Geschäftszahl: BMUKK-14.300/0001-Präs.2/2010
SachbearbeiterIn: Dr. Stephan Nagler
Abteilung: Präs.2
stephan.nagler@bmukk.gv.at
T
+43 1 53120-4430
F +43 1 53120-814430
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Bundesfinanzgesetz 2010; Durchführung
Geltung: Rechnungsjahr 2010
Rundschreiben Nr. 2/2010
An alle LSR/SSR für Wien
Budgetabteilung
Zunächst wird mitgeteilt, dass das Originalrundschreiben des BMF, GZ 110701/0007-II/1/2009 vom 21. Dezember 2009
samt der Anlage (Finanzieller Wirkungsbereich), das BFG 2010 samt Stellenplan, Arbeitsbehelf und die Teilhefte
(Untergliederung 30) im BMUKK – Intranet unter Rechtliches, Vergabewesen und Budget veröffentlicht wurden bzw. abrufbar
sind.
Im Rundschreiben werden nicht nur die Durchführungsbestimmungen mit Relevanz für die
Untergliederung 30 verlautbart, sondern wird auch auf jene Schwerpunkte näher eingegangen, die trotz Hinweisen in den
vorherigen Rundschreiben Nr. 2 leider oft nicht beachtet werden.
Um Kenntnisnahme, Weiterleitung an alle Mitarbeiter/innen, die mit Angelegenheiten des Budgetvollzuges befasst sind, und Beachtung wird ersucht.
Im Sinne der Transparenz- und Dezentralisierungsbestrebungen wird auch um Weiterleitung dieses Rundschreibens an alle dem do. Bereich nachgeordneten Dienststellen ersucht.
Für den Bereich des BMUKK werden die DFB zum BFG 2010 kommentiert bzw. ergänzt. Weiters werden u. a. die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gemäß BGBl. I Nr. 1/2008 vom 4. Jänner 2008 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes), BGBl. I Nr. 138/2009 vom 30. Dezember 2009 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes) und BGBl. II Nr. 489/2008 vom 22. Dezember 2008 (Bundeshaushaltsverordnung 2009 - BHV 2009) besonders hervorgehoben und aus den
Erfahrungen der letzten Berichte des Rechnungshofes und der Prüfberichte der Buchhaltungsagentur Hinweise auf jene Haushaltsbestimmungen aufgenommen, die teilweise zu wenig beachtet werden:
Die kreditführenden Abteilungen sind für den rechtlich einwandfreien Gebarungsvollzug verantwortlich.
Sie werden im Interesse der Sicherstellung eines effizienten und gesetzeskonformen Budgetvollzugs 2010 ersucht, bei Einzelvorhaben bzw. Zahlungsvorgänge insbesonders die
zu überprüfen und in diesem Sinne die Sektions- und Bereichsleitungen sowie die Fachabteilungen bzw. übrigen Organisationseinheiten laufend und bestmöglich zu unterstützen.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 ist die erste Etappe der Haushaltsrechtsreform in Kraft getreten.
Neben beispielsweise der Einführung des Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht, einem neuen
Rücklagenregime – im Wesentlichen sollen Rücklagen in Zukunft flexibler einsetzbar sein und erst dann finanziert
werden, wenn sie benötigt werden – hat das BFG/2010 und in Folge die Darstellung seiner Ergebnisse auf Grund der
Einführung von Rubriken und Untergliederungen eine neue Gliederung. Mit den Rubriken werden in hochaggregierter,
ressortübergreifender Zusammenfassung inhaltliche Ausgabenkategorien dargestellt. Die Rubriken werden in
Untergliederungen unterteilt, wobei eine Untergliederung ausschließlich jeweils einem einzigen Ressort zugewiesen wird,
ein Ressort aber für mehrere Untergliederungen zuständig sein kann.
Da seit der Beschlussfassung des BFG 2010 am 29. Mai 2009 mit außer- und überplanmäßigen Ausgaben 2010 zu rechnen sein wird, werden punktuell Bindungen verfügt.
