Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung
FAQ – Häufig gestellte Fragen

1. FAQ – Berufsmatura: Lehre mit Reifeprüfung

1.1. Fragen, die insbesondere Lehrlinge interessieren könnten:

Wo findet die Vorbereitung auf die „Berufsmatura“ statt? Wo kann man sich anmelden?

Die Vorbereitung kann an der Berufsschule, einer berufsbildenen mittleren und höheren Schule, einer allgemein bildenden höheren Schule oder an einer Erwachsenenbildungseinrichtung stattfinden. Es hängt davon ab, wie dies im jeweiligen Bundesland organisiert ist.

Wo können sich Lehrlinge zu den entgeltfreien Vorbereitungslehrgängen anmelden?

Es wird in jedem Bundesland eine Koordinierungsstelle geben, die umfassend informieren wird, wie z.B. über

  • Anmeldung
  • Standorte
  • Kursorganisation

Sobald die Bundesländer die Koordinierungsstelle benennen, werden die Kontaktdaten bekannt gegeben werden.

Ist für die Vorbereitung auf die Lehre und Reifeprüfung („Berufsmatura“) ein Kursbeitrag zu zahlen?

Lehrlinge müssen keinen Kursbeitrag bezahlen; alle anderen Personengruppen schon. Es gibt in den Bundesländern jedoch bereits jetzt schon unterschiedliche Förderbeiträge, die einen Teil der Vorbereitungskosten abdecken.

Ab wann werden die kostenlosen Vorbereitungslehrgänge angeboten?

Der Start wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, entweder ab Herbst 2008 spätestens ab dem Frühjahr 2009. Details werden von der jeweiligen Koordinierungsstelle in den Bundesländern bekannt gegeben werden.

Kann ein Lehrling jederzeit in einen kostenlosen Vorbereitungslehrgang einsteigen oder muss er/sie dies immer ab dem ersten Lehrjahr machen?

Grundsätzlich soll ein Einstieg ab dem ersten Lehrjahr möglich sein. Dieser kann aber auch erst später erfolgen, also - abhängig von der Lehrzeit - auch ab dem zweiten, dritten oder vierten Lehrjahr.

Für welche Lehrberufe ist die Kombination Lehre mit Reifeprüfung („Berufsmatura“) möglich?

Grundsätzlich für alle.

Wie lange beträgt die Lehrzeit für die Lehrlinge von Lehre und Berufsreifeprüfung („Berufsmatura“)?

Die Lehrzeit hängt vom Lehrberuf ab. Es gibt Lehrberufe mit einer zweijährigen, dreijährigen, dreieinhalbjährigen oder vierjährigen Lehrzeit.
Die Lehrzeit kann im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Lehrling (Erziehungsberechtigte) verlängert werden. Die Möglichkeit dafür ist im Berufsausbildungsgesetz gegeben (max. 18 Monate). Eine Verlängerung ist jedoch für den Besuch eines Vorbereitungslehrganges nicht zwingend. Es sind auch Alternativangebote, die außerhalb der Arbeitszeit liegen, von den Trägerorganisationen vorzusehen.

Besteht Anspruch auf „Schülerfreifahrt“?

Nein, es besteht gemäß Familienlastenausgleichsgesetz kein Anspruch auf Schülerfreifahrt. Eine teilweise Rückvergütung der Fahrtkosten durch die Bildungsinstitutionen wird allerdings erwogen.

Wie lange hat jemand, der im Laufe der Lehrzeit mit den kostenlosen Vorbereitungslehrgängen für die Lehre mit Reifeprüfung („Berufsmatura“) begonnen hat, Zeit, diese auch nach der Lehrabschlussprüfung kostenfrei zu beenden?

Maximal fünf Jahr nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.

Können Lehrlinge, die bereits Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung absolviert haben, in kostenlose Vorbereitungslehrgänge umsteigen?

Ja, wenn sich nicht bereits mehr als zwei Teilprüfungen abgelegt haben.

Wie viele Teilprüfungen dürfen vor der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden?

drei

In welchem Alter kann man frühestens in das Projekt Lehre mit Reifeprüfung („Berufsmatura“) einsteigen?

