Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2009

(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

Inhalt:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule
§ 2a. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen
§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
§ 5. Schulgeldfreiheit
§ 6. Lehrpläne
§ 7. Schulversuche
§ 7a. Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I
§ 8. Begriffsbestimmungen
§ 8a. Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
§ 8b. Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8c. Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung
§ 8d. Führung ganztägiger Schulformen
§8e. Sprachförderkurse

II. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

TEIL A Allgemeinbildende Schulen

Abschnitt I Allgemeinbildende Pflichtschulen
1. Volksschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
§ 9. Aufgabe der Volksschule
§ 10. Lehrplan der Volksschule
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen '
§ 11. Aufbau der Volksschule
§ 12. Organisationsformen der Volksschule
§ 13. Lehrer
§ 14. Klassenschülerzahl
2. Hauptschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
§ 15. Aufgabe der Hauptschule
§ 16. Lehrplan der Hauptschule
§ 17. Aufnahmsvoraussetzungen
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen
§ 18. Aufbau der Hauptschule
§ 18a. Organisationsformen der Hauptschule
§ 19. Sonderformen der Hauptschule
§ 20. Lehrer
§ 21. Klassenschülerzahl
3. Sonderschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
§ 22. Aufgabe der Sonderschule
§ 23. Lehrplan der Sonderschule
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen
§ 24. Aufbau der Sonderschule
§ 25. Organisationsformen der Sonderschule
§ 26. Lehrer
§ 27. Klassenschülerzahl
c) Verfassungsbestimmungen
§ 27a. Sonderpädagogische Zentren
4. Polytechnische Schule
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
§ 28. Aufgabe der Polytechnischen Schule
§ 29. Lehrplan der Polytechnischen Schule
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen
§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule
§ 31. Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 32. Lehrer
§ 33. Klassenschülerzahl
5. Praxisschulen
§ 33a Organisation der Praxisschulen

Abschnitt II Allgemeinbildende höhere Schulen
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 36. Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 40. Aufnahmsvoraussetzungen
§ 41. Reifeprüfung
§ 42. Lehrer
§ 43. Klassenschülerzahl
§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen

TEIL B Berufsbildende Schulen

Abschnitt I Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
§ 46. Aufgabe der Berufsschule
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen
§ 48. Aufbau der Berufsschulen
§ 49. Organisationsformen der Berufsschulen
§ 50. Lehrer
§ 51. Klassenschülerzahl

Abschnitt II Berufsbildende mittlere Schulen
Allgemeine Bestimmungen
§ 52. Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen
§ 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen
§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen
§ 55. Aufnahmsvoraussetzungen
§ 55a. Lehrpläne
§ 56. Lehrer
§ 57. Klassenschülerzahl
Besondere Bestimmungen
§ 58. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen
§ 59. Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse
§ 60. Handelsschule
§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe
§ 62a. Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
§ 63a. Sonderform der Fachschule für Sozialberufe
§ 64. Berufsbildende mittlere Bundesschulen

Abschnitt III Berufsbildende höhere Schulen
Allgemeine Bestimmungen
§ 65. Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen
§ 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen
§ 68. Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68a. Lehrpläne
§ 69. Reife- und Diplomprüfung
§ 70. Lehrer
§ 71. Klassenschülerzahl
§ 72. Besondere Bestimmungen
§ 73. Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
§ 74. Handelsakademie
§ 75. Sonderformen der Handelsakademie
§ 76. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
§ 77. Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
§ 78. Berufsbildende höhere Bundesschulen

TEIL C Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

Abschnitt I

1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 94. Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 95. Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 96. Lehrplan der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
§ 97. Aufnahmsvoraussetzungen
§ 98. Reife- und Diplomprüfung
§ 99. Lehrer
§ 100. Klassenschülerzahl
§ 101. Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 102. Aufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 103. Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 104. Lehrplan der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 105. Aufnahmsvoraussetzungen
§ 106. Reife- und Diplomprüfung
§ 107. Lehrer
§ 108. Klassenschülerzahl
§ 109. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

IIa. HAUPTSTÜCK
§ 128a. Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit Schulraumüberlassung
§ 128b. Sonstige Drittmittel
§ 128c. Teilrechtsfähigkeit

III. HAUPTSTÜCK
§ 130.
§ 131.
§ 131e.
§ 132.
§ 132a.
§ 133.

Geändert am 27.05.2009

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