Von Bindungen grundsätzlich ausgenommen sind jedoch
Im Übrigen werden aber wie 2009 folgende vorläufige Bindungen bei den Ermessensausgaben verfügt:
UT 3: 5 %
UT 6: 3 %
UT 8: 5 %
Die Verfügung darüber hinausgehender Bindungen im Laufe des Budgetvollzuges 2010 bleiben ausdrücklich vorbehalten, sofern dies zum Zweck einer bedarfsgerechten Budgetsteuerung sowie zur Sicherstellung der Bedeckung bildungspolitischer Schwerpunkte des Ressorts erforderlich erscheint.
Die detaillierten Bindungen bzw. Rückstellungen werden von der Budgetabteilung den kreditführenden Abteilungen noch im Detail bekannt gegeben. Bindungsumlegungen bzw. Bindungsaufhebungen erfordern eine Befassung der Abteilung Präs.2 sowie die Zustimmung des Bereiches Präs./Haushaltsangelegenheiten.
Da das BMF nicht in der Lage ist, für Überschreitungen Bedeckungen bereitzustellen und auch auf Grund der Budgetkonsolidierung im Rahmen der Budgetsteuerung kaum Mittel zur Bedeckung von Überschreitungen disponibel sind, sind alle anweisenden und anordnungsbefugten Organe dazu angehalten, nicht nur die im Art. 51a B-VG verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, in Zukunft Effizienz (wozu nicht nur Beamt/innen in den Zentralstellen, sondern alle Dienststellen des Bundes, also auch Lehrer/innen, Direktor/innen und Rechnungsführer/innen verpflichtet sind) strikt einzuhalten, sondern auch Überschreitungen zu vermeiden. Diese sind – mit Rücksicht auf die zu setzenden Prioritäten – grundsätzlich durch Umschichtungen im zur Verfügung gestellten laufenden Budget zu bedecken.
Bei der Haushaltsführung müssen zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben geleistet werden, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu berücksichtigen sind (Art. 51a Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG).
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist (§ 26 Abs. 2 BHG).
In Vorbereitung der 2. Etappe der Haushaltsreform ist auf eine wirkungsorientierte Haushaltsführung Bedacht zu nehmen. Daher sind bei allen Vorhaben, insbesonders Aufträgen an Dritte, auch die Ziele der entsprechenden Maßnahme zu dokumentieren. So sollen die Maßnahmen mit oft mittels Indikatoren messbaren Vorgaben verbunden sein, damit die Effektivität prüfbar wird.
Monatskreditanforderungen, die über der Resttangente des jeweiligen Monats am Gesamtbudget liegen, können
grundsätzlich nicht zugeteilt werden, es sei denn es handelt sich um detailliert nachgewiesene gesetzliche oder
vertragliche Verpflichtungen; bei Zahlungen ab 10 Mio. EUR ist auch der Fälligkeitstermin (Tag der
valutamäßigen Gut- oder Lastschrift auf dem Konto des Bundes) anzugeben. Es wird empfohlen, bei fixierten
Fälligkeitsterminen, vor allem in dem der Anordnung folgenden Monat, den Termin im Betreff aufzunehmen.
Der Terminplan für die Erstellung der Monatsvoranschläge wurde mit GZ 14.180/0059-Präs.2/2009 allen
kreditführenden Abteilungen bekannt gegeben. Terminerstreckungen sind unmöglich.
Die Bekanntgabe von Monatsausgabenübertragungen bzw. die Übermittlung der Anträge auf Monatsausgabenüberschreitungen sollte nach Möglichkeit aus Verwaltungsvereinfachungsgründen im elektronischen Wege (per E-Mail) an Stefan.Bunyai@bmf.gv.at und abschriftlich an die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in der Abteilung Präs.2 erfolgen.
