Schülerbeihilfen

Rechtsgrundlage:
Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBG 1983) in der geltenden Fassung

Arten der Schülerbeihilfen

  • Schulbeihilfe
  • Heim- und Fahrtkostenbeihilfe
  • Besondere Schulbeihilfe

1) Wer hat Anspruch auf Schulbeihilfe?

Österreichische Staatsbürger/innen die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie

Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:

  • Staatsbürger/innen aus EWR - und EU-Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler/innen, die keine EWR- bzw. EU-Bürger/innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße

des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung

Der günstige Schulerfolg ist gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 hat.

Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter/innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Außerordentliche Unterstützung

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

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2) Wer hat Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe?

Österreichische Staatsbürger/innen, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

Schüler/innen (österreichische Staatsbürger/innen oder gleichgestellt) der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

Überdies erforderlich ist, dass der Schüler/die Schülerin

Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:

  • Staatsbürger/innen aus EWR - und EU - Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler/innen, die keine EWR- bzw. EU - Bürger/innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:

  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße

des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen, prüft nach Ihren Angaben anonym ein Rechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet.

Der günstige Schulerfolg ist gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,10 hat.

Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter/innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Außerordentliche Unterstützung

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

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3) Wer hat Anspruch auf besondere Schulbeihilfe?

Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung wenn sie:

  • eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und
  • sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und
  • sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

Die Höhe der Besonderen Schulbeihilfe können Sie nach Ihren Angaben anonym vom Rechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet ausrechnen lassen.

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4) Wie hoch sind die Beihilfen?

Höhe der Grundbeträge;

  • Schulbeihilfe jährlich EUR 1.130,--
  • Heimbeihilfe jährlich EUR 1.380,--
  • Fahrtkostenbeihilfe jährlich EUR 105,--
  • Besondere Schulbeihilfe monatlich EUR 715,-- ;
    bei verehelichten Schülern/Schülerinnen, deren Ehepartnerinnen/Ehepartner keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich Euro 335,-- sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere Euro 127,-- monatlich.

Die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern bzw. Ehegattinnen/Ehegatten des Schülers/der Schülerin sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens des Schülers/der Schülerin.

Beispiel: Erhöhung des Grundbetrages für die Schulbeihilfe durch einen vierjährigen Selbsterhalt des Schülers/ der Schülerin vor Schulbeginn auf maximal EUR 1.716,-- jährlich.

Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.

Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergibt die Summe aller im Lehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester die durchschnittliche Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenanzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Bei Einhaltung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl gebührt die errechnete Beihilfe also zu 100%. Über die gesamte Ausbildungsdauer errechnet sich eine Höchstwochenstundenzahl aus der Summe aller durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahlen. Nach Ausschöpfung dieser Höchstwochenstundenzahl kann keine Beihilfe mehr gewährt werden.

Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die Heimbeihilfe beziehen.

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5) Vorgangsweise bei der Antragstellung?

Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf. Alternativ können die Antragsformulare für Schul- und Heimbeihilfe und Teilnahme an Schulveranstaltungen auch nach Online-Beratung direkt ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen.

Das sind

  • bei Personen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, der Lohnzettel und der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung (sofern eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgte), jeweils für das letztvergangene Kalenderjahr,
  • bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid,
  • bei Personen, die Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft beziehen, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid oder - wenn deren Einkünfte nach Durchschnittssätzen ermittelt werden - der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid sowie aktuelle Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.

Wegweiser zum Schülerbeihilfenantrag (C1-12) (pdf, 20 KB)

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6) Wann können die Anträge gestellt werden?

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.

An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.

Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige Schüler/innen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.

Hier können sie das Infoprospekt mit Beispielen für die Berechnung downloaden: Schülerbeihilfen-Info 2012/13 (pdf, 630 KB)

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7) Wo erhält man weitere Informationen?

Für Schüler/innen einer mittleren oder höheren Schule ist der jeweilige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien des Schulortes zuständig.

Für Schüler/innen der Zentrallehranstalten ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig.

Für Schüler/innen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Liste der Landesregierungen).

8) NEU: Mehrsprachiger Schülerbeihilfen-Onlineratgeber mit Downloadformularen

Der mehrsprachige Onlineratgeber für Schülerbeihilfen führt Sie bei Anträgen auf Schul- und Heimbeihilfe sowie auf Unterstützung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können. Er ist in den Sprachen Englisch, Kroatisch, Serbisch, Slowenisch und Türkisch samt deutscher Übersetzung zugänglich.

Wenn Sie einen Antrag auf besondere Schulbeihilfe stellen wollen, können sie das Antragsformular hier ausdrucken, ausfüllen (oder umgekehrt), von der Schule bestätigen lassen und an die zuständige Beihilfenbehörde übersenden.

9) NEU: Beihilfenrechner für Schul- und Heimbeihilfe sowie Besondere Schulbeihilfe

Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen, prüft nach Ihren Angaben anonym ein Rechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet. Dieser Rechner prüft auch wie hoch Ihr Anspruch auf Besondere Schulbeihilfe ist.

Geändert am 14.12.2012

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