BMUKK-618/0163-III/5/2011
Im Bereich des Landesschulrates für Steiermark gelangt an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt 8605 Kapfenberg, Viktor-Kaplan-Straße 1, die Stelle einer Abteilungsvorständin/eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe L 1 bzw. Entlohnungsgruppe l 1 für Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen für Berufstätige mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung.
Mit der Funktion ist insbesondere die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter im Sinne des § 51 in Verbindung mit § 55 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, in der derzeit geltenden Fassung, verbunden.
Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.
Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere nachstehende Kenntnisse und Qualifikationen zweckmäßig:
Die Gesuche sind innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausschreibung unter den üblichen Bedingungen beim Landesschulrat für Steiermark, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.
Dem Abteilungsvorstand gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit zusätzlich zur Grundentlohnung von mindestens Euro 2.107,- eine Dienstzulage, die sich abhängig von der Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe und der Dienstzulagengruppe zwischen Euro 291,- und Euro 551,- bewegt. Dieser Betrag kann sich bei einer langjährigen Ausübung der Tätigkeit und auf Grund der gesetzlichen Vorschriften noch prozentuell erhöhen.
Die Bewerbung und sämtliche Unterlagen werden den schulischen Gremien übermittelt, wobei es der Bewerberin/dem Bewerber freigestellt ist, einzelne der zusätzlich beigebrachten Unterlagen von der Weiterleitung auszuschließen.
Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.
Wien, 19. Januar 2012
Für die Bundesministerin:
Mag. Christian Rubin
Erschienen in der Wiener Zeitung am 31. Jänner 2012.
Geändert am 31.01.2012