Laut § 5 BHG und § 8 der Controllingverordnung 2009 haben sämtliche anweisenden und ausführenden Organe beim Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken. Die anordnungsbefugten Organe haben dem Haushaltsreferenten monatlich über voraussichtliche Abweichungen von prognostizierten Ausgaben und Einnahmen gegenüber den Voranschlagsbeträgen (mit dem Abweichungsbetrag) zu berichten.
Die eigenverantwortliche Verwaltung auch der Finanzkreise der LSR/SSR für Wien zur Einhaltung des gesetzlich festgelegten Budgetrahmens ist besonders wichtig, um gesetzwidrige Budgetüberschreitungen und die Konsequenzen des § 99 BHG zu vermeiden.
Controllingberichte betreffend absehbare Abweichungen (samt Begründung) wären ansatzweise per E-Mail an Franz.Friedrich@bmukk.gv.at und in Abschrift an die jeweils betroffene Haushaltsabteilung sowie die Abteilung Präs.2 des BMUKK zu übermitteln.
(1) Mehrausgaben bei einer VA-Post dürfen gemäß § 48 Abs. 1 BHG geleistet werden, wenn gleich hohe Ausgaben bei einer VA-Post oder mehreren VA-Posten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden. Ein Postenausgleich zu Gunsten und zu Lasten einer VA-Post für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.
(2) Gemäß § 48 Abs. 2 BHG ist in nachstehenden Fällen ein Postenausgleich nur mit Zustimmung des BMF zulässig:
(3) Postenausgleiche zu Gunsten und zu Lasten der hiefür besonders gekennzeichneten VA-Posten, insbesondere für Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Zahlungen sowie zu Lasten der VA-Posten für Vergütungen bzw. Überweisungen mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt (VA-Posten 7290 bis 7293), sind an die Zustimmung des BMF gebunden, letztere ab einem Betrag von 3.000 EUR.
Einnahmen, die auf Grund der §§ 128a, 128b und § 128c SchOG erfolgen, sind rücklagefähig, unterliegen keinen Bindungen und können nach den entsprechenden Überschreitungsverfahren mit Zustimmung des BMF zur Bedeckung von Mehrausgaben zweckgebunden verwendet werden.
Der Zahlungsverkehr des Bundes darf nur über Konten des Bundes abgewickelt werden. Die Eröffnung
anderer Konten bedarf der Zustimmung des BMF. Wo eine solche nicht vorliegt, sind diese Konten unverzüglich zu
schließen. Guthaben, die aus vereinnahmten Drittmitteln stammen sind zweckgebunden, übrige reell dem Bundeskonto
gutzuschreiben.
Keine Zahlung darf ohne Rechtsgrundlage erfolgen! Daher ist bei Akten bzw. Zahlungen
(Rechnung, Ersatzbeleg, Vertrag, gesetzliche Verpflichtung) diese zu dokumentieren!
Hinsichtlich des Sponsorings und der EU - geförderten Programme wird auf die Sonderbestimmungen in den entsprechenden Rundschreiben verwiesen.
Nur Ein- und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind (§ 16 Abs. 2 BHG), wie z. B. Elternbeiträge bei Schulveranstaltungen, dürfen durchlaufend verbucht werden!
Die Schulbehörden erster Instanz sind verpflichtet, sämtliche Fälle verschwiegener Gebarung unverzüglich richtig stellen zu lassen.
In Verfolgung der letzten Berichte des Rechnungshofes und der Buchhaltungsagentur wird auf das allen Schulen zur Hilfestellung verfasste Merkblatt der Budgetabteilung (GZ 14.300/3-Z/2/2006) verwiesen.
Repräsentationsausgaben (Post 7232) sind Ausgaben für Pressekonferenzen, Empfänge und Einladungen fremder Delegationen. Zu Lasten des Amtspauschales (Post 7231) sind Ehrenkarten, Spenden, Trinkgelder u. ä. zu verrechnen.
