Die Vorbereitung kann an der Berufsschule, einer berufsbildenen mittleren und höheren Schule, einer allgemein bildenden höheren Schule oder an einer Erwachsenenbildungseinrichtung stattfinden. Es hängt davon ab, wie dies im jeweiligen Bundesland organisiert ist.
Es wird in jedem Bundesland eine Koordinierungsstelle geben, die umfassend informieren wird, wie z.B. über
Sobald die Bundesländer die Koordinierungsstelle benennen, werden die Kontaktdaten bekannt gegeben werden.
Lehrlinge müssen keinen Kursbeitrag bezahlen; alle anderen Personengruppen schon. Es gibt in den Bundesländern jedoch bereits jetzt schon unterschiedliche Förderbeiträge, die einen Teil der Vorbereitungskosten abdecken.
Der Start wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, entweder ab Herbst 2008 spätestens ab dem Frühjahr 2009. Details werden von der jeweiligen Koordinierungsstelle in den Bundesländern bekannt gegeben werden.
Grundsätzlich soll ein Einstieg ab dem ersten Lehrjahr möglich sein. Dieser kann aber auch erst später erfolgen, also - abhängig von der Lehrzeit - auch ab dem zweiten, dritten oder vierten Lehrjahr.
Grundsätzlich für alle.
Die Lehrzeit hängt vom Lehrberuf ab. Es gibt Lehrberufe mit einer zweijährigen, dreijährigen, dreieinhalbjährigen
oder vierjährigen Lehrzeit.
Die Lehrzeit kann im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Lehrling
(Erziehungsberechtigte) verlängert werden. Die Möglichkeit dafür ist im Berufsausbildungsgesetz gegeben (max. 18
Monate). Eine Verlängerung ist jedoch für den Besuch eines Vorbereitungslehrganges nicht zwingend. Es sind auch
Alternativangebote, die außerhalb der Arbeitszeit liegen, von den Trägerorganisationen vorzusehen.
Nein, es besteht gemäß Familienlastenausgleichsgesetz kein Anspruch auf Schülerfreifahrt. Eine teilweise Rückvergütung der Fahrtkosten durch die Bildungsinstitutionen wird allerdings erwogen.
Maximal fünf Jahr nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.
Ja, wenn sich nicht bereits mehr als zwei Teilprüfungen abgelegt haben.
drei
Mit dem Beginn des Lehrverhältnisses, also ab dem 15. Lebensjahr.
Was das Antreten zu den ersten drei Teilprüfungen betrifft, gibt es im Berufsreifeprüfungsgesetz selbst keine
diesbezüglichen Bestimmungen.
Die letzte Teilprüfung darf jedenfalls erst nach der Lehrabschlussprüfung
und nach Vollendung des 19. Lebensjahres abgelegt werden.
Nein
Nein
Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
Nein.
Nein.
Sollte vor Beendigung der Lehrabschussprüfung bzw. vor Abbruch eines Vorbereitungslehrgangs bereits eine
Teilprüfung erfolgreich abgelegt worden sein, besteht die Möglichkeit, die Vorbereitung für die weiteren Teilprüfungen
auch entgeltfrei zu besuchen, und zwar innerhalb von fünf Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.
Wenn die oben genannten Faktoren nicht zutreffen, kann zwar jederzeit wieder Vorbereitung und Ablegung
der Berufsreifeprüfung aufgenommen werden, diese sind dann jedoch zu bezahlen.
Bei allen Teilprüfungen ist jeweils den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen.
Den allgemeinen Hochschulzugang, d.h. uneingeschränkte Studienwahl an bzw. Zugang zu Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333.
Nur bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Die Prüfung muss auf höherem Niveau stattfinden, Vorsitzende/r der Prüfungskommission muss ein Experte/eine Expertin aus dem Schulbereich sein.
Kosten, die über den Maximalförderbetrag hinaus gehen, sind von der Trägerorganisation des Landes zu tragen.
Ja, insbesondere im Rahmen des Fachbereichs, in den anderen Fächern, wenn sie eine entsprechende universitäre Ausbildung haben.
Nein. Im Laufe des kommenden Schuljahres werden zentral kompetenzbasierte Curricula erstellt und zur Verfügung gestellt. Die Trägerorganisationen der Bundesländer werden eingeladen werden, ihre Expert/-innen in die einzurichtende Arbeitsgruppe zur Entwicklung dieser Curricula zu entsenden.
Ausgehend von der Tatsache, dass die einzelnen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung (Deutsch, Mathematik bzw.
