BGBl. II Nr. 326/2011 v. 6.10.2011
Problem: Die Ausbildungsinhalte der Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Anlagen 1.9 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung) 3.7 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt - Kolleg für Mode), 7.8 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode) und 7.9 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode für Hörbehinderte) stammen aus dem Jahr 1986 (BGBl Nr. 412/1986) und sind somit den geänderten Anforderungen der Wirtschaft nicht mehr angepasst.
Ziel: Zur Sicherung der Ausbildung sollen die Lehrpläne für technische und gewerbliche Lehranstalten, Anlagen 1.9, 3.7, 7.8 und 7.9 an zeitgemäße ausbildungsspezifische Inhalte angepasst werden. Im Zentrum steht die Vermittlung einer fundierten fachlichen und kaufmännischen Ausbildung im Stammbereich des Lehrplans
Geändert am 07.10.2011