Aufnahme in eine allgemein bildende höhere Schule (AHS)

Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung:
Voraussetzung dafür ist, dass die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in Deutsch, Lesen und Mathematik keine schlechtere Note als "Gut" und alle anderen Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen hat. Bei "Befriedigend" in einem oder mehreren oben genannten Pflichtgegenständen kann die Schulkonferenz der Volksschule trotzdem die Eignung für die AHS aussprechen, wenn auf Grund der sonstigen Leistungen zu erwarten ist, dass die Schülerin/der Schüler den Anforderungen entsprechen wird.

Aufnahme mit Aufnahmsprüfung:
Schülerinnen und Schüler, die diese Feststellung der Schulkonferenz nicht erhalten, haben eine Aufnahmsprüfung an der AHS abzulegen. Voraussetzung für die Aufnahme in die AHS bleibt aber, dass das Zeugnis der 4. Klasse positiv sein muss. Die Erziehungsberechtigten sind von der Nichteignung zur Aufnahme in die AHS nachweislich sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen, soferne sie der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer mitgeteilt haben, dass sie ihr Kind zum Besuch einer AHS angemeldet haben. Die Schülerin/Der Schüler ist daraufhin binnen zwei Wochen zur Aufnahmsprüfung an der AHS anzumelden.

Anmeldung /Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Hauptschule und der Allgemein bildenden höheren Schule:
Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Schulbesuch in Aussicht genommen wird, so zeitgerecht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge sind nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin /dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzumitteln.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme sind u.a. das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen und ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden. Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnamsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen.

Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der Schulbehörde erster Instanz (beim jeweiligen Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien ) einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes in die 1. Klasse einer AHS hat nicht zu erfolgen, wenn die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben oder Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

AHS-Typen: Die 1. und 2. Klasse aller AHS-Formen, Gymnasium, Realgymnasium oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium, haben völlig identische Lehrpläne. Mit der 3. Klasse beginnt die Differenzierung in die drei Typen:

  • Gymnasium (G) : zusätzlich Latein; Chemie (4. Klasse), kein Textiles oder Technisches Werken;
  • Realgymnasium (RG) : zusätzlich Geometrisches Zeichnen; Chemie (4. Klasse), mehr Mathematik;
  • Wirtschaftskundliches Realgymnasium (Wiku) : Chemie (3. und 4. Klasse), mehr Textiles oder Technisches Werken, mehr Musikerziehung.

Die Oberstufe der AHS schließt innerhalb desselben Typs (G, RG, Wiku) nahtlos an die Unterstufe an. Es besteht aber grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Typenwechsels. Fehlende Qualifikationen können in Form von Aufnahmsprüfungen nachgeholt werden.

Der Übertritt von der Hauptschule nach Abschluss der 4. Klasse in die 5. Klasse der AHS bzw. 1. Klasse des Oberstufenrealgymnasium (ORG) ist möglich:

Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung,
wenn die Beurteilung im Jahreszeugnis der 4. Klasse in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache in der 1. Leistungsgruppe (LG) positiv, in der 2. LG nicht schlechter als "Gut" lautet und wenn alle übrigen Pflichtgegenstände nicht schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt werden, oder wenn die Schülerin/der Schüler den Vermerk "mit ausgezeichnetem Erfolg" im Zeugnis erhält.

Ein "Befriedigend" in der 2. LG steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin/der Schüler auf Grund der sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der AHS-Oberstufe genügen wird.

Aufnahme mit Aufnahmsprüfung,
in jenen Pflichtgegenständen, in denen die Schülerin/der Schüler die Voraussetzung zur Aufnahme nicht erfüllt.

Alle Schüler/innen müssen in Unterrichtsgegenständen, die an der HS nicht, aber an der AHS als Pflichtgegenstand vor der 9. Schulstufe unterrichtet wurden und weiterhin unterrichtet werden, eine Aufnahmsprüfung ablegen.

Um Absolventinnen/Absolventen der 4. Hauptschul-Klasse den Übertritt in die AHS zu erleichtern, wurde das Oberstufenrealgymnasium geschaffen. Dieser Schultyp geht in der 1. Klasse in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik besser auf die Hauptschüler/innen ein als andere Formen der AHS. Da die Plätze oft knapp sind, ist die rechtzeitige Anmeldung zweckmäßig.

An einigen Oberstufenrealgymnasien kann an Stelle der Ablegung einer Aufnahmsprüfung eine "Übergangsstufe" besucht werden. Der erfolgreiche Abschluss dieses Schuljahres berechtigt zum Eintritt in die 1. Klasse ORG.

Geändert am 26.01.2009

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