nicht nur Bücher, sondern auch multimediale Angebote. Es wird empfohlen, diese Angebote vermehrt zu nützen – umfassende Informationen finden Sie unter www.schulbibliothek.at.
Für die unentgeltliche Beistellung kommen gemäß § 31a Abs. 1 des Familienlastenausgleichs gesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, in der geltenden Fassung, Unterrichtsmaterialien in Betracht, die sowohl zum Gebrauch als Lehrbuch für die
jeweilige Schulart und Schulstufe zugelassen sind - dazu zählen Arbeitsbücher, Lesebücher, Sprachbücher, Liederbücher,
Wörterbücher, Atlanten und mathematische Tabellenwerke - als auch von der Schule zur Durchführung des Unterrichts
erforderlich bestimmt wurden.
Alle diese Bücher sind in der nach Schularten gegliederten amtlichen
Schulbuchliste enthalten, die ab Jänner 2010 im Internet verfügbar ist und auch für Elternvertreter/innen und
Schülervertreter/innen bestimmt ist (im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 61 Abs. 2 Z 2 lit. c des
Schulunterrichtsgesetzes).
Schulartspezifische Hinweise zur Schulbuchauswahl und Erläuterungen zum Bestellvorgang werden am Beginn der
Schulbuchlisten gegeben.
Bei der Auswahl sind die Grundsätze der Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit genau zu beachten. Es dürfen daher nur solche Unterrichtsmaterialien ausgewählt werden, die
tatsächlich benötigt und verwendet werden. Werden die Grundsätze der Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit verletzt, hat der Schulerhalter dem Bund den Aufwand für solche Bücher zu ersetzen.
Auf
Grund der Novelle 1996 zum Familienlastenausgleichsgesetz können die Schulen sowohl Unterrichtsmaterialien der
Schulbuchliste als auch des Anhangs zur Schulbuchliste, therapeutische Unterrichtsmittel oder Unterrichtsmaterialien
aus Listen anderer Schularten bestellen, wenn diese nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrerinnen und
Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan der eigenen Schulform oder Schulstufe entsprechen.
Die Schulbuchkonferenz (an Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen) bzw. das Schulforum legen fest, welche Unterrichtsmaterialen beschafft werden sollen. Daher sind an Schulen im Zeitraum vom 1. März bis 15. April 2010 Schulforen für die 1. – 8. Schulstufe an allgemein bildenden Pflichtschulen oder Schul- bzw. Abteilungskonferenzen an allgemein bildenden höheren Schulen, an Polytechnischen Schulen, an berufsbildenden Schulen und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik abzuhalten. Es wird darauf ausdrücklich hingewiesen, dass Elternvertreter/innen und ab der 9. Schulstufe Schülervertreter/innen ein Mitbestimmungsrecht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln (§ 58 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 61 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) haben.
Es dürfen nur Unterrichtsmaterialien ausgewählt werden, die für den Unterricht in den betreffenden Klassen
unbedingt notwendig sind, weil sie regelmäßig im Unterricht verwendet werden oder für die
häusliche Arbeit unerlässlich sind. Die Hinweise von Schülerinnen, Schülern und Eltern, welche Werke in den vergangenen
Jahren nicht ausreichend verwendet wurden, sind zu beachten. Weitere Informationen finden sich bei den Erläuterungen
der Schulbuchliste.
Bei allen Werken, die aus Textteil und Arbeitsteil bestehen, gibt es
die Möglichkeit zur getrennten Bestellung dieser Teile. Die Schule kann einerseits nur den Textteil bestellen, wenn der
Arbeitsteil nicht unbedingt erforderlich erscheint. Andererseits erhalten Repetentinnen und Repetenten, die den
Textteil bereits besitzen, nur mehr den Arbeitsteil. Auch andere Schülerinnen und Schüler können nur mehr den
Arbeitsteil beanspruchen, wenn sie über einen gut erhaltenen Textteil in einer lehrplangemäßen, noch aktuellen Auflage
verfügen.
Bücher mit dem Zusatz "Neubearbeitung" wurden für 2009/20010 oder werden für 2010/2011 so
wesentlich verändert, dass frühere Auflagen daneben nicht mehr verwendet werden können.
Bücher, die in
mehreren Schulstufen verwendet werden, sollen in jener Klasse (Schulstufe) eingeführt werden, die in der Schulbuchliste
als erste Klasse (Schulstufe) angegeben ist bzw. in der gemäß Lehrplan die Verwendung erstmalig vorgesehen ist.
Bei schulautonomen Lehrplänen, bei Sonderformen (z.B. Kollegs,
Aufbaulehrgängen) und Versuchsformen (Schulversuchen) erfolgt die Einführung der Bücher in sinngemäßer
Auslegung des Lehrplans.
Die Schülerinnen und Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule
freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die
vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schülerinnen
und Schüler haben bis spätestens Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der
Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten
Bücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Die Richtlinien des Schulforums
bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.
Welche
Auflagen nebeneinander verwendbar sind, ist aus den Angaben auf dem Buchumschlag oder unter der Approbationsklausel
ersichtlich.
