BGBl. I Nr. 71/2008 v. 4.6.2008
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
§ 1. Zweck der Studienberechtigungsprüfung
§ 2. Begriffsbestimmung
§ 3. Zulassung
§ 4. Prüfungsgebiete
§ 5. Prüfungsanforderungen und -methoden
§ 6. Anerkennung
§ 7. Durchführung der
Studienberechtigungsprüfung
§ 8.
Prüfungstermine
§ 9. Zeugnis,
Berechtigungen
§ 10. Wiederholung der
Studienberechtigungsprüfung
§ 11.
Prüfungskommission
§ 12.
Studienberechtigungsprüfungszeugnis
§
13. Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 14. Übergangsbestimmung
§ 15. Verweisungen
§
16. Vollziehung
§ 17.
Inkrafttreten
Zweck der Studienberechtigungsprüfung
§ 1. Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule als ordentliche Studierende erlangen.
§ 2. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule anstreben und
Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich bei der Leitung einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das angestrebte Studium geführt wird. Das Ansuchen hat zu enthalten:
(3) Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 sind vorzulegen:
§ 4. Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für das von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten angestrebte oder gewählte Studium der Anlage 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat die Studienkommission eine dem angestrebten bzw. gewählten Studium entsprechende Festlegung zu treffen.
Prüfungsanforderungen und -methoden
§ 5. (1) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten orientieren sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe nach dem zum Zeitpunkt des Antretens zur Studienberechtigungsprüfung geltenden Lehrplan der jeweiligen höheren Schule.
(2) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß § 4 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist jedenfalls im Rahmen eines Themas Gelegenheit zu geben, ihre oder seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.
(3) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 2 (Pflichtfächer) finden die Prüfungsanforderungen und methoden gemäß Anlage 1 Anwendung. Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem Lehrplan der jeweiligen höheren Schule vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen. Die Dauer einer mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten unbedingt notwendige Zeit zu umfassen.
(4) Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 3 (Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und methoden von der Prüferin oder vom Prüfer nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche oder eine Kombination von schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode zulässig.
§ 6. (1) Prüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand
vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des § 5 sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.
(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(4) Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
Der Träger der Einrichtung der Erwachsenenbildung hat für die Erstellung und Veröffentlichung des Evaluierungsberichtes zu sorgen.
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7. (1) Die Studienberechtigungsprüfung sowie deren erste Wiederholung haben vor einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer zu erfolgen. Die Studienkommission hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung und die Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung sowie über die Leistungsbeurteilung durch Verordnung festzulegen. Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist die von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, ihre oder seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie ihre oder seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist sie bzw. er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind ihre oder seine Leistungen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Anforderungen des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erbracht werden. Die Beurteilung jeder Teilprüfung durch die fachkundigen Prüferinnen und Prüfer bzw. durch die Prüfungskommission hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Teilprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen.
(2) Über jede Teilprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das jedenfalls den Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. im Falle der zweiten Wiederholung die Prüfungskommission, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und die Beurteilung zu enthalten hat.
§ 8. Die Prüfungstermine für die Studienberechtigungsprüfung sind von den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern festzusetzen.
§ 9. (1) Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.
Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 10. (1) Nicht bestandene Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung dürfen zwei Mal wiederholt
werden. Bei der Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsgebietes ist eine positiv beurteilte
schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(2) Wiederholungen von Studienberechtigungsprüfungen (von Teilprüfungen) können nur über den Lehrstoff des geltenden Lehrplans oder eines Lehrplans abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist.
§ 11. (1) Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Studienberechtigungsprüfungszeugnis
§ 12. (1) Das Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:
(2) Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 13. Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß § 7, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß § 11 sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung.
§ 14. Gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben für Lehramts-Diplomstudien an Akademien gelten als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Geändert am 05.06.2008