BGBl. Nr. 145/1988 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
§ 1 Unterrichtspraktikum
§ 2 Dauer des Unterrichtspraktikums
§ 3 Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 4 Antritt des Unterrichtspraktikums
§ 5 Inhalt des Unterrichtspraktikums
§ 6 Praxisplätze
§ 7 Unterrichtserteilung am Praxisplatz
§ 8 Hospitierverpflichtung
§ 9 Supplierverpflichtung
§ 10 Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen
§ 11 Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule
§ 12 Sonstige Pflichten
§ 13 Pflichtverletzung
§ 14 Ausbildungsbeitrag
§ 15 Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 16 Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
§ 17 Auszahlung
§ 18 Ersatz von Übergenüssen und Verjährung
§ 19 Pflegefreistellung
§ 20 Reisegebühren und Fahrtkostenersätze
§ 21 Ferien und Urlaub
§ 22 Mutterschutz
§ 22a
§ 23 Vorzeitige Beendigung des
Unterrichtspraktikums
§ 24 Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des
Unterrichtspraktikums
§ 25 Betreuungslehrer
§ 26 Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten
§ 27 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27a
§ 29 Schlußbestimmungen
§ 30
§ 31
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Dauer des Unterrichtspraktikums
§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule(§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und - wenn auch dieses Datum gleich ist - nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Antritt des Unterrichtspraktikums
§ 4. (1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem Beginn des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen Tag anzutreten.
(2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule) gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende Angelobung zu leisten: ,,Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.''
(3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene dem Landesschulrat mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.
Inhalt des Unterrichtspraktikums
§ 5. (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßt
(2) Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt
§ 6. (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
Unterrichtserteilung am Praxisplatz
§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz zu übernehmen.
(2) Die Führung des Unterrichtes in einer Klasse (Schülergruppe) umfaßt die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe mit seiner Begründung bekanntzugeben, und zwar so rechtzeitig, daß eine allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
§ 8. Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu beobachten. Die Termine dieser Hospitationen sind vom Betreuungslehrer festzulegen. Das Ausmaß darf fünf Wochenstunden nicht übersteigen und soll im Durchschnitt zwei Wochenstunden betragen.
§ 9. Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten.
Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
§ 10. (1) Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule
§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.
(2) Für die gemäß Abs. 1 einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des § 42 des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.
(3) Die Lehrgänge haben sich organisatorisch auf zwei Semester zu erstrecken und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
(4) Die Lehrgänge haben die Studienfächer Schulrecht, allgemeine Didaktik, Fachdidaktiken sowie Erziehung und Schule verpflichtend vorzusehen. Im Studienfach Fachdidaktiken ist auf die schulartspezifischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (5) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten
(6) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.
(7) Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Abs. 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.
§ 13. (1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Hochschulen vom zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule zu ermahnen.
(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) beim Landesschulrat den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.
(3) Der Landesschulrat kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.
§ 14. (1) Den Unterrichtspraktikanten gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitrag.
(2) Der Ausbildungsbeitrag gebührt höchstens für die Dauer eines Jahres.
§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Unterrichtspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Kinderzulage, soweit ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund von Dienstverhältnissen zusteht. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Kinderzulage richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht die Kinderzulage nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
(4) Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.
(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.
Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Kinderzulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß von einem Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage zu rechnen ist.
(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.
§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.
(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.
Ersatz von Übergenüssen und Verjährung
§ 18. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.
(2a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant
(4a). Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
Reisegebühren und Fahrtkostenersätze
§ 20. (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.
(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.
(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.
§ 21. § 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule (§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.
§ 22. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für weibliche Unterrichtspraktikanten sinngemäß.
§ 22a. (1) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 4a des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum
(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 19 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23a und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.
Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums
§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch
(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.
(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.
Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums
§ 24. (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:
(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.
(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.
(7) Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt, so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen. Bei einer Überprüfung der Beurteilung eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.
