Dabei können sie zum Beispiel
*) Die Schülerinnen und Schüler können ungefährliche Tätigkeiten ausführen, um Materialien, Geräte,
Werkzeuge und Bearbeitungsverfahren kennen zu lernen. Sie dürfen aber nicht als Arbeitskräfte betrachtet und in den
Arbeitsprozess eingegliedert werden. Es gibt keine vorgegebene Altersgrenze, die körperliche und geistige Reife der
Schülerinnen und Schüler ist jedoch zu berücksichtigen.
**) Lehrerinnen und Lehrer können jederzeit so
genannte "schulfremde" Personen in den Unterricht einladen. Sie brauchen dafür keine Genehmigung, es ist aber
zweckmäßig, die Schulleitung zu informieren.
Das Ziel dieser Realbegegnungen ist, den Klassen unmittelbare Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt zu ermöglichen, ihnen lebens- und berufsnahe Informationen über die Vorgänge in Betrieben und Ausbildungseinrichtungen zugänglich zu machen. Sie sollen sich mit den Anforderungen, Entwicklungen und Technologien in der Arbeits- und Berufswelt auseinander setzen können. Dies soll einerseits zu ihrer Berufsfindung beitragen und ihnen andererseits konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Aspekte der Arbeitswelt nahe bringen.
Grundsätzlich erfolgt die Beaufsichtigung der Klasse bei Schulveranstaltungen durch die Lehrerinnen und Lehrer. Gemäß § 44a SchUG kann die Beaufsichtigung jedoch auch durch andere, dafür geeignete, Personen erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Es ist somit durchaus legitim, dass z.B. bei „Schnuppertagen“ der/die BetriebsinhaberIn oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person die Beaufsichtigung einzelner Schülerinnen und Schüler oder einer Gruppe übernimmt.
Diese Personen werden dann funktionell als Bundesorgane tätig. Für den Schaden, den sie in Vollziehung des Schulrechts des Bundes durch ihr rechtswidriges Verhalten wem immer zufügen haftet der Bund (Amtshaftung). Der Bund kann allerdings dann, wenn die Aufsichtsperson vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, von ihr Rückersatz begehren. Auf die Aufsichtspflicht und die Regressmöglichkeiten sind sie jedenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
Wenn es zweckmäßig (siehe dazu auch das Kapitel Aufsichtserlass 2005) ist, kann als Treffpunkt auch ein Ort außerhalb der Schule vereinbart werden. Auch in diesem Fall beginnt die Aufsichtspflicht 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass folgende Maßnahmen dazu beitragen, Realbegegnungen zu einem Erfolg für alle Beteiligten (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Betriebe, Lehrerinnen und Lehrer) werden zu lassen:
*) Auf bestehende Unfallgefahren, Sicherheits- und Hygienevorschriften müssen die Schülerinnen und Schüler hingewiesen werden. Bei einer Schulveranstaltung sind die Schüler und Schülerinnen unfallversichert. Privathaftpflichtversicherungen für Schäden, die durch die Schülerinnen und Schüler im Betrieb entstehen können von SchülerInnen im Rahmen ihrer Privatautonomie abgeschlossen werden, eine Notwendigkeit zum Abschluss eine solchen Versicherung für einzelne SchülerInnen darf jedoch nicht bestehen. Bei Zusammentreffen widriger Umstände (z.B. Betrieb verlangt Haftpflichtversicherung und ein Schüler/eine Schülerin weigert sich, eine solche abzuschließen) kann dieser Betrieb nicht in die Schulveranstaltung einbezogen werden.
Auch mit den Betreuenden im Betrieb bzw. in der besuchten Schule sind detaillierte Absprachen nötig, und zwar über:
*) Je nach Art der Veranstaltung können insbesondere folgende Vorschriften berührt werden: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, arbeitshygienische Vorschriften, Aufsichtserlass (2005), Schulveranstaltungenverordnung.
Während der Durchführung sollten die Lehrer und Lehrerinnen täglich mit den Schülerinnen und Schüler und ihren Betreuenden im Betrieb bzw. in der weiterführenden Schule persönlichen Kontakt aufnehmen.
Es wird aber auch von der jeweiligen (Betreuungs-)situation und den Umständen der Veranstaltung abhängen, welche Pflichten die Lehrer und Lehrerinnen (VeranstaltungsleiterInnen und BegleitlehrerInnen) tatsächlich wahrnehmen müssen.
Geändert am 23.09.2009