Schulpflicht:
Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht
allgemeine Schulpflicht.
Das heißt, dass nicht nur für österreichische Kinder, sondern unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle
Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht gilt.
Unter dauerndem Aufenthalt ist zu verstehen, dass die Kinder zumindest für die Dauer einer Beurteilungsperiode
(ein Semester) in Österreich bleiben.
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September
und dauert neun Schuljahre.
Vollendet ein Kind sein sechstes Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres, so ist es mit 1. September dieses
Jahres schulpflichtig.
Vollendet ein Kind sein sechstes Lebensjahr zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember, ist es erst mit 1.
September des Folgejahres schulpflichtig.
Schulpflichtigen Kindern, die im ersten Jahr ihrer Schulpflicht nicht schulreif sind und die Vorschulstufe zu besuchen haben, wird dieses Jahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet.
Vorzeitige Aufnahme:
Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, deren Kind
zwischen 1. September und 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet, können bei der
Schulleiterin/beim Schulleiter der Volksschule um vorzeitige Aufnahme ansuchen.
Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung bei der Leiterin/beim Leiter der Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen. Zur Feststellung, ob die Schulreife gegeben ist und das Kind über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt, hat die Schulleiterin/der Schulleiter die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Weiters kann die Schulleiterin/der Schulleiter ein schulpsychologisches Gutachten einholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint.
Eine schulpsychologische Begutachtung ohne Zustimmung/gegen den Willen der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten ist unzulässig.
Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat die
Schulleiterin/der Schulleiter unverzüglich ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
Das Kind ist in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne Überforderung dem Unterricht
folgen können wird.
Im Falle der Ablehnung, die unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung
zu erfolgen hat, ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz (Bezirksschulrat) zulässig.
Widerruf bzw. Abmeldung:
Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe
heraus, dass die Schulreife doch nicht gegeben ist, so kann die Schulleiterin/der Schulleiter die vorzeitige Aufnahme
widerrufen. Aus den gleichen Gründen können die Eltern oder Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der 1.
Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die
erste Schulstufe zulässig.
Da dieses Kind aber noch nicht schulpflichtig ist, besteht keine Pflicht zum Besuch der Vorschulstufe.
Besuch der Vorschulstufe für nicht schulpflichtige Kinder:
Kinder, die noch nicht
schulpflichtig sind und bei denen die vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe widerrufen wurde, können über
Anmeldung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Vorschulstufe besuchen. Dieser Besuch wird allerdings in
die Dauer der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht nur dann eingerechnet, wenn während der allgemeinen Schulpflicht
die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.
Geändert am 21.09.2007