Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern - Anlage A

BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2006
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

§§ 1-18 | Anlage A | Anlage B | Anlage C | Anlage D-H

Anlage A.1
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Sportlehrern / Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern)
Anlage A.2
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen / Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen)
Anlage A.3
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern)
Anlage A.4
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern)
Anlage A.5
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern / Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern)
Anlage A.6
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren)
Anlage A.7
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern)
Anlage A.8
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern)
Anlage A.9
(Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern / Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern)

Anlage A.1

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Sportlehrern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat folgende Bereiche zu umfassen, wobei die angegebenen Mindestleistungen zu erbringen sind:

A. FÜR MÄNNER

a) Leichtathletik:
100 m-Lauf ....................................... 13,6 sec
Kugelstoßen ...................................... 7,50 m (7,25 kg)
Hochsprung ....................................... 1,35 m
3.000 m-Lauf ..................................... 13:00 Min.

b) Schwimmen:
100 m ............................................ 2 min
Streckentauchen .................................. 15 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. Kopfsprung

c) Gerätturnen:
Hochreck: Hüftaufschwung, Hüftumschwung, Abgang über die Reckstange; Kasten lang; Grätsche (volle Höhe, Reutherbrett);
Boden: Nacken-(Kopf-)Stützüberschlag, Rad links und rechts, eine Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand;
Taue: Hangeln 4 m aus dem Sitz.

B. FÜR FRAUEN

a) Leichtathletik:
100 m-Lauf ....................................... 16,0 sec
Kugelstoßen ...................................... 6,50 m (4 kg)
Hochsprung ....................................... 1,10 m
2.000 m-Lauf ..................................... 12:00 Min.

b) Schwimmen:
100 m ............................................ 2,20 min
Streckentauchen .................................. 12 m
Sprung vom 3 m-Brett ............................. beliebig

c) Gerätturnen:
Stufenbarren: Griff am hohen Holm - Pendeln - Aufhocken auf dem niederen Holm - Felgaufschwung in den Stütz auf dem hohen Holm - Abwenden;
Kasten breit: Hocke (volle Höhe, Reutherbrett);
Boden: Rolle vorwärts und rückwärts, eine Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand; Rad links und rechts;
Taue: Klettern 4 m aus dem Sitz.

d) Überprüfung der Eignung für Gymnastik: Erkennen von verschiedenen Grundrhythmen wie Gehen, Laufen, Hüpfen, Laufsprung;
Seil: Vorwärts- und Rückwärtsspringen;
Ball: Prellen, Werfen, Fangen;
Nachklatschen vorgegebener Rhythmen.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt:

  1. je eine schriftliche Klausurarbeit in
    aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
    bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
    im Ausmaß von je zwei Stunden
  2. je eine mündliche Prüfung in
    aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
    bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.

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Anlage A.2

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen

Siehe Anlage A.1

Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen

Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:

  1. je eine schriftliche Klausurarbeit in
    aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
    bb) Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
    cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart
    im Ausmaß von je zwei Stunden
  2. je eine mündliche Prüfung in
    aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre
    bb) Methodik von Bewegung und Sport an Schulen
    cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.

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Anlage A.3

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Allgemeine Trainingslehre,
  2. Spezielle Bewegungslehre,
  3. Spezielle Trainingslehre.

Eine praktische Prüfung in

  1. Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

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Anlage A.4

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

1. Dressur

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
    Alle Tempi im Schritt, Trab und Galopp, Haltparaden, Rückwärtstreten, alle Figuren am einfachen Hufschlag, alle Schenkelweichübungen, alle Seitengänge im Trab, Traversalen im Galopp, Kontergalopp, einfache und fliegende Galoppwechsel, Hinterhandswendungen und Schrittpirouetten.
  2. Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
  3. Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
    Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
    Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
    Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

2. Springen

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
    Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,
    alle Figuren am einfachen Hufschlag,
    alle Schenkelweichübungen,
    Kontergalopp,
    einfache Galoppwechsel,
    Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
  2. Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse, oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Standardspringprüfungen Klasse S mit 0 Fehlerpunkten.
  3. Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
    Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
    Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
    Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

3. Vielseitigkeit

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:
    Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten, alle Figuren am einfachen Hufschlag,
    alle Schenkelweichübungen,
    Kontergalopp,
    einfache Galoppwechsel,
    Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.
  2. Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
  3. Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.
  4. Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:
    Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
    Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),
    Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Sportbiologie,
  2. Pädagogik, Didaktik und Methodik,
  3. Reittheorie,
  4. Exterieurlehre und Veterinärkunde.

Je eine praktische Prüfung in

  1. Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
  2. Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).

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Anlage A.5

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen: Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes. Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen. Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Voltigierinstruktorenausbildung erfolgreich absolviert haben.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern umfaßt:

  1. je eine mündliche Prüfung in
    aa) Sportbiologie
    bb) Erste Hilfe
    cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
    dd) Voltigiertheorie
    ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde
  2. eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

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Anlage A.6

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Eine Vierspänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 1 (Fédération Equestre Internationale 1) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 100 m).

Folgende Kriterien sind zu beachten:
Gesamteindruck,
Gang,
Schwung,
Gehorsam und Losgelassenheit,
Verhalten des Fahrers.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Sportbiologie,
  2. Pädagogik, Didaktik und Methodik,
  3. Beschirrungs- und Wagenkunde,
  4. Exterieurlehre und Veterinärkunde.

Eine praktische Prüfung in

  1. Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

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Anlage A.7

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann. Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe. Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Erste Hilfe,
  2. Alpine Gefahren und Unfallkunde,
  3. Orientierungs- und Kartenkunde.

Je eine praktische Prüfung in

  1. Bergrettung,
  2. Spezielle praktisch-methodische Übungen.

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Anlage A.8

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik, Grundkönnen im Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung, Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Pädagogik, Didaktik und Methodik,
  2. Bewegungslehre und Biomechanik,
  3. Lebende Fremdsprache,
    (sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird,
  4. Alpinkunde,
  5. Orientierungs- und Kartenkunde).

Je eine praktische Prüfung in

  1. Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
  2. Skilauf im Gelände,
  3. Schulefahren,
  4. Slalom,
    (sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird,
  5. Skibergsteigen,
  6. Bergrettung).

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Anlage A.9

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

  1. Schulische Schwungformen (gedriftete und geschnittene Schwünge)
  2. Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
  3. Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)
  4. Schwünge im Gelände.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern umfasst:

a) je eine mündliche Prüfung in:

  1. Pädagogik, Didaktik und Methodik
  2. Bewegungslehre und Biomechanik
  3. lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)
    (sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird
  4. Orientierungs- und Kartenkunde
  5. Alpinkunde)

b) je eine praktische Prüfung in:

  1. Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
  2. Snowboarden im Gelände
  3. Snowboardtechnik (Schulefahren)
  4. Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)
    (sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird
  5. Tourenführung
  6. Bergrettung).

Geändert am 12.02.2009

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