Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

1. Für welche Schulveranstaltungen kommt eine finanzielle Unterstützung infrage?

Finanziell unterstützt werden können Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995. Das sind z.B. Skikurse, Sport- und Projektwochen oder eine Teilnahme an Sprachreisen.

Unterstützt werden können nur Schulveranstaltungen, die insgesamt mehr als vier Tage dauern.

Schulveranstaltungen mit einer geringeren Dauer (z.B. Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage usw.) können nicht finanziell unterstützt werden.

2. Welche Schüler/innen können eine finanzielle Unterstützung erhalten?

Der Schüler/die Schülerin besucht eine

  • allgemein bildende höhere Schule, oder
  • berufsbildende mittlere und höhere Schule, oder
  • höhere Anstalt der Lehrer/innen- und Erzieher/innenbildung, oder
  • höhere land- und forstwirtschaftliche Schule, oder
  • Akademie für Sozialarbeit, oder
  • Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist.

Der Schüler/die Schülerin ist weiters

  • österreichische/r Staatsbürger/in, oder
  • Staatsbürger/in von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bzw. Staatsbürger/in von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, oder
  • Angehörige/r eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag.

Unterstützt werden können weiters Schüler/innen, bei denen es sich um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt.

Schließlich können auch Schüler/innen mit sonstiger Staatsangehörigkeit oder staatenlose Schüler/innen eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen erhalten. Voraussetzung ist aber, dass zumindest ein Elternteil in Österreich mindestens fünf Jahre hindurch einkommenssteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

3. Welche Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung müssen gegeben sein?

Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist die Bedürftigkeit des Schülers/der Schülerin.

Ob der Schüler/die Schülerin bedürftig ist, wird nach den Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes (Bundesgesetzblatt Nummer 455/1983, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 24/2007) beurteilt.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind das Einkommen, der Familienstand sowie die Familiengröße des Schülers/der Schülerin, der Eltern oder des Ehegatten. Diese Umstände werden nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem der Antrag auf die finanzielle Unterstützung gestellt wurde.

Eine Orientierungshilfe bietet der Schulbeihilfenrechner der AK Oberösterreich. Wenn sich nach Ihren Angaben hier eine Beihilfe errechnet, dann ist wahrscheinlich auch die Bedürftigkeit gegeben, die für die finanzielle Unterstützung für eine Schulveranstaltung erforderlich ist.

4. Wie wird eine finanzielle Unterstützung beantragt?

Formulare, mit denen eine finanzielle Unterstützung beantragt werden kann, sind kostenlos in der Schuldirektion erhältlich. Den Formularen liegt ein Merkblatt bei, in dem Anleitungen zum Ausfüllen des Formulares gegeben werden. Weiters sind dort auch die Dokumente angeführt, welche dem Antrag anzuschließen sind.

Wichtiger Hinweis:

Wird der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gleichzeitig mit einem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt, ist das Formular SUA (rosa) zu verwenden und dem Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe beizulegen.

Wird nur ein Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt, ist das Formular SUB (blau) zu verwenden.

Fragen zur Verwendung des richtigen Formulares und zur Antragstellung können an die Schuldirektion gerichtet werden.

5. Wo kann die finanzielle Unterstützung beantragt werden?

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen muss beim zuständigen Landesschulrat gestellt werden.

Besucht der Schüler/die Schülerin eine allgemein bildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere und höhere Schule oder eine höhere Anstalt der Lehrer/innen und Erzieher/innenbildung, ist der jeweilige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien zuständig.

Nur für folgende Schulen bzw. Anstalten ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, 1010 Wien, Minoritenplatz 5, Telefon: +43(1)53120-0; www.bmukk.gv.at zuständig:

Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien V, Spengergasse
Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XIV, Leyserstraße
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XVII, Rosensteingasse
Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien XX, Wexstraße
Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind

An vielen Schulen bzw. Anstalten werden die Anträge gesammelt und von der Schuldirektion an die zuständige Stelle weitergeleitet. Auskünfte über diese Möglichkeit einer Antragstellung erteilt die Schuldirektion.

6. Wann muss der Antrag gestellt werden?

Es wird gebeten, den Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen möglichst vor Beginn der jeweiligen Schulveranstaltung zu stellen.

Letzter Termin für die Einreichung von Anträgen ist der 31. März des jeweiligen Schuljahres.

7. Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?

Nach den im Schülerbeihilfengesetz festgelegten Regeln wird berechnet, ob die Bedürftigkeit des Schülers/der Schülerin gegeben ist.

Ist das der Fall, wird je nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Familiengröße des Schülers/der Schülerin, der Eltern oder der Ehegatten eine Unterstützung bis zu EUR 180,-- gewährt - höchstens aber der vom Leiter/der Leiterin der Schulveranstaltung fest gesetzte Kostenbeitrag.

Die Berechnung könnte ergeben, dass auf Grund der Regelungen des Schülerbeihilfengesetzes keine Bedürftigkeit des Schülers/der Schülerin vorliegt. Es wird um Verständnis gebeten, dass in diesem Fall keine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.

8. Wo erhält man Informationen darüber, ob dem Antrag stattgegeben wurde?

Von der Entscheidung über den Antrag bzw. darüber, wie die Unterstützung ausbezahlt wird, werden die Eltern des Schülers/der Schülerin von der Schuldirektion in Kenntnis gesetzt.

Elternmerkblatt für den Antrag auf Gewährung einer Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (pdf, 19 KB)

Geändert am 14.12.2012

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