BMUKK-618/0088-III/5b/2011
Im Bereich des Landesschulrates für Kärnten gelangt an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt 9400 Wolfsberg, Gartenstraße 1, die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe l 1 mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung.
Mit der Funktion sind insbesondere die Aufgabenfelder/Verantwortungsbereiche verbunden, die beim Anforderungsprofil für Schulleiterinnen/Schulleiter zu finden sind.
Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.
Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere nachstehende Kenntnisse und Qualifikationen zweckmäßig:
Die Gesuche sind innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausschreibung unter den üblichen Bedingungen beim Landesschulrat für Kärnten, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.
Die Bewerbung und sämtliche Unterlagen werden den schulischen Gremien übermittelt, wobei es der Bewerberin/dem Bewerber freigestellt ist, einzelne der zusätzlich beigebrachten Unterlagen von der Weiterleitung auszuschließen.
Der Schulleitung gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Dienstzulage, die sich abhängig von der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, der Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe des Bediensteten und der Dienstzulagengruppe zwischen Euro 437,- und Euro 827,- bewegt. Dieser Betrag kann sich bei einer langjährigen Ausübung der Tätigkeit und auf Basis der gesetzlichen Vorschriften noch prozentuell erhöhen.
Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.
Wien, 21. November 2011
Für die Bundesministerin:
Mag. Christian Rubin
Erschienen in der Wiener Zeitung am 22.11.2011.
Geändert am 22.11.2011