Mit dem Beginn des Lehrverhältnisses, also ab dem 15. Lebensjahr.

Gibt es Vorschriften betreffend das Lebensalter, ab wann man zu Teilprüfungen antreten darf?

Was das Antreten zu den ersten drei Teilprüfungen betrifft, gibt es im Berufsreifeprüfungsgesetz selbst keine diesbezüglichen Bestimmungen.
Die letzte Teilprüfung darf jedenfalls erst nach der Lehrabschlussprüfung und nach Vollendung des 19. Lebensjahres abgelegt werden.

Sind Prüfungsgebühren zu bezahlen?

Nein

Sind Prüfungsgebühren zu bezahlen, wenn eine Teilprüfung wiederholt werden muss?

Nein

Wie oft kann eine Teilprüfung wiederholt werden?

Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

Sind Kursunterlagen selbst zu bezahlen?

Nein.

Muss ein Lehrling, der den Vorbereitungslehrgang abbricht, für den bereits konsumierten Kurs bezahlen?

Nein.

Kann man nach der Lehrabschlussprüfung wieder einsteigen, wenn zuvor ein Vorbereitungslehrgang abgebrochen wurde, ohne für die Vorbereitung zu bezahlen?

Sollte vor Beendigung der Lehrabschussprüfung bzw. vor Abbruch eines Vorbereitungslehrgangs bereits eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt worden sein, besteht die Möglichkeit, die Vorbereitung für die weiteren Teilprüfungen auch entgeltfrei zu besuchen, und zwar innerhalb von fünf Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung.
Wenn die oben genannten Faktoren nicht zutreffen, kann zwar jederzeit wieder Vorbereitung und Ablegung der Berufsreifeprüfung aufgenommen werden, diese sind dann jedoch zu bezahlen.

Welche Gegenstände umfasst die Lehre mit Reifeprüfung („Berufsmatura“)?

  • Deutsch schriftlich (fünfstündige Klausur) und mündlich (Die mündliche Prüfung bezieht sich auf das Aufgabengebiet der schriftlichen Prüfung, Diskussion derselben.
  • Mathematik schriftlich (vierstündige Klausurarbeit)
  • lebende Fremdsprache (schriftlich – fünfstündige Klausurarbeit) oder mündlich, Wahl des Kandidaten/der Kandidatin
  • Fachbereich:
    1. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandiaten/der Prüfungskandidatin als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann und eine mündliche Auseinandersetzung auf höherem Niveau oder
    2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit kann eine projektorientierte Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau treten (Projektarbeit) und eine mündliche Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Bei allen Teilprüfungen ist jeweils den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen.

Welche Berechtigungen erwirbt man mit der „Berufsmatura“ (Lehre und Reifeprüfung)?

Den allgemeinen Hochschulzugang, d.h. uneingeschränkte Studienwahl an bzw. Zugang zu Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333.

Darf die Fachbereichsprüfung im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden?

Nur bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Die Prüfung muss auf höherem Niveau stattfinden, Vorsitzende/r der Prüfungskommission muss ein Experte/eine Expertin aus dem Schulbereich sein.

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1.2. Fragen, die für Trägerinstitutionen der Bundesländer von Interesse sein können

Wer trägt die Kosten, wenn die vorgesehene Fördersumme des Bundes nicht ausreicht?

Kosten, die über den Maximalförderbetrag hinaus gehen, sind von der Trägerorganisation des Landes zu tragen.

Können auch Berufsschullehrer und -lehrerinnen im Vorbereitungslehrgang unterrichten?

Ja, insbesondere im Rahmen des Fachbereichs, in den anderen Fächern, wenn sie eine entsprechende universitäre Ausbildung haben.

Welche Institutionen und Einrichtungen kommen als Kooperationspartner in Frage?

  • öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach Anerkennung durch die/den zuständige/n Bundesminister/in
  • Erwachsenenbildungseinrichtungen, die vom Bund als Förderempfänger anerkannt sind.
    Die Anträge der Erwachsenenbildungseinrichtungen sind beim örtlich zuständigen LSR/SSR einzubringen und nach Anhörung von diesem dem Unterrichtsministerium vorzulegen (Rechtliche Grundlage sind die geltenden Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung.)

