Entwurf: Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, geändert wird

Begutachtungsfrist: 22. August 2008

Problem:

  1. Die Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen im Bereich des Minderheitenschulwesens ist in § 50 Abs. 1 LDG an einer unzutreffenden Stelle geregelt.
  2. Es ist eine Anordnung von Mehrdienstleistungen an Volksschulen nur dann möglich, wenn alle Lehrerinnen und Lehrer mit der oberen Bandbreite (22 Wochenstunden) ihrer Unterrichtsverpflichtung im Unterricht verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass für den Bereich der Volksschulen der mit der Einführung der Jahresnorm maßgeblich verfolgte Zweck, innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 22 Wochenstunden den Lehrereinsatz an Schulen individuell festlegen zu können und auf schulspezifische Anforderungen durch die Anwendung der Bandbreitenregelung zu reagieren, nicht im vollen Ausmaß verwirklicht werden kann.
  3. Das für die Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer geltende Lehrverpflichtungsrecht sieht keine spezifischen Lehrverpflichtungsbestimmungen für die Einrechnung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben in die Lehrverpflichtung vor. Im Gegensatz dazu wird im Dienstrecht von Lehrerinnen und Lehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen (§ 43 Abs. 2 LDG) die Möglichkeit der Berücksichtigung spezifischer nicht unterrichtlicher Tätigkeiten im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung vorgesehen.
  4. § 113a LDG bedarf auf Grund der EU-rechtlich gebotenen Umsetzung des Dienstnehmerschutzes einer Aktualisierung und Adaptierung an die für den Bundesdienst umgesetzten weiteren Verordnungen.
  5. Werklehrerinnen, die ihre Ausbildung an der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen ohne Reifeprüfung absolvierten, werden in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft. Wenn diese Lehrerinnen nunmehr eine Reifeprüfung ablegen, sollte für sie aus diesem Grund wie auch auf Grund ihrer langjährigen Unterrichtserfahrung eine Gleichstellung mit anderen Lehrergruppen innerhalb der Verwendungsgruppe L 2a 1 eröffnet werden.

Ziel:

  1. Teile der Bestimmungen des § 50 Abs. 1 LDG sollen in die systematisch hierfür vorgesehene Bestimmung des § 43 Abs. 1 LDG übergeführt werden.
  2. Entfall der Bindung der Anordnung von Überstunden an einzelne Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen an die Ausschöpfung der oberen Bandbreite der Unterrichtsverpflichtung.
  3. Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer zur Berücksichtigung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben in die Lehrverpflichtung.
  4. Aktualisierung und Ergänzung des § 113a LDG.
  5. Ermöglichung einer Nachqualifikation für Werklehrerinnen.

Geändert am 27.06.2008

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