Auf die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Bauaufträgen, Baukonzessionsverträgen, Dienstleistungsaufträgen, Dienstleistungskonzessionsverträgen und die Durchführung von Wettbewerben sind die Bestimmungen des BVergG 2006, BGBl. I Nr. 86/2007, und die dazu ergangenen Verordnungen (zuletzt Schwellenwertverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009) anzuwenden.
Abweichend von früheren Regelungen beinhaltet das BVergG 2006 auch abschließende Regelungen für Auftragsvergaben
im Unterschwellenbereich. Das BVergG 2006 enthält im Gegensatz zur früheren Regelung daher keine Verweise auf die ÖNORM
A 2050.
Außerhalb des Geltungsbereiches können die Bestimmungen der ÖNORM (insbesonders der ÖNORM A
2050, Ausgabe 2000) als Prüfungsmaßstab für die Sachlichkeit von Festlegungen durch den Auftraggeber herangezogen
werden.
Hinsichtlich der Vergabe von IT-Leistungen wird auf die aktuelle Fassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der
Republik Österreich für die Lieferung, Implementierung, Einführung und Wartung von IT-Systemen, Internetapplikationen
bzw. sonstigen IT-Dienstleistungen, kurz AVB-IT, hingewiesen. Diese kann der Homepage der Bundesbeschaffung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung entnommen werden (http://www.bbg.gv.at).
Im Hinblick auf das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 99/2002 (BB-GmbH-Gesetz) und die dazu ergangenen
Verordnungen, BGBl. II Nr. 208/2001, BGBl. II Nr. 312/2002, BGBl. II Nr. 213/2005 sowie BGBl. I Nr. 76/2006, BGBl. I
Nr. 359/2008 sind bestimmte Güter und Dienstleistungen grundsätzlich über die BBG zu beziehen.
Dabei wäre – insbesonders unter Berücksichtigung des Arbeitsprogrammes der BBG, welches auf der Homepage bzw. im E-Shop der BBG (http://www.bbg.gv.at) publiziert ist, sowie laufend aktualisiert wird – folgende Vorgangsweise einzuhalten:
An- und Vorauszahlungen sind grundsätzlich unzulässig; Zahlungsbegünstigungen sind auszunutzen.
Auf das Generalabkommen des BMUKK (aktueller Stand siehe http://www.bmukk.gv.at/msach) mit Microsoft wird besonders hingewiesen.
Grundsätzliches zur Frage der begrifflichen Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag enthält die Beilage K des Leitfadens für den Ansatz- und Kontenplan des Bundes, II. Teil.
Vereinfachte Darstellung der wesentlichen unterschiedlichen Vertragsinhalte (§§ 1151ff ABGB):
Werkvertrag (§§ 1165ff ABGB):
Verpflichtung zu einer Leistung, deren Erfolg
nach eigenem Plan mit eigenen Mitteln, eventuell auch durch Gehilfen, zu bewerkstelligen ist.
Gewährleistung für Mängel der Arbeit oder Leistung
Haftung für Erfolg
wirtschaftliche Unabhängigkeit
selbständiger Unternehmer
Zielschuldverhältnis
Entgelt grundsätzlich nach Erfüllung und Abnahme der Leistung
(Teilabnahmen sind möglich)
Honorar bei den VA-Posten 727. oder 728. zu verrechnen
Dienstvertrag (§§ 1153ff ABGB):
Arbeit unter fremder Leitung und Verfügung mit
fremden Arbeitsmitteln.
Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg
Organisatorische,
persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit
Dauerschuldverhältnis
Honorar bei den
VA-Posten 5710 … über die Applikation Besoldung
NEU: Seit 1. Jänner 2010 sind auch Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfonds abzuführen!
Sämtliche Einkunftsarten der freien Dienstnehmer mit Ausnahme
der Umsatzsteuer sind beitragspflichtig.
Hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen im Allgemeinen wird auf das Rundschreiben des BMF vom 30. April 2003, Z 03 0610/6-II/3/02, die im „Finanziellen Wirkungsbereich“ unter Abschnitt B TZ 1.4 enthaltenen Bestimmungen und den vom BMUKK ausgearbeiteten Mustervertrag gemäß Intranet verwiesen.