Wie sieht Qualitätssicherung bei den Lehrgängen der Erwachsenenbildungseinrichtun-gen aus?

  • Einhaltung der in den Durchführungsbestimmungen vorgegeben Bestimmungen
  • Qualitätsevaluation durch Vertreter/innen des zuständigen LSR/SSR
  • Akkreditierung der durchführenden Bildungsinstitutionen als Erwachsenenbildungs-einrichtung (gem. § 8 BRP-Gesetz)
  • Recht zum Besuch des Lehrganges und zur Unterrichtsbeobachtung;
  • Möglichkeit, gegenüber den Lehrgangsverantwortliche die erforderlichen didaktischen und fachdidaktischen Änderungen zu verlangen;
  • Recht auf rechtzeitige Übermittlung der Aufgabenstellungen – Möglichkeit neue Aufgabenstellung zu verlangen, wenn diese nicht passen;
  • Einem/einer Vertreter/in der Schulbehörde 1. Instanz kommen bei der BRP eine dem/der Vorsitzenden einer Reifeprüfung an höheren Schulen vergleichbare Funktion zu.

Muss jedes Bundesland/jeder Vertragspartner eigene kompetenzbasierte Curricula erstellen?

Nein. Im Laufe des kommenden Schuljahres werden zentral kompetenzbasierte Curricula erstellt und zur Verfügung gestellt. Die Trägerorganisationen der Bundesländer werden eingeladen werden, ihre Expert/-innen in die einzurichtende Arbeitsgruppe zur Entwicklung dieser Curricula zu entsenden.

Wonach wird bis zum Vorliegen der kompetenzbasierten Curricula unterrichtet?

Ausgehend von der Tatsache, dass die einzelnen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung (Deutsch, Mathematik bzw. Mathematik und angewandte Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich) den Anforderungen der Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen haben bzw., was den Fachbereich betrifft, eine Auseinandersetzung auf höherem Niveau aufweisen müssen, sind als Basis für die Anerkennung die Lehrziele der jeweiligen Lehrpläne der höheren Schulen zugrunde zu legen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Trägerorganisationen als Antragsteller für die den Abschlussprüfungen vorangehenden Vorbereitungskurse eigens hiefür konzipierte Lehrpläne zur Genehmigung einreichen. Es muss jedoch aus der Antragstellung hervorgehen, nach welchen Anforderungen (geltender Lehrplan einer höheren Schule) das Kursprogramm erstellt wurde.

Welche Kosten sind förderfähig?

  • Anteilsmäßige Kosten für Verwaltungspersonal
  • Kosten für Lehrende – Stundenzahl pro Lehrgang 900
  • Coachingstunden (15 Stunden)
  • Einrechnung von Prüfungstaxen (Wiederholungsmöglichkeiten mitkalkulieren)
  • Raumkosten pro Unterrichtseinheit
  • Sachaufwand Unterrichtsmaterial pro Lehrgang
  • teilweise Rückvergütung von Fahrtkosten

Was bedeutet „Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“?

Der Nachweis muss erbracht werden, wenn die Trägerorganisation keine öffentliche Einrichtung ist. In diesem Fall ist je nach Höhe der Fördersumme entweder eine Kopie des jüngsten vorliegenden offiziellen Jahresabschlusses oder ein von einem zugelassenen Sachverständigen genehmigter, externer Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht soll die Abschlüsse für das letzte verfügbare Jahr zertifizieren.
"Offizieller Jahresabschluss" bedeutet, dass der Abschluss von einer geeigneten externen Stelle zertifiziert und/oder veröffentlicht und/oder von der Jahreshauptversammlung der Einrichtung gebilligt wurde.

Gibt es eine Mindestdauer für Vorbereitungslehrgänge?

Im Hinblick auf die vom Berufsreifeprüfungsgesetz geforderte Gleichwertigkeit (§ 8) beträgt die Mindestdauer der Vorbereitungslehrgänge in jedem Gegenstand zwei Semester.

