BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2007 v. 12.6.2007
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige.
Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 2. (1) Die Reifeprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten in Form
abzulegen.
(2) Die Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Abs. 1 Z 1) umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
(3) Die Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Abs. 1 Z 2) umfasst
von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat. Wird die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die Reifeprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 fortzusetzen.
(4) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 3. Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters abzugeben.
Aufgabenstellungen
§ 4. (1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die
(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet ,,Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet ,,Informatik“ am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes und des betreffenden Freigegenstandes.“
Semesterprüfung
§ 6. (1) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.
(2) Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
(3) Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand "Bewegung und Sport".
(4) Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(5) Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiet der Vorprüfung
Umfang und Inhalt der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 8. (1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit durchzuführen. Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat.
(2) Der Prüfer hat im Rahmen der Betreuung des Prüfungskandidaten bei der Erstellung der Fachbereichsarbeit Aufzeichnungen zu führen. Ein Lehrer darf bei höchstens fünf Fachbereichsarbeiten pro Prüfungstermin Prüfer sein.
3) Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigen kann, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, zu klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(4) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.
(5) Das Thema einer Fachbereichsarbeit ist aus dem Stoffbereich eines oder zweier (schulautonomer) Unterrichtsgegenstände zu wählen, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(6) Eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 35 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige darf keine Prüfungsgebiete umfassen, aus deren Stoffbereich das Thema einer allfälligen Fachbereichsarbeit gemäß Abs. 5 gewählt wurde.
3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 9. (1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch"
§ 10. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch" hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung und eines eine Textinterpretation zu sein hat. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Latein"
§ 11. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Latein" hat eine Übersetzung eines 160 bis 180 Wörter umfassenden Textes aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie die Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Erste lebende Fremdsprache"
§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Erste lebende Fremdsprache" hat
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache"
§ 13. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" hat das Abfassen von Texten entweder
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Mathematik"
§ 14. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Mathematik" hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Darstellende Geometrie"
§ 15. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ,,Informatik“ am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie
§ 15a. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Informatik“ hat zwei oder drei Aufgaben zu umfassen. Es ist zumindest eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. Ist bei der Aufgabenstellung eine unterschiedliche Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - mündliche Prüfung
Umfang der mündlichen Prüfung
§ 16. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen:
1. in allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige, ausgenommen im Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie eine lebende Fremdsprache, sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde; im Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedenfalls eine lebende Fremdsprache;
Umfang und Inhalt der mündlichen Teilprüfungen
§ 17. (1) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage. Zusätzliche mündliche Teilprüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige) bestehen aus zwei Kernfragen.
(1a) Ein (schulautonomer) Unterrichtsgegenstand ist als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung wählbar, wenn sein Gesamtstundenausmaß mindestens fünf Semesterwochenstunden beträgt.
(2) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Am Beginn des letzten Semesters, in dem der Unterrichtsgegenstand vorgesehen ist, sind die Studierenden auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
(3) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, -fertigkeiten und -fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des letzten Semesters in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem Prüfer einen Themenbereich bekannt zu geben. Dieser muss von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen.
(4) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Teilprüfung umfasst abweichend von § 17 Abs. 1 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Die Aufgabenstellung der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen kann, dass er zur Behandlung eines speziellen Themas befähigt ist, und dass er in der Lage ist, Sachverhalte und Probleme, deren Ursachen und Zusammenhänge schwerpunktmäßig zu erfassen sowie logisch und kritisch zu denken.
(5) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen vorzulegen, und zwar
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(6) Bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, darunter jedenfalls die in den Prüfungsgebieten "Deutsch" und "Fremdsprachen" in Zusammenhang mit einem Text gestellte Frage.
(7) Die Spezialfrage ist in einem Prüfungsgespräch zu behandeln. Im Rahmen der Spezialfrage (bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige jedoch im Rahmen einer Kernfrage) sind in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fremdsprachen“ Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text, in den Prüfungsgebieten "Erste lebende Fremdsprache" und "Zweite lebende Fremdsprache" allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. Im Prüfungsgebiet "Informatik" ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen.
(8) Im Prüfungsgebiet "Darstellende Geometrie" hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben.
(9) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
§ 18. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Im Falle einer negativ oder nicht beurteilten Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen.
(5) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(6) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. In diesem Fall haben bei der Beurteilung der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache außer Betracht zu bleiben.
(7) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten, für die Teilprüfung, die die Fachbereichsarbeit betrifft, höchstens 25 Minuten pro Kandidat.
Übergangsrecht zu § 12
§ 19. Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet § 12 (ausgenommen für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie): "§ 12. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Erste lebende Fremdsprache" hat das Abfassen von Texten entweder
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen."
Inkrafttreten
§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) § 3, § 4 Abs. 1, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2 Z 4, § 15, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1a, 4, 6 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind, mit Ausnahme der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden.
Geändert am 13.06.2007