BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Umfang der abschließenden Prüfung
§ 4. Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 6. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. Prüfungstermine
§ 8. Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 9. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der
Klausurprüfung
§ 10. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung
§ 11. Durchführung der abschließenden Prüfung
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (ausgenommen die
Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die
Tourismusfachschule)
§ 12. Klausurprüfung
§ 13. Mündliche Prüfung
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
§ 14. Klausurprüfung
§ 15. Mündliche Prüfung
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
§ 16. Klausurprüfung
§ 17. Mündliche Prüfung
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
§ 18. Klausurprüfung
§ 19. Mündliche Prüfung
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
§ 20. Klausurprüfung
§ 21. Mündliche Prüfung
6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten (ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
§ 22. Klausurprüfung
§ 23. Mündliche Prüfung
7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren
Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
§ 24. Klausurprüfung
§ 25. Mündliche Prüfung
8. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
§ 26. Vorprüfung
§ 27. Klausurprüfung
§ 28. Mündliche Prüfung
9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das
Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)
§ 29. Klausurprüfung
§ 30. Mündliche Prüfung
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
§ 31. Klausurprüfung
§ 32. Mündliche Prüfung
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
§ 33. Klausurprüfung
§ 34. Mündliche Prüfung
12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
§ 35. Klausurprüfung
§ 36. Mündliche Prüfung
13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
§ 37. Klausurprüfung
§ 38. Mündliche Prüfung
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
§ 39. Klausurprüfung
§ 40. Mündliche Prüfung
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 41. Klausurprüfung
§ 42. Mündliche Prüfung
16. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die
Ausbildungszweige "Kultur- und Kongressmanagement" und "Umwelt und Wirtschaft")
§ 43. Vorprüfung
§ 44. Klausurprüfung
§ 45. Mündliche Prüfung
17. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Kultur- und
Kongressmanagement"
§ 46. Klausurprüfung
§ 47. Mündliche Prüfung
18. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Umwelt und
Wirtschaft"
§ 48. Klausurprüfung
§ 49. Mündliche Prüfung
19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
§ 50. Klausurprüfung
§ 51. Mündliche Prüfung
20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
§ 52. Klausurprüfung
§ 53. Mündliche Prüfung
§ 54. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 55. Außerkrafttreten anderer
Rechtsvorschriften
Anlage
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche
Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53
§ 1. Diese Verordnung gilt:
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung sowie die Abschlussprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet "Religion" bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand "Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand "Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst:
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer des Praktikums die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
(3) Für Prüfungskandidaten der Fachschulen mit Betriebspraktikum findet die Hauptprüfung innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der letzten neun Wochen eines Halbjahres statt.
Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Abschlussarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten. Abs. 4 findet Anwendung.
(6) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer Zusammenfassung in einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist. Abs. 4 findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten (bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
auszugehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. An den Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ eine Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
(4) Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(2a) Der Schulleiter hat die Prüfungsgebiete bzw. die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen der Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 53 Abs. 3 spätestens acht Wochen nach Beginn des Unterrichtsjahres durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, in den Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden. Die Prüfungsdauer hat an Meisterschulen höchstens 60 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen (ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die
Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(1a) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
(3) Das Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Fachtheoretische Grundlagen" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3) Das Prüfungsgebiet "Fachtheoretische Grundlagen" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 waren.
(4) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in der vorletzten und/oder letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit" gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat, ist nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Abs. 1 als mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abzulegen.
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den
Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten: 1. eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projektbezogene Facharbeit" oder 2. eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit".
(2) Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
(3) Das Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet "Fachprüfung".
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachprüfung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten: 1. einen fachtheoretischen, fachpraktischen oder betriebstechnischen Pflichtgegenstand oder 2. einen Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte" des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der
Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand "Küchenführung und -organisation".
(3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand "Restaurant".
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand "Zweite lebende Fremdsprache" als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wurde.
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der
Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 20. Die Klausurprüfung umfasst:
§ 21. Die mündliche Prüfung umfasst:
6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung
an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten (ausgenommen die Höhere
Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere
Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand "Englisch" oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Fachtheorie" abzulegen. Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Das Prüfungsgebiet "Grundlagen des Fachgebietes" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches "Fachliche Grundlagen".
(6) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst:
(7) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand "Englisch" oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden. (3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:
a. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische
Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a
gewählt hat, oder
b. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit
gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind und
2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des fünften bis achten Semesters, und zwar:
a. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische
Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a
gewählt hat, oder
b. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit
gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.“
(4) Das Prüfungsgebiet "Komplementärfach" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
(5) An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet "Wirtschaft und Recht" gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.
7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische
Gestaltung
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst :
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet "Politische Bildung und Recht" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete "Zweite lebende Fremdsprache" und "Politische Bildung und Recht" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und l.
8. Abschnitt
Reife- und
Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 26. (1) Die Vorprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand "Küchenführung und -organisation".
(3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand "Restaurant".
§ 27. Die Klausurprüfung umfasst:
§ 28. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Dritte lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen und Wirtschaft":
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Sport":
(3) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
(4) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 3 Z 3 lit. h ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Medieninformatik" nicht wählbar.
9. Abschnitt
Diplomprüfung an den
technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode und
Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)
Klausurprüfung
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
(3) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
„(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, und zwar:
(3) Das Prüfungsgebiet "Komplementärfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.
10. Abschnitt
Diplomprüfung am
Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte" des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
11. Abschnitt
Diplomprüfung am
Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
Klausurprüfung
§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen und Wirtschaft":
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
(3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
12. Abschnitt
Abschlussprüfung an
der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
13. Abschnitt
Reife- und
Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Unterrichtsgegenstände "Betriebswirtschaft" und "Rechnungswesen".