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1.3. Fragen, die für Ausbildungsbetriebe von Interesse sein könnten

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, nach der die Lehrzeit verlängert werden kann?

Die gesetzliche Grundlage bildet das Berufsausbildungsgesetz, § 13 Abs. 1a)
Details zur Gestaltung des Lehrvertrages sind bei der zuständigen Lehrlingsstelle nachzufragen.

Gibt es für Betriebe, die ihren Lehrlingen eine Teilnahme an den Vorbereitungslehr-gängen ermöglichen, eine Förderung?

Es sind Beihilfen für Ausbildungsbetriebe, die ihren Lehrlingen die Möglichkeit von Zusatzausbildungen ermöglichen, in der derzeit als Regierungsvorlage vorliegenden Novelle des Berufsausbildungsgesetzes vorgesehen. Ansprechstelle, ob bzw. in welcher Art und Weise diese Beihilfe angefordert werden kann, ist die zuständige Lehrlingsstelle.

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2. FAQ zur Novelle des Berufsreifeprüfungsgesetzes im Allgemeinen

Für welche neuen Zielgruppen wurde in der Novelle der Zugang zur Prüfung ermöglicht?

Für Personen mit

  1. einer Dienstprüfung bzw. Grundausbildung gem. Beamtendienstgesetz oder Vertragsbedienstetengesetz in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, D, E2b, W2, M BUO 2, d oder in der Bewertungsgruppe v4/2 jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr;
  2. einem erfolgreichen Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder einer 3. Klasse einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung jeweils in Verbindung mit einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit;
  3. einem erfolgreichen Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der unter Punkt 2 genannten Schularten.

Welche neuen Bestimmungen gibt es hinsichtlich der Teilprüfungen?

Die Teilprüfung aus Deutsch ist schriftlich und mündlich abzuhalten, wobei die mündliche Prüfung aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben besteht.

Es ist nunmehr auch möglich, dass die Teilprüfung aus dem Fachbereich an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit in Form einer Projektarbeit (auf höherem Niveau) abgelegt wird.

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3. FAQ zur Berufsreifeprüfung im Allgemeinen

Wer darf die Berufsreifeprüfung ablegen?

Personen, die einen der nachfolgend aufgelisteten Abschlüsse nachweisen, dürfen antreten:

  1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
  2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr.298/1990,
  3. mindestens dreijährige mittlere Schule,
  4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBL I Nr. 108/1997;
  5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;
  6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;
  7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;
  8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990;
  9. Personen, mit Dienstprüfung bzw. Grundausbildung gem. Beamtendienstgesetz oder Vertragsbedienstetengesetz in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, D, E2b, W2, M BUO 2, d oder in der Bewertungsgruppe v4/2 jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr;
  10. erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder einer 3. Klasse einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung jeweils in Verbindung mit einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit;
  11. erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der unter Punkt 10 genannten Schularten.

Wo ist das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung einzubringen?

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen.
Grundsätzlich steht es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin frei, selbst die Schule (nicht: die Schulen) zu wählen, an der er/sie die Berufsreifeprüfung ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prüfungskommissionen eingerichtet, so hat die Anmeldung an jener Schule zu erfolgen, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.

Was hat das Ansuchen zu enthalten?

  1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen, d.h. den Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin zur vom Berufsreifeprüfungsgesetz her definierten Zielgruppe zählt;
  2. das Geburtsdatum,
  3. die Wahl, ob die Teilprüfung ,,Lebende Fremdsprache'' schriftlich oder mündlich abgelegt wird, (die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung);
  4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich;
  5. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungsteilen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowie
  6. den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (gem. § 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung
  7. (Sollte die Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit abgelegt werden, eventuell auch die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission.)

Da Teilprüfungen vor z.B. Ablegung der Lehrabschussprüfung möglich sind, ist der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung spätestens beim Antritt zur letzten Teilprüfung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden vorzulegen.

Wer entscheidet über Ansuchen?

Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verfahrensbestimmungen des § 70 SchUG finden Anwendung.
Entscheidungen über die Anerkennung von Teilprüfungen (durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission) auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2000 mit 1. 9. 2000 sind rechtskräftig und verlieren daher nicht ihre Gültigkeit. Auf Zulassungsanträge, die nach dem 1.9.2000 gestellt wurden, sind jedoch jedenfalls die geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Kann gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden Berufung eingelegt werden?

Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden (etwa, dass der/die Antragsteller/-in nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim/bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.

Welche Gegenstände umfasst die Berufsreifeprüfung?

  • Deutsch schriftlich (fünfstündige Klausur) und mündlich (die mündliche Prüfung bezieht sich auf das Aufgabengebiet der schriftlichen Prüfung)
  • Mathematik schriftlich (vierstündige Klausurarbeit)
  • lebende Fremdsprache (schriftlich – fünfstündige Klausurarbeit) oder mündlich, Wahl des Kandidaten/der Kandidatin)
  • Fachbereich:
    1. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine mündliche Auseinandersetzung auf höherem Niveau oder
    2. fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandiaten/der Prüfungskandidatin als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann oder
    3. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit kann eine projektorientierte Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau treten (Projektarbeit).

Bei den Teilprüfungen ist jeweils den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen.

Gibt es eine Liste betreffend die Fachbereiche?

Die Liste ist abrufbar unter:

http://www.bmukk.gv.at/medienpool/10942/lp_berufsreifepruefung.pdf (pdf, 114 KB)

Welche Berechtigungen erwirbt man mit der Berufsreifeprüfung?

Den allgemeinen Hochschulzugang, d.h. uneingeschränkte Studienwahl an bzw. Zugang zu Kollegs, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

Ist es möglich, mit der Berufsreifeprüfung ohne Einschränkung zu studieren?

Ja, es sei denn, es gibt im Zugang zum Studium „Sonderbestimmungen“. Diese müssen aber alle anderen Personen, die eine Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung abgelegt haben, ebenfalls erfüllen.

Welche Prüfungsnachweise führen zum Ersatz der Fachbereichsprüfung?

Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung ist abrufbar unter:

http://www.bmukk.gv.at/schulen/bw/zb/berufsreifepruefung.xml

Führt die so genannte „B-Matura“ zu einem Entfall der Berufsreifeprüfung?

Nein

Ersetzt ein abgeschlossenes Bachelorstudium die Fachbereichsprüfung?

Erfolgreich abgelegte Prüfungen im Rahmen eines Bachelorstudiums können gemäß § 8b Abs. 2 Berufsreifeprüfungsgesetz als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anerkannt werden, wenn sie im Inhalt und der Dauer zumindest den in den § 3 Abs. 1 Berufsreifeprüfungsgesetz vorgesehenen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung entsprechen.

Ersetzt eine Werkmeisterschule den Fachbereich?

Nur wenn die Werkmeisterschule mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde.
(In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Ausbildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können.)

Ist die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung, um zur Berufsreifeprüfung zugelassen zu werden?

Nein. Die Kandidat/-innen müssen jedoch eine österreichische Ausbildung bzw. einen österreichischen Schulabschluss, der gemäß Berufsreifeprüfungsgesetz im Zugang vorgesehen ist, nachweisen.
Bei ausländischen Schulabschlüssen ist grundsätzlich eine Nostrifikation erforderlich. Bei ausländischen Lehrabschlussprüfungen ist dann keine Gleichhaltung erforderlich, wenn es zwischen Österreich und dem Herkunftsland des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen betreffend die Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungen gibt. Berufausbildungsabkommen gibt es mit Deutschland, Ungarn und Südtirol. Der entsprechende Lehrberuf müsste dann in der Liste des Abkommens aufscheinen.

Welche Bestimmungen finden für die Durchführung der (Teil)Prüfung(en) Anwendung?

Die Bestimmungen der Externisten-/Reifeprüfungsverordnungen finden Anwendung.
Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Fremdsprache, Fachbereich) gelten nicht die Zeitlimits der entsprechenden Reifeprüfungsverordnung. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt der/die Kandidat/-in fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig.
Für jene Teilprüfungen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung abgelegt werden, finden jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; danach ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen. Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Berufsreifeprüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Bereits abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr geltenden Vorschriften gehen nicht verloren.