Die pro Schüler/in und Schulform zur Verfügung stehenden Höchstbeträge (Limits) werden für alle Unterrichtsmittel, die im Rahmen der Schulbuchaktion unentgeltlich abgegeben werden, mit Verordnung des für das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) festgesetzt und dürfen nicht überschritten werden. In der Limit-Vorinformation werden die Höchstbeträge pro Schüler/in den Schulen mitgeteilt.
Auf Grund der getroffenen Auswahl übermittelt die Schule bis spätestens 15. April 2010 die Bestellung der Schulbücher bzw. Unterrichtsmaterialien unmittelbar an das Bundesrechenzentrum.
Nach Auswahl der Schulbücher, die im nächsten Schuljahr in der Schule verwendet werden sollen, ist der
voraussichtliche Bedarf für das gesamte Schuljahr möglichst genau zu schätzen. Reserven sind in die
Schätzung nicht einzubeziehen.
Alle Schulen können ihre Bestellung über die Anwendung SBA-Online für
2010/2011 ab Februar auf Basis der vom Bundesrechenzentrum kopierten Bestellung des Schuljahres 2009/10 vorbereiten.
Die Einführung der Bücher für den Religionsunterricht obliegt nicht den Schulbehörden des
Bundes. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Schulbücher für den evangelischen und katholischen
Religionsunterricht zugleich mit den anderen Schulbüchern über die Anwendung SBA-Online zu bestellen sind.
Stornierungen von Schulbuch-Bestellungen verursachen einen hohen manipulativen und
finanziellen Aufwand und sind nur bis zum 20. Oktober des laufenden Schuljahres gestattet (siehe
Durchführungsrichtlinien zur Schulbuchaktion).
Mit der Schulbuchaktion 2009/10 gibt es zur Verrechnung der Schulbuchbestellung keine Schulbuchanweisungen mehr. Die Bestätigung der Lieferung und die Abrechnung der Bestellung erfolgt elektronisch über das Programm SBA-Online. Nähere Informationen, auch zu den allfälligen Neu- und Nachbestellungen, erfolgen mit den Durchführungsrichtlinien zur Schulbuchaktion 2010/11, die im Februar 2010 online gestellt werden. Die gesamte Bestellgebarung wird in Bezug auf die Schulen ausschließlich vom Bundesrechenzentrum (Auskünfte: Hotline 01/71123 - 3048 bis 3050 oder sba-online@brz.gv.at) abgewickelt.
Für Teilbereiche des Unterrichts enthält der Anhang zur Schulbuchliste weitere zugelassene Schulbücher bzw. Unterrichtsmittel, die innerhalb der Höchstbeträge pro Schüler/in (Limit) angeschafft werden können. Für die Auswahl der Bücher des Anhangs gelten die oben festgelegten Grundsätze in sinngemäßer Anwendung.
SbX bringen digitale Inhalte, die auf ein konkretes Schulbuch bezogen sind, via Internet zu den Schüler/innen und
Lehrer/innen Dadurch stehen den Lernenden und Lehrenden interaktive und den neuen Medien entsprechend aufbereitete
Lerninhalte zur Verfügung. Die Online-Contents werden ähnlich wie die traditionellen Schulbücher von Autoren bzw.
Autorinnen und Fachleuten der Schulbuchverlage entwickelt. Die Inhalte der SbX sind inhaltlich und didaktisch auf ein
approbiertes Schulbuch abgestimmt bzw. ergänzen dieses. Die Teilnahme an der Aktion "Unentgeltliche Schulbücher" ist an
die Approbation des zugehörigen Buches gebunden. Bei Schwierigkeiten, Fragen oder Mängel hilft die Hotline des
Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: 01/53120-2222, E-Mail:
hotline@bmukk.gv.at (Mo-Fr 7.00 – 18.00 Uhr).
Die mit einer gemeinsamen Buchnummer angebotenen SbX-Kombi (Schulbuch und SbX) sind wie
die Schulbücher über die Anwendung SBA-Online zu bestellen, während die mit einer eigenen Schulbuch-Nummer versehenen
SbX-solo als „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ zu bestellen und wie diese abzurechnen sind (in der
SBA-Online unter „Bestellung – SbX-Bestellungen“).
Für den Einsatz im Unterricht können die SbX-Lerninhalte über das Bildungsportal (sbx.bildung.at) des
Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (bmukk) bzw. über das SbX-Portal
www.sbx.at abgerufen
werden.
SbX-Schüler/innen gelangen nach ihrem Login (Benutzername und Passwort) in ihren persönlichen
Bereich "Mein SbX". Unter "SbX-Titel" können die bereitgestellten Inhalte gestartet werden. Die dazugehörigen Bücher
werden wie gewohnt über den Schulbuchhandel ausgeliefert. Werden SbX-Titel in der Schulbuchaktion-online freigegeben
(im Hauptnachbestelltermin ab 20.8.), sind diese im SbX-Portal zugänglich. Voraussetzung für die Nutzung sind gültige
SbX-Schüler/innen-Tickets. Die Anleitung für die Ausstellung von SbX-Schüler/innen-Tickets ist auf der Startseite des
Bildungsportals (sbx.bildung.at) zu finden.
