Rechtsgrundlage:
Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBG 1983) in der geltenden Fassung
Arten der Schülerbeihilfen
Österreichische StaatsbürgerInnen die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie
Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:
des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung
Der günstige Schulerfolg ist gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 hat.
Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Österreichische StaatsbürgerInnen, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule auf der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
SchülerInnen (österreichische StaatsbürgerInnen oder gleichgestellt) der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
Überdies erforderlich ist, dass der Schüler/die Schülerin
Österreichischen StaatsbürgernStaatsbürgerinnen sind gleichgestellt:
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:
des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Der günstige Schulerfolg ist gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,10 hat.
Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung wenn sie:
Höhe der Grundbeträge;
Die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern bzw. Ehegattinnen/Ehegatten des Schülers/der Schülerin sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens des Schülers/der Schülerin.
Beispiel: Erhöhung des Grundbetrages für die Schulbeihilfe durch einen vierjährigen Selbsterhalt des Schülers/ der Schülerin vor Schulbeginn auf maximal EUR 1.716,-- jährlich.
Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die Heimbeihilfe beziehen.
Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf.
Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen.
Das sind
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.
An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige SchülerInnen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.
Hier können sie das Infoprospekt mit Beispielen für die Berechnung downloaden:
Schülerbeihilfen-Infoprospekt (pdf, 528 KB)
Für SchülerInnen einer mittleren oder höheren Schule ist der jeweilige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien zuständig (Linkliste zu den LSR bzw. SSR ).
Für SchülerInnen der Zentrallehranstalten, der höheren land- u. forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Minoritenplatz 5 bzw. Freyung 1, 1010 Wien, Tel.: (01) 53120-0, zuständig.
Für SchülerInnen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig.
Geändert am 13.08.2009