Name und Adresse des Berufungswerbers/der Berufungswerberin (Eltern bzw. eigenberechtigter Schüler oder eigenberechtigte Schülerin)
Name und Adresse der Schulbehörde erster Instanz
Ort, Datum
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der ____ Klasse der/des _______________________ (Name der Schule) vom _____________ (Datum), dass der Schüler/die Schülerin ____________________ (Name) zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, erhebe ich
B e r u f u n g
mit folgender Begründung:
Die Beurteilung in dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ___________________ mit "Nicht genügend" ist unrichtig, weil ......
Unterschrift
Name und Adresse des Berufungswerbers/der Berufungswerberin (Eltern bzw. eigenberechtigter Schüler oder eigenberechtigte Schülerin)
Name und Adresse der Schulbehörde erster Instanz
Ort, Datum
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 6.b Klasse des/der ________________________ (Name der Schule) vom ____________ (Datum) erhebe ich
B e r u f u n g.
Die Klassenkonferenz der 6.b Klasse hat am __________(Datum) entschieden, dass mein Sohn ___________________ (Name) zum Aufsteigen in die 7. Klasse nicht berechtigt ist, da das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Physik und Deutsch die Beurteilung "Nicht genügend" aufweisen wird.
Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Physik ist richtig, im Pflichtgegenstand Deutsch jedoch wäre er aufgrund seiner Leistungen positiv zu beurteilen. Die Schulnachricht wies in diesem Pflichtgegenstand die Beurteilung "Genügend" auf, da die zwei Schularbeiten des 1. Semesters mit "Genügend" beurteilt wurden und er auch eine mündliche Prüfung bestanden hat.
Im zweiten Semster wurde die erste Schularbeit mit "Nicht genügend", die zweite mit "Nicht genügend" und die dritte mit "Befriedigend" beurteilt. Die mündliche Prüfung dieses Semesters war laut Mitteilung des Lehrers am Ende der betreffenden Unterrichtsstunde mit "Genügend" beurteilt worden. Auch hat mein Sohn während des ganzen Schuljahres im Pflichtgegenstand Deutsch im Unterricht aufmerksam mitgearbeitet. Aufgrund der überwiegend positiven Leistungen und der Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes, wonach dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, ist die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch unrichtig. Das Jahreszeugnis dürfte nur eine negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Physik aufweisen. Mit nur einem "Nicht genügend" aber hätte mein Sohn aufgrund seiner guten Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen gemäß § 25 Abs. 2 SchUG die Berechtigung zum Aufsteigen erhalten müssen.
Da außer den beiden angeführten Beurteilungen ("Nicht genügend" in Physik und die angefochtene unrichtige Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch, die richtig "Genügend" lauten müßte) keine schlechtere Beurteilung als "Befriedigend" in dem Jahreszeugnis aufscheint, erfüllt er aufgrund dieser Leistungen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der 7. Klasse der von ihm besuchten Schulart.
Unterschrift
Name und Adresse des Berufungswerbers/der Berufungswerberin (Eltern bzw. eigenberechtigter Schüler oder eigenberechtigte Schülerin)
Name und Adresse der Schulbehörde erster Instanz
Ort, Datum
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 2.c Klasse des/der ____________________ (Name der Schule) vom ___________ (Datum), dass der Schüler/die Schülerin _____________ (Name) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, erhebe ich
B e r u f u n g
Begründung:
Der Schüler/die Schülerin hat die 2.c Klasse mit "Nicht genügend" in Mathematik sowie in Geschichte und Sozialkunde abgeschlossen und in beiden Gegenständen am_____________ (Datum) und am _________ (Datum) Wiederholungsprüfungen abgelegt. Die Wiederholungsprüfung aus Mathematik fiel positiv aus. Meiner Meinung nach ist der Schüler/die Schülerin trotz dem verbliebenenen "Nicht genügend" in Geschichte und Sozialkunde zum Aufsteigen in die dritte Klasse berechtigt, da das Jahreszeugnis nur noch in Leibesübungen sowie in Geographie und Wirtschaftskunde ein "Genügend", sonst aber durchwegs gute Noten aufweist. Das "Genügend" in Leibesübungen läßt zudem nicht befürchten, dass der Schüler/ die Schülerin die nächste Schulstufe nicht erfolgreich bewältigen wird. Das "Genügend" in Geographie und Wirtschaftskunde wurde erst nach der letzten Prüfung festgelegt. Davor lagen die Leistungen des Schülers/der Schülerin zwischen den Noten "Befriedigend" und "Genügend"; einer der beiden Tests war mit "Befriedigend" beurteilt worden, ebenso die Leistungen im ersten Semester.
Unterschrift
Geändert am 17.11.2003