Mathematik und angewandte Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich) den Anforderungen der Reifeprüfung einer
höheren Schule zu entsprechen haben bzw., was den Fachbereich betrifft, eine Auseinandersetzung auf höherem Niveau
aufweisen müssen, sind als Basis für die Anerkennung die Lehrziele der jeweiligen Lehrpläne der höheren Schulen
zugrunde zu legen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Trägerorganisationen als Antragsteller für die
den Abschlussprüfungen vorangehenden Vorbereitungskurse eigens hiefür konzipierte Lehrpläne zur Genehmigung einreichen.
Es muss jedoch aus der Antragstellung hervorgehen, nach welchen Anforderungen (geltender Lehrplan einer höheren Schule)
das Kursprogramm erstellt wurde.
Der Nachweis muss erbracht werden, wenn die Trägerorganisation keine öffentliche Einrichtung ist. In diesem
Fall ist je nach Höhe der Fördersumme entweder eine Kopie des jüngsten vorliegenden offiziellen Jahresabschlusses oder
ein von einem zugelassenen Sachverständigen genehmigter, externer Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht
soll die Abschlüsse für das letzte verfügbare Jahr zertifizieren.
"Offizieller Jahresabschluss"
bedeutet, dass der Abschluss von einer geeigneten externen Stelle zertifiziert und/oder veröffentlicht und/oder von der
Jahreshauptversammlung der Einrichtung gebilligt wurde.
Im Hinblick auf die vom Berufsreifeprüfungsgesetz geforderte Gleichwertigkeit (§ 8) beträgt die Mindestdauer der Vorbereitungslehrgänge in jedem Gegenstand zwei Semester.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Berufsausbildungsgesetz, § 13 Abs. 1a)
Details zur
Gestaltung des Lehrvertrages sind bei der zuständigen Lehrlingsstelle nachzufragen.
Es sind Beihilfen für Ausbildungsbetriebe, die ihren Lehrlingen die Möglichkeit von Zusatzausbildungen ermöglichen, in der derzeit als Regierungsvorlage vorliegenden Novelle des Berufsausbildungsgesetzes vorgesehen. Ansprechstelle, ob bzw. in welcher Art und Weise diese Beihilfe angefordert werden kann, ist die zuständige Lehrlingsstelle.
Für Personen mit
Die Teilprüfung aus Deutsch ist schriftlich und mündlich abzuhalten, wobei die mündliche Prüfung aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben besteht.
Es ist nunmehr auch möglich, dass die Teilprüfung aus dem Fachbereich an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit in Form einer Projektarbeit (auf höherem Niveau) abgelegt wird.
Personen, die einen der nachfolgend aufgelisteten Abschlüsse nachweisen, dürfen antreten:
Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule
einzubringen.
Grundsätzlich steht es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin frei, selbst die
Schule (nicht: die Schulen) zu wählen, an der er/sie die Berufsreifeprüfung ablegen möchte. Die Schulbehörde erster
Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale
Prüfungskommissionen eingerichtet, so hat die Anmeldung an jener Schule zu erfolgen, die Sitz dieser Prüfungskommission
ist.
Da Teilprüfungen vor z.B. Ablegung der Lehrabschussprüfung möglich sind, ist der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung spätestens beim Antritt zur letzten Teilprüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden vorzulegen.
Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) entscheidet der/die Vorsitzende
der Prüfungskommission. Die Verfahrensbestimmungen des § 70 SchUG finden Anwendung.
Entscheidungen über
die Anerkennung von Teilprüfungen (durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission) auf Grund der Rechtslage vor dem
Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2000 mit 1. 9. 2000 sind rechtskräftig und verlieren daher nicht ihre
Gültigkeit. Auf Zulassungsanträge, die nach dem 1.9.2000 gestellt wurden, sind jedoch jedenfalls die geltenden
Bestimmungen anzuwenden.
Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden (etwa, dass der/die Antragsteller/-in nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim/bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.
Bei den Teilprüfungen ist jeweils den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen.
Die Liste ist abrufbar unter:
http://www.bmukk.gv.at/medienpool/10942/lp_berufsreifepruefung.pdf (pdf, 114 KB)
Den allgemeinen Hochschulzugang, d.h. uneingeschränkte Studienwahl an bzw. Zugang zu Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.
Ja, es sei denn, es gibt im Zugang zum Studium „Sonderbestimmungen“. Diese müssen aber alle anderen Personen, die eine Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung abgelegt haben, ebenfalls erfüllen.
Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung ist abrufbar unter:
http://www.bmukk.gv.at/schulen/bw/zb/berufsreifepruefung.xml
Nein
Erfolgreich abgelegte Prüfungen im Rahmen eines Bachelorstudiums können gemäß § 8b Abs. 2 Berufsreifeprüfungsgesetz als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anerkannt werden, wenn sie im Inhalt und der Dauer zumindest den in den § 3 Abs. 1 Berufsreifeprüfungsgesetz vorgesehenen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung entsprechen.
Nur wenn die Werkmeisterschule mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde.
(In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten,
erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Ausbildungen (ohne eine diese abschließende
[Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden
Teilprüfung führen können.)
Nein. Die Kandidat/-innen müssen jedoch eine österreichische Ausbildung bzw. einen österreichischen
Schulabschluss, der gemäß Berufsreifeprüfungsgesetz im Zugang vorgesehen ist, nachweisen.
Bei
ausländischen Schulabschlüssen ist grundsätzlich eine Nostrifikation erforderlich. Bei ausländischen
Lehrabschlussprüfungen ist dann keine Gleichhaltung erforderlich, wenn es zwischen Österreich und dem Herkunftsland des
Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen betreffend die Gleichhaltung von
Lehrabschlussprüfungen gibt. Berufausbildungsabkommen gibt es mit Deutschland, Ungarn und Südtirol. Der entsprechende
Lehrberuf müsste dann in der Liste des Abkommens aufscheinen.
Die Bestimmungen der Externisten-/Reifeprüfungsverordnungen finden Anwendung.
Für
mündlich abzulegende Teilprüfungen (Fremdsprache, Fachbereich) gelten nicht die Zeitlimits der entsprechenden
Reifeprüfungsverordnung. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die
Reihenfolge der Teilprüfungen legt der/die Kandidat/-in fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist
zulässig.
Für jene Teilprüfungen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung abgelegt
werden, finden jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren;
danach ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen. Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen
Teilprüfungen bzw. der Berufsreifeprüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Bereits abgelegte Teilprüfungen nach nicht
mehr geltenden Vorschriften gehen nicht verloren.
Nach den Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung.
In diesem Zusammenhang wird
darauf verwiesen, dass bei Teilprüfungen, die aus zwei Teilen (schriftlich und mündlich) bestehen, bei der Beurteilung
eines Prüfungsgebietes eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden
Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet
entspricht (Siehe dazu § 15 Externistenprüfungsverordnung!).
Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
Zumindest eine Teilprüfung muss vor der schulischen Prüfungskommission abgelegt werden, bei der man den Zulassungsantrag gestellt hat. Alle anderen Teilprüfungen dürfen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt werden.
Ja, obgleich z.B. in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Mathematik bei der Reife- und Diplomprüfung nicht als Prüfungsgebiet vorgesehen ist, ist die Teilprüfung in Mathe matik an dieser Schulart nach dem Lehrplan dieser Schulart dennoch zulässig; es ist weder nach einem anderen (schulartfremden) Lehrplan zu prüfen, noch ist ein/-e Lehrer/-in einer anderen Schulart als Prüfer/-in erforderlich.
Ja. Da das Bundesgesetz eindeutig von erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung spricht, sind auch diese Personen inkludiert.
Nein, Bedingung ist die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung.
Ja, wenn sie in ihrem Lehrberuf eine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben.
Da der Meisterprüfung vom Gesetzgeber insofern ein höherer Qualifikationsgrad zugeordnet wird, als mit dieser Prüfung bereits ein Teil der Berufsreifeprüfung als nachgewiesen erachtet wird, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.
Ja. Die Facharbeiterprüfung entspricht vom System her der Lehrabschlussprüfung im gewerblichen Bereich.
Ja, aber nur wenn ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen mit diesem Land
besteht.
In allen anderen Fällen bedarf es einer Nostrifikation/Gleichhaltung des Abschlusses seitens
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
Nein. Es sind auch Personen, die nach einer zweijährigen Lehrzeit eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben (z.B. Fußpfleger, Bonbon- und Konfektmacher), angesprochen.
Nur bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Die Prüfung muss auf höherem Niveau stattfinden, Vorsitzende/r der Prüfungskommission muss ein Experte/eine Expertin aus dem Schulbereich sein.
Nein, da es sich dabei um keine Lehrabschlussprüfung handelt.
Geändert am 23.06.2008