Nach welchen Bestimmungen werden die Leistungen bei der Berufsreifeprüfung beurteilt?

Nach den Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass bei Teilprüfungen, die aus zwei Teilen (schriftlich und mündlich) bestehen, bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht (Siehe dazu § 15 Externistenprüfungsverordnung!).

Ist ein Wechsel der Prüfungskommission zulässig?

Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Wo dürfen Prüfungen abgelegt werden?

Zumindest eine Teilprüfung muss vor der schulischen Prüfungskommission abgelegt werden, bei der man den Zulassungsantrag gestellt hat. Alle anderen Teilprüfungen dürfen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt werden.

Kann eine Teilprüfung an einer Schulart abgelegt werden, obwohl diese Schulart in diesem Ge genstand keine entsprechende Reifeprüfungsvorschrift hat?

Ja, obgleich z.B. in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Mathematik bei der Reife- und Diplomprüfung nicht als Prüfungsgebiet vorgesehen ist, ist die Teilprüfung in Mathe matik an dieser Schulart nach dem Lehrplan dieser Schulart dennoch zulässig; es ist weder nach einem anderen (schulartfremden) Lehrplan zu prüfen, noch ist ein/-e Lehrer/-in einer anderen Schulart als Prüfer/-in erforderlich.

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3.1. Fragen, die insbesondere für Personen zutreffen, die eine Duale Ausbildung abgeschlossen haben

Können auch Personen, die nach § 23 BAG (§ 23 BAG regelt ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung) die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Berufsreifeprüfung ablegen?

Ja. Da das Bundesgesetz eindeutig von erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung spricht, sind auch diese Personen inkludiert.

Sind Personen zugelassen, die zwar die Berufsschule positiv absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt haben?

Nein, Bedingung ist die erfolgreiche Lehrabschlussprüfung.

Dürfen Personen, die in Lehrberufen ausgebildet wurden, die ausgelaufen bzw. durch andere ersetzt wurden, die Berufsreifeprüfung ablegen?

Ja, wenn sie in ihrem Lehrberuf eine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben.

Dürfen Personen, die zwar eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, aber keine Lehrabschlussprüfung gemacht haben, zur Berufsreifeprüfung antreten?

Da der Meisterprüfung vom Gesetzgeber insofern ein höherer Qualifikationsgrad zugeordnet wird, als mit dieser Prüfung bereits ein Teil der Berufsreifeprüfung als nachgewiesen erachtet wird, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.

Sind auch Personen zugelassen, die die Facharbeiterprüfung nach dem land- und forstwirt schaftlichen Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben?

Ja. Die Facharbeiterprüfung entspricht vom System her der Lehrabschlussprüfung im gewerblichen Bereich.

Werden auch Personen zur BRP zugelassen, die eine mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung vergleichbare Prüfung im Ausland absolviert haben?

Ja, aber nur wenn ein bilaterales Berufsausbildungsabkommen mit diesem Land besteht.
In allen anderen Fällen bedarf es einer Nostrifikation/Gleichhaltung des Abschlusses seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Was passiert, wenn man eine Prüfung nicht besteht?

Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.

Ist die vorgeschriebene Lehrabschlussprüfung von der Dauer der Lehrzeit abhängig?

Nein. Es sind auch Personen, die nach einer zweijährigen Lehrzeit eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben (z.B. Fußpfleger, Bonbon- und Konfektmacher), angesprochen.

Darf die Fachbereichsprüfung im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden?

Nur bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Die Prüfung muss auf höherem Niveau stattfinden, Vorsitzende/r der Prüfungskommission muss ein Experte/eine Expertin aus dem Schulbereich sein.

Haben Personen, die als zahnärztliche Assistent/-innen ausgebildet wurden, Zugang zur Berufsreifeprüfung?

Nein, da es sich dabei um keine Lehrabschlussprüfung handelt.

Geändert am 23.06.2008

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