Insbesonders wäre zu beachten:
Was die formale Fassung von Werkverträgen über geistige Arbeitsleistungen anlangt, ist - soweit es sich hierbei um Forschungsaufträge und um Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) handelt – in Durchführung des § 13 Abs. 1 und 2 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. I Nr. 47/2000, BGBl. I Nr. 142/2000, BGBl. I Nr. 14/2002, BGBl. Nr. 74/2004 und die ÖNORM A 2050, Ausgabe 1993, anzuwenden.
Freie Dienstverträge sind bei den VA-Posten 5710-...0 mit der Bezeichnung „Werkverträge Z“ und 5710 830 mit der Bezeichnung „Dienstgeberbeiträge/ÜB (Werkverträge) Z“ über die Applikation „Besoldung“ anzuweisen.
Ab dem 1. Jänner 2010 unterliegen auch die Bezüge, die an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG bezahlt werden, der Pflicht Kommunalsteuerbeiträge und Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfond (FLAF) abzuführen.
In diesem Zusammenhang wurden daher ab 1. Jänner 2010 folgende Änderungen in PM-SAP implementiert:
1) Stammdatenpflege
Für alle freien Dienstnehmer (Mitarbeiterkreis 58) wird ein neuer Datensatz
im IT0042 „Steuerdaten A“ mit Beginn Datum 1. Jänner 2010 angelegt.
In diesem Datensatz wird im
Auswahlfenster „Abgaben“ das Feld FLAG mit dem Wert „B Beitragspflichtig“ befüllt.
Diese Einspielung erfolgt termingerecht im Zuge der Abrechnung für Jänner 2010.
Falls für die jeweilige Dienstbehörde die Verpflichtung zur Leistung der Kommunalsteuer besteht, muss vom/von der
Sachbearbeiter/in im Auswahlfenster „Abgaben“ das Ankreuzfeld „Kommunalsteuerpflicht“ für die betroffenen freien
Dienstnehmer angehakt werden.
In diesem Fall muss auch sichergestellt werden, dass die Gemeindenummer
für die Dienstbehörde angelegt ist, damit die Abfuhr der Kommunalsteuer erfolgen kann.
Ist die jeweilige Dienstbehörde nicht kommunalsteuerpflichtig, besteht kein Bedarf zur zusätzlichen Datenpflege durch den/die Sachbearbeiter/in.
2) Sämtliche Einkunftsarten der freien Dienstnehmer mit Ausnahme der Umsatzsteuer sind
beitragspflichtig.
Im speziellen sind die Lohnarten 2300 „Freier DV (Aufwandsant.)“ und 2301 „Freier DV (pf. Anteil)“ von dieser
neuen Pflichtigkeit betroffen.
Hinweis zum Formular E18 – Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988:
Die Kennziffer 341
„Entgelt“ enthält ab dem Jahr 2009 die gesamten Einkünfte der freien Dienstnehmer, sowie die
Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge und die DG-Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge.
Die von Bundesorganen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung vergebenen Forschungsaufträge,
Forschungsförderungen und Aufträge zur Erstattung eines Expertengutachtens werden gemäß § 6 des
Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. I Nr. 47/2000, BGBl. I Nr. 142/2000, BGBl. I Nr. 14/2002,
BGBl. Nr. 74/2004, durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zentral erfasst.
Diese
sind daher dem genannten Bundesministerium im Sinne seiner Erlässe, Z 253.313-II/1/1973 und Z 2470/9-21/1976, unter
Verwendung der diesbezüglichen Erhebungsbögen bekannt zu geben. Zur Sicherung der erforderlichen Koordination und
zwecks Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wird ersucht, bereits vor Vergabe eines Forschungsauftrages, einer
Forschungsförderung oder eines Expertengutachtens im Bereiche von Wissenschaft und Forschung unter Nutzung dieser
zentralen Erfassung die gebotene Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzunehmen.
