BMUKK-618/0116-III/5/2011
Im Bereich des Stadtschulrates für Wien gelangt an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe Bergheidengasse 5-19, 1130 Wien, die Stelle einer Fachvorständin/eines Fachvorstandes der Verwendungsgruppe L 2a 2 bzw. Entlohnungsgruppe l 2a 2 für den gewerblichen Fachunterricht an Lehranstalten für Tourismus mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung.
Mit der Funktion ist insbesondere die Aufgabe im Sinne § 55 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, in der derzeit geltenden Fassung, verbunden. Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 24.1 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333, erfüllen, sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.
Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere nachstehende Kenntnisse und Qualifikationen zweckmäßig:
Die Gesuche sind innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausschreibung unter den üblichen Bedingungen beim Stadtschulrat für Wien, Wipplingerstraße 28,1010 Wien, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden.
Die Bewerbung und sämtliche Unterlagen werden den schulischen Gremien übermittelt, wobei es der Bewerberin/dem Bewerber freigestellt ist, einzelne der zusätzlich beigebrachten Unterlagen von der Weiterleitung auszuschließen.
Dem Fachvorstand/der Fachvorständin gebührt für die Ausübung dieser Tätigkeit zusätzlich zur Grundentlohnung von mindestens Euro 1.888.- eine Dienstzulage, die sich abhängig von der Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe und der Dienstzulagengruppe zwischen Euro 101,- und Euro 258,- bewegt. Dieser Betrag kann sich bei einer langjährigen Ausübung der Tätigkeit und auf Grund der gesetzlichen Vorschriften noch prozentuell erhöhen. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt Frauen nachdrücklich zur Bewerbung ein.
Wien, 15. September 2011
Für die Bundesministerin: Mag. Christian Rubin
Erschienen in der Wiener Zeitung am 4. Oktober 2011.
Geändert am 04.10.2011