§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet "Englisches Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4) Das Prüfungsgebiet ". Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand "Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache" und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand "Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache" und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet "Allgemeinbildendes Seminar" bzw. "Betriebswirtschaftliches Seminar" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.
(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet "Geographie (Wirtschaftsgeographie)" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet "Biologie, Ökologie und Warenlehre" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g trägt die Bezeichnung "Ökologie und Warenlehre".
14. Abschnitt
Diplomprüfung am
Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände "Betriebswirtschaft" und "Rechnungswesen".
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an
der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ sowie „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
16. Abschnitt
Reife- und
Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen die Ausbildungszweige "Kultur- und
Kongressmanagement" und "Umwelt und Wirtschaft")
Vorprüfung
§ 43. (1) Die Vorprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Teilbereich "Küchenführung" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung und Servierkunde".
(3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich "Servierkunde" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung und Servierkunde".
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
§ 44. Die Klausurprüfung umfasst:
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Dritte lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen und Wirtschaft":
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
(3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet "Ernährung" gemäß Abs. 2 Z 3 lit. o ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Ernährungs- und Betriebswirtschaft" nicht wählbar.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 2 Z 3 lit. q ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Medieninformatik" nicht wählbar.
(6) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte Betriebsorganisation" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. r und Abs. 2 Z 3 lit. p.
17. Abschnitt
Reife- und
Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Kultur- und Kongressmanagement"
Klausurprüfung
§ 46. Die Klausurprüfung umfasst:
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
18. Abschnitt
Reife- und
Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Umwelt und Wirtschaft"
Klausurprüfung
§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt” gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.
§ 49. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
(2) Das Prüfungsgebiet "Ökologie und Umweltanalytik" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
19. Abschnitt
Diplomprüfung am
Kolleg für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 50. (1) die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen und Wirtschaft":
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
(3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Medieninformatik" nicht wählbar.
20. Abschnitt
Reife-
und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit
Bezeichnung der Fremdsprache) oder
b) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen“ und
3. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine achtundzwanzigstündige schriftliche und/oder graphische und/oder praktische Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.
(3) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien.
(4) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien. Die Diplomarbeit ist von den Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
§ 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs.
1 Z 2 das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Zweite Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache), sofern der vom Prüfungsgebiet
umfasste Pflichtgegenstand mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde,
d) „Geschichte und Politische Bildung“ oder
e) „Angewandte Mathematik“, sofern der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ nicht gemäß Z 3 lit. a
zum Prüfungsgebiet oder gemäß Z 3 lit. b im Rahmen des Prüfungsgebietes „Fachkolloquium“ gewählt wurde, und
3. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) zwei mündliche Teilprüfungen gemäß Abs. 3, sofern der dem jeweiligen Prüfungsgebiet entsprechende
Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde und das Gesamtausmaß der
unterrichteten Wochenstunden der Prüfungsgegenstände beider Teilprüfungen mindestens zwölf Wochenstunden beträgt, oder
b) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst zwei Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3, die im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3) Die Festlegung der für die Prüfungskandidaten zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. die für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b erfolgt durch den Schulleiter aus den im III., IV. und V. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen aus den nachstehenden Lehrplanbereichen:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 54. (1) Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.
(3) § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 41 samt Überschrift sowie § 48 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2005/2006 anzuwenden.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 55. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998, einschließlich der einen Bestandteil der genannten Verordnung bildenden Anlagen A bis D tritt mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in
denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53
1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
a) "Landmaschinentechnik",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Pflanzenbau" oder "Tierhaltung
und Tierzüchtung" (Wahlgebiet).
2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
a) "Landmaschinentechnik",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Pflanzenbau" oder "Tierhaltung
und Tierzüchtung" (Wahlgebiet).
3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
a) "Betriebswirtschaftslehre und
Rechnungswesen",
b) "Weinbau" oder "Obstbau" oder "Technologie der Traubenverarbeitung" oder
"Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung" (Wahlgebiete).
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung:
a)
"Zierpflanzen im Freiland" (umfassend die Pflichtgegenstände "Gehölzkunde" und "Stauden und Sommerblumen"),
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Garten- und
Landschaftsgestaltung" oder "Baukunde und Gartentechnik" (Wahlgebiet).
5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:
a) "Integrierte
Pflanzenproduktion" (umfassend die Pflichtgegenstände "Bodenkunde und Pflanzenernährung" und "Pflanzenschutz"),
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Gemüsebau" oder "Zierpflanzenbau
unter Glas" oder "Gehölzkunde" oder "Stauden und Sommerblumen" (Wahlgebiet).
6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
a) "Landmaschinen und landwirtschaftliche
Verfahrenstechnik",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c)
"Elektrotechnik" oder "Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren" (Wahlgebiet).
7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
a) "Forstschutz",
b)
"Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Waldbau" oder "Arbeitstechnik und Arbeitslehre" oder
"Ertragskunde und Forsteinrichtung" oder "Forstliches Bauwesen" (umfassend die Pflichtgegenstände "Baukunde" und
"Wildbach- und Lawinenverbauung") (Wahlgebiet).
8.1 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
a)
"Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
b) "Ernährung und Lebensmitteltechnologie",
c) "Garten- und Pflanzenbau" oder "Tierhaltung und Tierzüchtung" (Wahlgebiet).
8.2 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft - vierjährige Sonderform:
a) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
b) "Ernährungslehre" oder
"Hauswirtschaft und Wohnlehre" (Wahlgebiet),
c) "Planzenbau" oder "Gartenbau" oder "Tierhaltung und
Tierzüchtung" (Wahlgebiet).
9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:
a)
"Technologie der Milch",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c)
"Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie" oder "Chemie und angewandte Chemie" oder "Maschinenkunde und
Verfahrenstechnik" (Wahlgebiet).
Geändert am 03.12.2008