Hinsichtlich der dabei anzuwendenden Vorschriften gelten die Ausführungen zu Punkt X Abs. 6.
Meldepflicht für Bundesforschungsdatenbank
Präsidialsektion
an Frau Claudia.Pfeffer@bmukk.gv.at oder Frau
Birgit.Schober@bmukk.gv.at
Sektionen I und III an Frau Gabriela.Hutz@bmukk.gv.at.
Sektion II an Frau
Helene.Babel@bmukk.gv.at oder Frau
Silvia.Fronius@bmukk.gv.at
Bitte
beachten, da die Meldepflicht in letzter Zeit oft übersehen wurde!
Vorbelastungen zukünftiger Haushaltsjahre dürfen im Rahmen der unter „Zusatz im Hause“ genannten Bedingungen nur von der zuständigen Haushaltsabteilung des BMUKK eingegangen werden. Kreditoperationen, wie Leasinggeschäfte, dürfen nur im Einvernehmen mit dem BMF verhandelt oder durchgeführt werden!
Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Bundesvermögen, Stundungen u. dgl.
dürfen grundsätzlich nur vom BMF getroffen werden: Sonderregelungen im übertragenen Finanziellen
Wirkungsbereich sind bei Abteilung Präs.2 des BMUKK zu beantragen, sofern nicht bereits Ermächtigungen an nachgeordnete
Dienststellen bestehen (z. B. Schulraumüberlassung).
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an
Dritte darf nur unter den im § 64 BHG angeführten Bedingungen erfolgen!
Übersteigen Forderungen des Bundes 1.500 EUR sind Stundungszinsen (aktueller Zinssatz von Abteilung Präs.2 zu erfahren) auszubedingen.
Die Verpflichtung zur Meldung richtet sich grundsätzlich jeweils nach den Grenzbeträgen der Bestimmungen über den „Finanziellen Wirkungsbereich“, die zum Zeitpunkt der Erledigung des jeweiligen Geschäftsfalles gelten.
Die Vorgangsweise gemäß § 58 BHG ist in den einschlägigen Rundschreiben des BMUKK bzw. BMF detailliert geregelt.
Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten, Verzugszinsen,
Abtretung der Forderung
eines Gläubigers,
Versicherungen, Ratenkauf oder Leasing
Sonderregelungen gemäß Punkt X Abs. 2 bis 5 und 11 bis 14 des Originalrundschreibens des BMF!
Insoweit Organisationseinheiten des Bundes Teilrechtsfähigkeit zukommt, ergibt sich deren Umfang aus den
einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen. Innerhalb dieses Rahmens und unbeschadet der dem zuständigen
Ressortminister zustehenden Aufsichts- und Kontrollbe-fugnisse genießt die betreffende Einrichtung als juristische
Person des öffentlichen Rechts eigene, d. h. vom Bund gesonderte Rechtsfähigkeit. Insoweit kann sich eine solche
Einrichtung auch rechtsgeschäftlich verpflichten; so kann sie etwa Aufträge annehmen, Aufträge erteilen,
Veranstaltungen durchführen, eigenes Personal aufnehmen und Schenkungen (darunter sind begrifflich jedenfalls nicht
„Förderungen“ aus Bundesmitteln zu verstehen) annehmen. Hierbei werden die Organe dieser Einrichtungen in deren Namen
und auf deren Rechnung ohne Haftung des Bundes tätig.
Hieraus ergibt sich, dass derartige
Rechtsgeschäfte jedoch nur insoweit abgeschlossen werden dürfen, als diese einerseits zur Erfüllung der gesetzlich
vorgegebenen Zwecke dienen und andererseits das der teilrechtsfähigen Einrichtung gehörende Vermögen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen ausreicht.
