BGBl. 140/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
(Hinweis: Ausschließliche
Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Aufbau der Schulen
§ 3. Lehrplan
§ 4. Aufnahmsvoraussetzungen
§ 5. Schulbesuch
§ 6.
Leistungsbeurteilung
§ 7.
Abschlußprüfung
§ 8.
Lehrer
§ 9. Bundesanstalten für
Leibeserziehung
§ 10. Anwendung
sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
§ 10a. Zweckgebundene Gebarung
§ 10b. Teilrechtsfähigkeit
§ 11. Übergangsbestimmungen
§ 12. Inkrafttreten
§
13. Vollziehung
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Leibeserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.
§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann; b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze; c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester; d) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung, Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte von Bewegung und Sport; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache; (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu führen); b) allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen von Bewegung und Sport; c) die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände; d) für die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.
(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.
§ 4. (1) Aufnahmsvoraussetzung ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers festzustellen ist.
(2) Für die Aufnahme in einen anderen als achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.
§ 5. (1) Die Schüler haben den theoretischen und praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(2) Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, zu entscheiden.
§ 6. (1) Am Ende jedes Semesters sind die Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist das Semester zu wiederholen.
(2) Von der Wiederholung eines Semesters gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand erwartet werden kann, daß der Schüler bis zum Ende der Ausbildung das für die Berufsausübung notwendige Wissen und Können erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse bei der Abschlußprüfung Bedacht zu nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des AVG.
§ 7. (1) Die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung, die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen abzuschließen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.
(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorsitzende muß Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtende Lehrer zu sein.
§ 8. (1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderliche Anzahl von Lehrern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.
Bundesanstalten für Leibeserziehung
§ 9. (1) Die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen haben die Bezeichnung ,,Bundesanstalten für Leibeserziehung'' zu führen.
(2) Bundesanstalten für Leibeserziehung können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen (Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume), sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
(3) Der Unterricht an den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist unentgeltlich.
Anwendung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
§ 10. (1) Die Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, und des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, alle in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung.
(3) Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der Bundesminister darf durch Verordnung eine abweichende Regelung insoweit treffen, als dies im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der in diesem Bundesgesetz geregelten Lehrgänge unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehrplan erforderlich ist.
§ 10a. (1) Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
(7) Andere als durch Schulraumüberlassung (Abs. 1 bis 6) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule zu verausgaben.
§ 10b. (1) An den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Bundesanstalt für Leibeserziehung zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 11. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Bundesanstalten für Leibeserziehung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichten und zu führen; hiebei findet § 9 Abs. 2 keine Anwendung.
(2) Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu führen.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens mit 1. September 1974 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 10a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1996 tritt mit Februar 1997 in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1998 treten wie folgt in Kraft:
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Geändert am 05.03.2007