BMUKK-618/0012-III/5b/2008
Im Bereich des Landesschulrates für Salzburg gelangt an der
Höheren Technischen Bundeslehranstalt
5400 Hallein, Davisstraße 5,
die Stelle einer Abteilungsvorständin/eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe L 1 bzw. Entlohnungsgruppe l1 für den Bereich der Abteilung Kunst und Design mit den nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung. Zum Zuständigkeitsbereich der Abteilung gehören die kunstgewerblichen Bildungsangebote, das sind derzeit die Fachschule für Kunsthandwerk - Bildhauerei, die Fachschule für Steinmetze, der Aufbaulehrgang für Produkt- und Systemdesign, sowie die Bauhandwerkerschule für Steinmetze.
Mit der Funktion ist insbesondere die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter im Sinne der §§ 51 in Verbindung mit 55 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, in der derzeit geltenden Fassung, verbunden.
Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.
Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere nachstehende Kenntnisse und Qualifikationen zweckmäßig:
Die Gesuche sind innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausschreibung unter den üblichen
Bedingungen beim Landesschulrat für Salzburg, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im
Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige
Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.
Die Bewerbung und sämtliche Unterlagen werden den schulischen Gremien übermittelt, wobei es der
Bewerberin/dem Bewerber freigestellt ist, einzelne der zusätzlich beigebrachten Unterlagen von der Weiterleitung
auszuschließen.
Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.
Wien, 19. Mai 2009
Für die Bundesministerin:
Mag. Christian Rubin
Erschienen in der Wiener Zeitung am 15.09.2009.
Geändert am 15.09.2009