§ 25. (1) Lehrer sind auf ihren Antrag durch den Landesschulrat jenes Landes, in dem sie unterrichten, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern für Religion dürfen nur Lehrer bestellt werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen können.
(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Betreuungslehrer ist die Ablegung eines Lehrganges an der Pädagogischen Hochschulezur Vorbereitung auf die Aufgaben eines Betreuungslehrers. Zum Lehrgang sind jene Lehrer an mittleren und höheren Schulen mit mindestens dreijähriger Unterrichtspraxis auf ihren Antrag zuzulassen, welche auf Grund ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit und nach Absolvierung des Lehrganges die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Betreuungslehrers erwarten lassen.
(3) Die zu Betreuungslehrern bestellten Lehrer sind im Bedarfsfalle verpflichtet, Unterrichtspraktikanten zu betreuen. Unterrichtspraktikanten sind nach Möglichkeit Betreuungslehrern mit mindestens fünfjähriger Unterrichtspraxis zuzuweisen.
(4) Der Betreuungslehrer hat den Unterrichtspraktikanten in dessen Unterrichts- und Erziehungsarbeit so zu beraten, daß dieser das Unterrichtspraktikum möglichst erfolgreich abschließen kann. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Betreuungslehrer insbesondere am Beginn des Unterrichtspraktikums ständig am Unterricht des Unterrichtspraktikanten teilzunehmen und dessen Unterrichtsvorbereitung zu prüfen; im Verlauf des Unterrichtsjahres ist die Anwesenheit in dem Maße zu verringern, als dies zur Erreichung des Zieles des Unterrichtspraktikums (§ 1 Abs. 1) zweckmäßig und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit vertretbar ist. Erforderlichenfalls hat zu Beginn des Unterrichtsjahres der Betreuungslehrer kurzfristig selbst oder gemeinsam mit dem Unterrichtspraktikanten den Unterricht zu erteilen. Der Betreuungslehrer hat die Themenstellung bei Schularbeiten sowie deren Beurteilung und die Leistungsbeurteilung über das erste Semester sowie die Schulstufe zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.
(5) Im Falle der Abwesenheit des Unterrichtspraktikanten und bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums hat der Betreuungslehrer den betreffenden Unterricht zu übernehmen.
(6) Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet
(7) Die Aufhebung gemäß Abs. 6 Z 2 hat mit Ablauf des Schuljahres zu erfolgen, das auf die Stellung des Antrages folgt.
(8) Ist ein Betreuungslehrer durch längere Zeit vom Dienst abwesend, so ist für den Unterrichtspraktikanten für die Zeit der Abwesenheit dieses Betreuungslehrers ein anderer Betreuungslehrer für den betreffenden Unterrichtsbereich zu bestellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Unterrichtspraktikant einem anderen Praxisplatz zuzuweisen.
Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten
§ 26. (1) Unmittelbarer Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten ist der Leiter der Schule, an der sich der Praxisplatz befindet.
(2) Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, obliegt dem Leiter der Stammschule die Koordination.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27. (1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.
(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Berufungen gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Gegen die Entscheidung des Landesschulrates betreffend die Überprüfung einer Beurteilung (§ 24 Abs. 7) steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
§ 27a. Abweichend von § 1 wird
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 30.(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens mit 1. August 1988 in Kraft gesetzt werden. Ferner dürfen Bestellungen zu Betreuungslehrern und Zulassungen zum Unterrichtspraktikum für das Schuljahr 1988/89 bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(3) Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft. Auf Probelehrer gemäß § 28 Abs. 2 ist es jedoch weiter anzuwenden.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 409/1991 treten mit 1. September 1990 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 4 Z 1 und 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 12, § 19 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1994 treten am 1. März 1994 in Kraft.
(6) § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. § 15a Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(7) § 1 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 22a und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2003 treten mit 1. September 2002 in Kraft.
(9) § 16 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(12) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5, § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(13) § 19 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 sowie Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Geändert am 14.10.2010