Rechtsgrundlage:
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige
Schulformen (BGBl. Nr. 428/1994) in der geltenden Fassung.
Betreuungsbeiträge müssen alle SchülerInnen, die
angemeldet sind, bezahlen.
Der Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Nachmittagsbetreung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern) beträgt
und ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.
Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles in ganztägigen Schulformen oder Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen ermäßigt sich der Betreuungsbeitrag wie folgt:
Anmeldung für Betreuungsbeitrag
1 Tag: 30% des festgesetzten Betrages
2 Tage: 40% des festgesetzten Betrages
3 Tage: 60% des festgesetzten Betrages
4 Tage: 80% des festgesetzten Betrages
Der Betreuungs – und Nächtigungsbeitrag für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) beträgt monatlich EUR 202,-- bzw.
und ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten.
Ein höherer oder niedrigerer, jedoch höchstens kostendeckender, Beitrag kann im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes festgesetzt werden.
Voraussetzung für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist, dass der Schüler/dei Schülerin sozial bedürftig ist.
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:
des Schülers/der Schülerin und seiner/ihrer Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung
Die Antragsformulare liegen in allen maßgeblichen Direktionen und Sekretariaten auf.
Den Anträgen sind die Nachweise der Bedürftigkeit anzuschließen.
Das sind:
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler/der Schülerin zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Ermäßigung um einen festgelegten Anteil an den jährlichen Unterhaltszahlungen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Ablichtung des Exekutionstitels dem Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages anzuschließen.
Der Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen.
Wird diese Frist versäumt, dann ist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu entrichten!
Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung wird die Entrichtung dieses Beitrages im ersten Schuljahr gestundet.
In den folgenden Schuljahren ist der Antrag vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen. Bis zur Entscheidung über die Ermäßigung ist der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten. Auch hier gilt, dass bei einer Versäumnis der Antragsfrist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu leisten ist.
Weitere Erläuterungen zum Ermäßigungsantrag können sie hier downloaden:
Erläuterungen zum
Ermäßigungsantrag (pdf, 27 KB)
Für SchülerInnen an vom Bund erhaltenen Schülerheimenund an vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen) ist der jeweilige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien zuständig ( Linkliste der LSR bzw. SSR ).
Für SchülerInnen der Zentrallehranstalten und der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Minoritenplatz 5, 1010 Wien; Tel.: (01) 53120-0, zuständig.
Geändert am 18.08.2011