BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2006
(Hinweis:
Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)
§§ 1-18 | Anlage A | Anlage B | Anlage C | Anlage D-H
Anlage A.1
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von
Sportlehrern / Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern)
Anlage A.2
(Praktische Prüfung im
Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen / Befähigungsprüfung im
Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen)
Anlage A.3
(Praktische Prüfung im Rahmen der
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von
Tennislehrern)
Anlage
A.4
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den
Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern)
Anlage A.5
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von
Voltigierlehrern / Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern)
Anlage A.6
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von
Lehrern für Gespannfahren / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren)
Anlage A.7
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg-
und Skiführern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern)
Anlage A.8
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von
Skilehrern und Skiführern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern)
Anlage A.9
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von
Snowboardlehrern und Snowboardführern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und
Snowboardführern)
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Sportlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat folgende Bereiche zu umfassen, wobei die angegebenen Mindestleistungen zu erbringen sind:
A. FÜR MÄNNER
a) Leichtathletik:
100 m-Lauf ....................................... 13,6 sec
Kugelstoßen ...................................... 7,50 m (7,25 kg)
Hochsprung
....................................... 1,35 m
3.000 m-Lauf ..................................... 13:00 Min.
b) Schwimmen:
100 m ............................................ 2 min
Streckentauchen .................................. 15 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. Kopfsprung
c) Gerätturnen:
Hochreck: Hüftaufschwung, Hüftumschwung, Abgang über die Reckstange; Kasten lang; Grätsche (volle Höhe,
Reutherbrett);
Boden: Nacken-(Kopf-)Stützüberschlag, Rad links und rechts, eine Übung aus dem Handstand
oder durch den Handstand;
Taue: Hangeln 4 m aus dem Sitz.
B. FÜR FRAUEN
a) Leichtathletik:
100 m-Lauf ....................................... 16,0 sec
Kugelstoßen ...................................... 6,50 m (4 kg)
Hochsprung ....................................... 1,10 m
2.000 m-Lauf ..................................... 12:00 Min.
b) Schwimmen:
100 m ............................................ 2,20 min
Streckentauchen .................................. 12 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. beliebig
c) Gerätturnen:
Stufenbarren: Griff am hohen Holm - Pendeln - Aufhocken auf dem niederen Holm - Felgaufschwung in den Stütz auf
dem hohen Holm - Abwenden;
Kasten breit: Hocke (volle Höhe, Reutherbrett);
Boden: Rolle
vorwärts und rückwärts, eine Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand; Rad links und rechts;
Taue: Klettern 4 m aus dem Sitz.
d) Überprüfung der Eignung für Gymnastik: Erkennen von verschiedenen Grundrhythmen wie Gehen, Laufen, Hüpfen,
Laufsprung;
Seil: Vorwärts- und Rückwärtsspringen;
Ball: Prellen, Werfen, Fangen;
Nachklatschen vorgegebener Rhythmen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt:
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen
Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen
Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Eine praktische Prüfung in
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
1. Dressur
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
2. Springen
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
3. Vielseitigkeit
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Je eine praktische Prüfung in
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen: Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes. Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen. Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Voltigierinstruktorenausbildung erfolgreich absolviert haben.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern umfaßt:
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:
Eine Vierspänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 1 (Fédération Equestre Internationale 1) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 100 m).
Folgende Kriterien sind zu beachten:
Gesamteindruck,
Gang,
Schwung,
Gehorsam und Losgelassenheit,
Verhalten des Fahrers.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Eine praktische Prüfung in
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann. Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe. Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Je eine praktische Prüfung in
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen
Könnens zu dienen:
Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik, Grundkönnen im
Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung, Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer
Limitzeit.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Je eine praktische Prüfung in
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern umfasst:
a) je eine mündliche Prüfung in:
b) je eine praktische Prüfung in:
Geändert am 12.02.2009