BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2009
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden.
§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.
(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.
(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der
kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),
b) dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in
aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in
bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.
(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Abschnitt III
Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,
b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
§ 4. Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II.
§ 5. (1) Die in den Anlagen I und II angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.
(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.
(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.
(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:
(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.
(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:
Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006/2007 begonnen haben und die dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften an einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule fortsetzen, findet die in Anlage I Abschnitt VI über die Abgeltung besonderer Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit vorgesehene Regelung für die Begutachtung der Diplomarbeit und die abgehaltenen Prüfungen sinngemäß Anwendung.
(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Geändert am 18.11.2009