Rechtsgrundlage:
Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBG 1983) in der
geltenden Fassung
Arten der Schülerbeihilfen
Österreichische Staatsbürger/innen die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie
Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:
des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung
Der günstige Schulerfolg ist gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 hat.
Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter/innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Außerordentliche Unterstützung
Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Österreichische Staatsbürger/innen, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
Schüler/innen (österreichische Staatsbürger/innen oder gleichgestellt) der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
Überdies erforderlich ist, dass der Schüler/die Schülerin
Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:
des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen, prüft nach Ihren Angaben anonym ein Rechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet.
Der günstige Schulerfolg ist gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,10 hat.
Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter/innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Außerordentliche Unterstützung
Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung wenn sie:
Die Höhe der Besonderen Schulbeihilfe können Sie nach Ihren Angaben anonym vom Rechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet ausrechnen lassen.
Höhe der Grundbeträge;
Die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern bzw. Ehegattinnen/Ehegatten des Schülers/der Schülerin sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens des Schülers/der Schülerin.
Beispiel: Erhöhung des Grundbetrages für die Schulbeihilfe durch einen vierjährigen Selbsterhalt des Schülers/ der Schülerin vor Schulbeginn auf maximal EUR 1.716,-- jährlich.
Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.
Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergibt die Summe aller im Lehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester die durchschnittliche Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenanzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Bei Einhaltung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl gebührt die errechnete Beihilfe also zu 100%. Über die gesamte Ausbildungsdauer errechnet sich eine Höchstwochenstundenzahl aus der Summe aller durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahlen. Nach Ausschöpfung dieser Höchstwochenstundenzahl kann keine Beihilfe mehr gewährt werden.
Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die Heimbeihilfe beziehen.
Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf. Alternativ können die Antragsformulare für Schul- und Heimbeihilfe und Teilnahme an Schulveranstaltungen auch nach Online-Beratung direkt ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen.
Das sind
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.
Wegweiser zum Schülerbeihilfenantrag (C1-12) (pdf, 20 KB)
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.
An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige Schüler/innen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.
Hier können sie das Infoprospekt mit Beispielen für die Berechnung downloaden: Schülerbeihilfen-Info 2012/13 (pdf, 630 KB)
Für Schüler/innen einer mittleren oder höheren Schule ist der jeweilige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien des Schulortes zuständig.
Für Schüler/innen der Zentrallehranstalten ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig.
Für Schüler/innen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Liste der Landesregierungen).
Der mehrsprachige Onlineratgeber für Schülerbeihilfen führt Sie bei Anträgen auf Schul- und Heimbeihilfe sowie auf Unterstützung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können. Er ist in den Sprachen Englisch, Kroatisch, Serbisch, Slowenisch und Türkisch samt deutscher Übersetzung zugänglich.
Wenn Sie einen Antrag auf besondere Schulbeihilfe stellen wollen, können sie das Antragsformular hier ausdrucken, ausfüllen (oder umgekehrt), von der Schule bestätigen lassen und an die zuständige Beihilfenbehörde übersenden.
Ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen, prüft nach Ihren Angaben anonym ein Rechner der Arbeiterkammer Oberösterreich für das gesamte Bundesgebiet. Dieser Rechner prüft auch wie hoch Ihr Anspruch auf Besondere Schulbeihilfe ist.
Geändert am 14.12.2012