BMUKK-618/0110-III/5/2008
Im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich gelangt an der
Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt
3340 Waidhofen/Ybbs, Im Vogelsang
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die Stelle einer Abteilungsvorständin/eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe L 1 bzw. Entlohnungsgruppe l1 für Maschineningenieurwesen mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung.
Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen
Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechts-
gesetzes 1979, BGBl. Nr.
333, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen
nachweisen können.
Die Ausschreibung richtet sich bevorzugt an Personen, die die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben,
Erfahrungen im Projekt- und Qualitätsmanagement, die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft und eine mindestens
dreijährige Lehrtätigkeit in wenigstens zwei fachtheoretischen und/oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen
aufweisen, die für die in der Abteilung geführten Ausbildungsschwerpunkte(-zweige) eine zentrale Bedeutung haben.
Für die Erfüllung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes sind umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des
Maschinenbaues erwünscht, wie sie in einem einschlägigen Studium an einer technischen Universität erworben werden.
Die Gesuche sind innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausschreibung unter den üblichen
Bedingungen beim Landesschulrat für Niederösterreich, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im
Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige
Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.
Die Bewerbung und sämtliche Unterlagen werden den schulischen Gremien übermittelt, wobei es der
Bewerberin/dem Bewerber freigestellt ist, einzelne der zusätzlich beigebrachten Unterlagen von der Weiterleitung
auszuschließen.
Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.
Wien, 16. Februar 2009
Für die Bundesministerin:
Mag. Christian Rubin
Erschienen in der Wiener Zeitung am 18.02.2009.
Geändert am 18.02.2009