Soweit in diesem Rahmen das Rechtsverhältnis von Bundesorganen zu teilrechtsfähigen Einrichtungen berührt erscheint, werden auch die für erstere geltenden einschlägigen Haushaltsvorschriften des Bundes (insbesonders die §§ 15, 49a, 63 und 64 BHG) zu beachten sein. Daraus folgt u. a. auch, dass für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Bundesorganes durch teilrechtsfähige Einrichtungen, z. B. bei Auftragsarbeiten für Dritte oder Durchführung von Veranstaltungen in bundeseigenen Räumlichkeiten, den o. a. Haushaltsvorschriften entsprechende Vergütungen zu vereinbaren sind (§ 128 c Abs. 9 SchOG)
Im Übrigen wird auf § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 hingewiesen, wonach dieses Gesetz – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – auch für die Vergabe von Aufträgen durch teilrechtsfähige Einrichtungen der in Rede stehenden Art gilt.
Ausgaben für die Entrichtung einer zeitabhängigen Maut gemäß §§ 11, 12 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 135/2008 sind als Aufwendungen (UT 8) bei den Posten 7296 zu verrechnen.
Ausgaben für Software über 400 EUR sind bei der UT 3, bei den entsprechenden VA-Posten der Kontengruppe 042 bis 048, darunter bei der UT 8, Kontengruppe 400 zu verrechnen.
Werden österreichischen Dienststellen im Ausland ausländische Steuern rückerstattet, sind für diese Rückerstattungen die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BHG in Verbindung mit § 78 Abs. 7 BHG sinngemäß anzuwenden, sie sind also auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.
Für Vergütungen von Vortrags-, Prüf- und ähnlichen Tätigkeiten im Rahmen von Lehrgängen des Bundes gilt das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 26. November 2003, Z. 924.341/2-III/2/2003.
In jenen Fällen, in denen nach dem BHG zwischen einem haushaltsleitenden Organ und dem BMF das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 3/2009 Anwendung (vgl. § 1 Abs. 4 BHG). In allen anderen Fällen, in denen nach dem BHG die Entscheidungsbefugnis dem BMF allein zusteht, unterliegt die Stellungnahme des BMF keiner weiteren Appellation.
Der Vollzug von Verwaltungsakten, für die das Zusammenwirken mit dem BMF haushaltsrechtlich vorgesehen ist, ohne Herstellung des Einvernehmens oder gegen die Stellungnahme des BMF, stellt einen Verstoß gegen die Haushaltsvorschriften dar, der gegenüber den schuldigen Bediensteten - unbeschadet weiterer rechtlicher Folgerungen - nach Maßgabe des § 99 BHG zu ahnden ist. Das BMF behält sich in solchen Fällen eine unmittelbare Verständigung des Rechnungshofes vor. Gleiches gilt für gesetzlich nicht gedeckte Überschreitungen der Voranschlagsbeträge!
Die Abteilung Präs.2 steht selbstverständlich für allfällig strittige Fragen und Auskünfte zur Verfügung.
Ansonsten wird auf die im Bundesintranet (http://www.bmf.intra.gv.at/budget/_start.htm) abrufbaren Rundschreiben und Erlässe zum Budget verwiesen.
Abkürzungen:
Abs. = Absatz
ABGB = Allgemein bürgerliches Gesetzbuch
Art. = Artikel
BBG = Bundesbeschaffung Ges.m.b.H.
BFG = Bundesfinanzgesetz(es)
BGBl. =
Bundesgesetzblatt
BHG = Bundeshaushaltsgesetz i.d.g.F.
BMF = Bundesminister(ium) für
Finanzen
BMUKK = Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
BVA =
Bundesvoranschlag
BVergG = Bundesvergabegesetz
B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz
DFB = Durchführungsbestimmung(en)
FISTL = Finanzstelle(n)
EU =
Europäische Union
HV-SAP = Haushaltsverrechnung-Systeme Anwendungen Produkte
JVR =
Jahrsverfügungsrest
LSR/SSR = Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
VA = Voranschlag
vH = von Hundert
Z = Zahl, Ziffer
Anlage: Finanzieller Wirkungsbereich
Wien, 2. Februar 2010
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia SCHMIED
Geändert am 08.02.2010