Individuelle Berufs(bildungs)orientierung - § 13b Schulunterrichtsgesetz

Durch die Anwendung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) § 13b und §175 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wird Schülerinnen und Schüler eine individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit (d.h. dass der Unterricht für den Einzelnen bzw. die Einzelne entfällt) ermöglicht – dies wird durch die Schülerunfallversicherung gedeckt!

Das heißt, dass einzelne Schüler bzw. Schülerinnen zum Zweck der eigenen Berufsorientierung bis zu max. 5 Tagen dem Unterricht fernbleiben dürfen.

Die individuelle Berufsorientierung muss aber zwischen Eltern, Schule (Klassenvorstand) und z.B. Betrieb oder auch anderen Institutionen (Arbeitsmarktservice, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, weiterführende Schulen, Universitäten, Fachhochschulen etc.) vereinbart und abgestimmt werden.
Außerdem muss die individuelle Berufs(bildungs)orientierung auf den lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen.

Wenn diese in einem Betrieb erfolgt, so darf der Schüler/die Schülerin nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden.

Geändert am 23.09.2009

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