Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2006
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

§§ 1-18 | Anlage A | Anlage B | Anlage C | Anlage D-H

1. ABSCHNITT: Geltungsbereich
§ 1.

2. ABSCHNITT: Eignungsprüfung
§ 2. Umfang der Eignungsprüfung
§ 3. Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
§ 4. Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 5. Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 6.
§ 7. Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 8. Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 9. Feststellung der körperlichen Eignung
§ 10. Zeugnis

3. ABSCHNITT: Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung

§ 11.
§ 12. Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 13. Durchführung der Prüfung
§ 17. Zeugnis
§ 18. Schlußbestimmungen

Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlagen D-H

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen.

 top 

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus

  1. einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,
  2. einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2
    sowie
  3. der Feststellung der körperlichen Eignung.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.

(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.

(3a) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern umfasst zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muss Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, erster Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entsprechen (Landessnowboardlehrerausbildung) oder Ausbildungen mit gleichwertigem Inhalt nachweisen können.

(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.

 top 

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung,

  1. ob der Aufnahmswerber über eine angemessene Sprachbeherrschung
    und
  2. über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.

Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(2) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.

(3) Die praktische Prüfung ist nach den in den Anlagen A.1 bis D.2 vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.

 top 

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 4. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind dem Prüfungskandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die schriftliche Prüfung im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(7) Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.

(8) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

 top 

Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die körperliche Eignung des Aufnahmswerbers gemäß § 9 festgestellt ist.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(4) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

 top 

§ 6. (1) Dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

 top 

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung ,,bestanden`` oder wegen mangelnder Eignung ,,nicht bestanden`` hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

 top 

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 8. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert, darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

 top 

Feststellung der körperlichen Eignung

§ 9. Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine Untersuchung nach sportärztlichen Kriterien durchzuführen. Die Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung kann entfallen, wenn der Aufnahmswerber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, vorlegt. Im Falle des § 2 Abs. 5 hat jedenfalls eine Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung stattzufinden, in der auch die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung zu prüfen ist.

 top 

Zeugnis

§ 10. (1) Kann der Aufnahmswerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage E zu gestalten.

 top 

3. ABSCHNITT: Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung

§ 11. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.

(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- bzw. Befähigungsprüfung

  1. als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
  2. als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,

abzulegen.

(3) Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

 top 

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 12. Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

 top 

Durchführung der Prüfung

§ 13. (1) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung findet § 4 Anwendung.

(2) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattzufinden.

(3) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(6) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(7) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 Anwendung.

 top 

Zeugnis

§ 17. (1) Das Zeugnis für die Abschlußprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 12 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

 top 

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. § 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,
  2. § 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,
  3. § 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 3b (Anm.: von Novelle nicht betroffen) sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.

(7) Die Anlagen A.2 und G dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Geändert am 22.03.2007

 top