Weitere Informationen gibt es unter der
Web-Adresse www.schulbuchaktion.at und im Leitfaden „Schulbuch-aktion“.
Im Rahmen von höchstens 15 % der je nach Schulform maßgeblichen Schulformlimits bzw. Religionslimits
können von den Schulen Unterrichtsmittel eigener Wahl (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle Unterrichtsmittel,
automationsgestützte Datenträger, Lernspiele, aber auch SbX), die in keiner amtlichen Liste enthalten
sind, im Fachhandel angeschafft werden, wenn damit das Gesamtlimit der Schule nicht überschritten wird.
Die Beantragung der Unterrichtsmittel eigener Wahl (UeW) in der SBA-Online ist schon im Hauptbestelltermin
möglich; zu diesem Zeitpunkt wird den Schulen der Betrag, der für den Ankauf von Unterrichtsmitteln eigener Wahl
voraussichtlich zur Verfügung stehen wird, informativ angezeigt. Die Fixierung des Betrages für Unterrichtsmittel
eigener Wahl kann jedoch erst beim Hauptnachbestelltermin im September erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die
Fixierung erst dann erfolgt, wenn die Bestellung der Lehrmittel in der SBA-Online nahezu abgeschlossen ist.
SbX-Solo-Bestellungen können erst ab diesem Termin über die UeW bestellt und abgerechnet werden.
Erst durch die Fixierung der Unterrichtsmittel eigener Wahl werden die in der SBA-Online ausgewiesenen Beträge an
die örtlich zuständigen Finanzämter weitergeleitet, damit die Rechnungen von diesen bezahlt werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schulen gemäß § 31c Abs. 5 Familienlastenausgleichs gesetz Aufzeichnungen (Klassenlisten) führen müssen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Vor Ausgabe der Unterrichtsmittel ist von den Lehrer/innen die Einzahlung des Selbstbehaltes zu registrieren. Mit der Übernahmebestätigung der Schulbücher ist auch die Eintragung der ID-Nummern in der Klassenliste vorzunehmen. Die Schulen sind gegenüber dem für das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) zuständigen Bundesministerium und den örtlich und sachlich zuständigen Finanzämtern zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einblick in die Aufzeichnungen zu geben.
Dieser Erlass wird zusammen mit den Schulbuchlisten den Schulleitungen aller in Betracht kommenden Schulen, den
Bezirksschulräten, den Berufsschulinspektorinnen und Berufsschulinspektoren sowie den Landesschulinspektorinnen und
Landesschulinspektoren bis Februar zugesandt.
Ab Jänner werden alle Schulbuchlisten, der Erlass „Schulbücher im Schuljahr 2010/2011“, die Limit-Vorinformation
des für das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) zuständigen Bundesministeriums sowie Informationen zu den
Lehrerexemplaren im Internet unter www.bmukk.gv.at im Bereich Unterricht und Schule – Schulbuchaktion sowie unter
www.schulbuchaktion.at verfügbar sein.
Wien, 7. Dezember 2009
Für die Bundesministerin:
Mag. Sonja Hinteregger-Euller
Geschäftszahl: BMUKK-36.650/0006-Präs.8/2010
SachbearbeiterIn: Mag. B.A. Michael
Renner
Abteilung: Präs.8
michael.renner@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2522
F +43 1
53120-812522
An alle
Landesschulräte (Stadtschulrat fürWien) und
Bezirksschulräte,
Öffentliche Schulen und
Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Laut FLAG § 31 c. (5) haben Schulen Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen, außerdem sind die Schulen verpflichtet, den örtlich zuständigen Finanzämtern Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
Im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, GZ. 530104/0004-II/8/10, wird bei Punkt 7.4 dazu folgendes vermerkt:
Um die Nachvollziehbarkeit der Einzahlung des Selbstbehalts sicher zu stellen, haben die Schulen die - auf den für die Einzahlung des Selbstbehaltes vorgesehenen Zahlscheinen – aufgedruckten ID - Nummern in der Klassenliste zum jeweiligen Schüler zu vermerken. Dabei ist von den Schulen nicht die tatsächliche Einzahlung des Selbstbehalts zu prüfen, sondern der vorgelegte Zahlungsnachweis ist in der Klassenliste zu registrieren. Bei Verwendung von anderen Einzahlungsarten als den vorgesehenen Erlagscheinen ist ein entsprechender Vermerk über die gewählte Zahlungsweise in der Klassenliste vorzunehmen. Der gegenständliche Schulbucherlass GZ: 36.650/0031-Präs.8/2009, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde dahingehend ergänzt, um die schon für Schulen geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, nochmals klarzustellen.
Wien, 19. März 2010
Für die Bundesministerin:
Mag. Sonja Hinteregger-Euller
Geändert am 25.03.2010